Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- April 1968 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstonbcrg, Offterdinger, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Die Kntschädigungsbohörde hat dem Kläger wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung für die Zeit vom 11. Sie bat dem Kläger ferner eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gewährt und dabei den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe dos einfachen Dienstes eingeroiht. Die Ent-schädigungsbehörde hat ihm wegen Störungen des vegetativen Nervensystems einen Anspruch auf Heilverfahren zuerkannt und ihm für die Zeit vom 1. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Boamtengruppc des einfachen Dienstes eingereiht, ihm bis zu dem 31« Dezember ^956 die Mindestrente gewährt und für die Folgezeit bis zu dem 31 * Dezember 1959 einen Hundertsatz von 35 und vom 1. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes gewendet und die Einstufung in den gehobenen Dienst verlangt. Das Landgericht hat dem Kläger KapitalentsoMdi-— gung und Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppo des gehobenen Dienstes und unter Zubilligung eines Hundertsatzos von 20 zugesprochen. Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen den vom Landgericht festgesetzten Hundertsatz gewendet und außerdem die Einreihung in den höheren Dienst erstrebt. Er hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen ihm eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 12.870,30 DM und anstelle der zuerkannten folgende monatlichen Rentenbeträge zu zahlen: 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt beim Klager eine durch neuro-psychisebe Störungen verursachte verfolgungsbedingto Beeinträchtigung der Er-v/erbsfähigkoit in Hohe von 25 $ vor. Der Senat hat in einer Reihe von Urteilen (RzW 1962, 425 Nr. 30, mit weiteren Nachweisen; 1964, 137 Nr. 35; 1965, 423, Nr. 28 und 425 Nr. 30j ausgesprochen, daß als wesentlich im Sinne des § 4 der 2. BV-BEG die auf nationalsozialistischen Gew<maßnahmen beruhende Ursache dann anzusehen ist, wenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigotragen hat, und daß dann das Leiden insgesamt zu entschädigen ist. Jedoch läßt es sich nicht aus-schließen, daß das Berufungsgericht bei richtiger -höherer - Festsetzung des verfolgungsbedingten Erwerbsminder ungsgrados den Hundertsatz höher festgesetzt hätte, zu demal nach seinen Feststellungen die allgemeine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkoit des Klägers 50 i> betrögt. September 1965 an in Kraft getreten und ist gemäß § 23 c der DV bei der Neufestsetzung von Renten mit Wirkung vom 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht. Hierzu hat cs ausgeführt, der Kläger führe seine Gesundheitsschäden auf die nach *939 in Frankreich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zurück, ein gesundheitsschädlicher Einfluß der Verfol-gungsmaßnahmen aus dem Jahre 1933 sei auch sonst nicht erkennbar; deshalb sei da3 Alter von 36 Jahren, das der Kläger Ende 1939/ Anfang 1940 erreicht habe, maßgebend. Mit Rücksicht darauf, daß das vom Kläger in den letzten drei Jahi*en vor Beginn dieser Verfolgung, nämlich ln den Jahren 1937 bis 1939 erzielte Einkommen durch die vorangegangene Schädigung im beruflichen Fortkommen gemindert worden ist, hat das Berufungsgericht das durchechnittlidh vom Kläger in den Jahren 1930 bis 1932 erzielte Einkommen der Bestimmung seiner wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt. Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß ein an seiner Gesundheit geschädigter Verfolgter, der vor dem Beginn der diesen Schaden verursachenden Verfolgung bereits durch andere gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in seinem Zu berücksichtigen sind auch die sonstigen Angaben dos Klägers, so seine Schilderungen bei den von den Sachverständigen aufgenommenen Anamnesen, Mach seiner Darstellung gegenüber dem Vertrauensarzt Dr. Jacobs hatte der Kläger bereits nach seiner Emigration viole Schwierigkeiten, sich über Wasser zu halten. Diese Behauptungen des Klägers wie auch die sie verwertenden Diagnosen der beiden Sachverständigen hätte das Berufungsgericht hei Prüfung der Frage, wann die den Gesundheitsschaden verursachende Verfolgung eingesetzt hat, berücksichtigen müssen. Für die Bestimmung dieses Zeitpunkts ist der Eintritt eines Schadens an Körper oder Gesundheit auch dann maßgebend^--wenn die Schädigung in diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfühigkeit von 25 # geführt hat (BGH RzW 1963, 366 Nr. 3« ITach allem läßt sich die Möglichkeit nicht aus-schließen, daß dem Kläger ein höherer Anspruch auf Rente und Kapitalontschädigung zuotoht, als ihm das Berufungsgericht zugobilligt hat. Daher muß das angefochtene Ur-teil, soweit cs die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur weiteren Klärung an den Tatrichter zurückverwicson werden. Das Berufungsgericht wird dabei auch zu beachten haben, daß hei der Schätzung der Höhe des Vorverfolgungseinkommens des Klägers gemäß § 287 ZPO eine Schätzungs-Vernehmung des Klägers nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift in Betracht kommen kann, und daß hoi der Entscheidung über die Anordnung einer solchen Vernehmung Durch die Zurückvcrv/eieung erhält der Kläger auch Gelegenheit, näher darzulegen, aus v/olchen Gründen er für sich auf Grund seiner sozialen Stellung eine höhere Einreihung als die in den mittleren Dienst in Anspruch nimmt.
