17.April 1969 Broeaka, Justizangestellte als Uxkondsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Verwaltungsbehörde hat der Klägerin für Schaden an Freiheit DM 3.900,- KapitalentSchädigung zugebilligt. Als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat ihr die Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Heilverfahren zugesprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsrecht als Kind polnischer Eltern von ihrer Geburt bis zu ihrer Einbürgerung in Belgien polnische Staatsangehörige gewesen Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des pol nischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs.3 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO).
2446 070 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES IX ZR 263/68 URTEIL Verkündet am 17.April 1969 Broeaka, Justizangestellte als Uxkondsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist jüdischer Herkunft und am 1939 in *mm geboren worden. Ihre Eltern waren 1928 von Polen nach Belgien ausgewandert. Sie mußte, um befürchteten Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, von April 1942 bis September 1944 illegal leben. Nach der Befreiung blieb sie in Belgien. Am 2. März 1956 ist sie durch Option belgische Staatsangehörige geworden. Am 15. März 1966 hat sie geheiratet. Die Verwaltungsbehörde hat der Klägerin für Schaden an Freiheit DM 3.900,- KapitalentSchädigung zugebilligt. Als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat ihr die Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Heilverfahren zugesprochen. Den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung hat sie abgelehnt, weil die auf die Verfolgung zurückgehende MdE unter 25 # liege. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche hat das Landgericht ebenfalls aus medizinischen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrecht szug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin hängt davon ab, ob sie die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsrecht als Kind polnischer Eltern von ihrer Geburt bis zu ihrer Einbürgerung in Belgien polnische Staatsangehörige gewesen Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des pol nischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 3 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). -4- Weiter ist im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Sie sei nicht als IRO-Flüchtling anerkannt worden, und es sei auch nicht festzustellen, daß sie Flüchtling nach Art. 1 A Nr. 2 GK gewesen sei. Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, beruhen auf der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegt, daß nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte entschädigungsberechtigt ist, dem nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin neu zu prüfen haben. Dabei ist maßgeblich, ob ihr bis 1953 nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen eine Heimkehr nach Polen wegen der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse zu demutbar war. Nur wenn das zu bejahen ist, kommt es entscheidend auf die besondere Lage der Juden in Polen zu dem betreffenden Zeitpunkt an. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Maaß von der Mühlen Zorn Henkel