2515 034 <K.U BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_Zß_ 263/66 URTEIL Verkündet am 25. April 1968 Jus t i zauge s te Ute als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Martin S ü , Frankreich, rue Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtaanwall gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in XflHBstraße |f, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- April 1968 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstonbcrg, Offterdinger, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Frankfurt/M. vom 4* März 1966 aufgehoben, sov/eit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im Umfang der Aufhabung-wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Der am 23. August 1904 geborene jüdische Kläger besuchte in Frankfurt/M. das Philantropin bis zur Untersekunda. Anschließend unterzog er sich einer kaufmännischen Lehre. Sodann war er in Berlin beruflich - 3 ~ tätig, u.a. als Stadtvertretcr der Firma ScflHP. Im Jahre 1930 gab er diese Tätigkeit auf* In der Folgezeit arbeitete er bei der Bezirksdirektion des Deutschen Automobilschutzcs in Frankfurt/M., später in Wiesbaden. Diese Tätigkeit mußte er im Mai oder Juni 1933 aufgoben. Noch im gleichen Jahre v/anderte er nach Frankreich aus. Dort hatte er bis 1939 nur geringe Hinkünfte als Vertreter. Einige Wochen vor Kriegsausbruch erhielt er eine Stellung in einer Kleidcrfabrik. Diese Stellung verlor er, weil er als Deutscher interniert wurde. Br meldete sich dann zur Fremdenlegion und wurde in Hordafrika eingesetzt. Ende des Jahres 1940 wurde er demobilisiert. Er kam sodann in eine Ausländerarbeitskompanie in Nordafrika. Aus dieser wurde er am 31* Januar 1941 entlassen. In dem damals unbesetzten Teil Frankreichs fand er seine Frau wieder. Zusammen mit ihr hielt er sich an verschiedenen Orten in der Umgehung von Nay bis zur Befreiung im August 1944 verstockt. Die Kntschädigungsbohörde hat dem Kläger wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung für die Zeit vom 11. November 1942 bis zu dem 21. August 1944 zugebilligt. Sie bat dem Kläger ferner eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gewährt und dabei den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe dos einfachen Dienstes eingeroiht. Der Klägor hat außerdem Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oösr Gesundheit angemeldet. Die Ent-schädigungsbehörde hat ihm wegen Störungen des vegetativen Nervensystems einen Anspruch auf Heilverfahren zuerkannt und ihm für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentfjchädigung in Höhe von 5*260 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. September 1964 einen Rentenrlickstand in Höhe von 17.122 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an eine laufende Rente in Hohe von monatlich 155 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Boamtengruppc des einfachen Dienstes eingereiht, ihm bis zu dem 31« Dezember ^956 die Mindestrente gewährt und für die Folgezeit bis zu dem 31 * Dezember 1959 einen Hundertsatz von 35 und vom 1. Januar I960 an einen solchen von 30 für angemessen gehalten. Weitere leiden hat sie als durch die Verfolgung weder verursacht noch verschlimmert angesehen. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes gewendet und die Einstufung in den gehobenen Dienst verlangt. Das Landgericht hat dem Kläger KapitalentsoMdi-— gung und Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppo des gehobenen Dienstes und unter Zubilligung eines Hundertsatzos von 20 zugesprochen. Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen den vom Landgericht festgesetzten Hundertsatz gewendet und außerdem die Einreihung in den höheren Dienst erstrebt. Er hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen ihm eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 12.870,30 DM und anstelle der zuerkannten folgende monatlichen Rentenbeträge zu zahlen: r *1 , # 11 . ■ 1953 - 31. 12. 1955 316,— DM 1. * t * 1956 - 31. 3« 1957 345,— UM 1. 4« 1957 - 31. 5- "960 364 , ’■*— UM V • 6 - ■ I960 - 3% 12. I960 386,— UM 4 . 9 1. .1961 - 30. 6. 1962 423,— UM 1 . 7. .1962 - 30. 9- 1964 433,— UM ab 1. .10.1964 464, — UM sowie ihm ein Heilverfahren wegen neurovegetativer Dystonie, Arthrose der Hals-, Rücken- und Lendenwirbel und Osteoporose sowie Lungenblühung (Oedem) zu gewähren. Las beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiosen und auf die Anschlußberufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts geändert. Es hat dao beklagte Land verurteilt;, an den Kläger eine woitere Kapitalentschädigung von 626,99 DM sowie folgende monatliche Renten zu zahlen: ab *.11.1953 monatlich ab 1. 1. 195b " ab % 4.1957 " ab 1. 6.1960 " ab 1. 1.1961 " ab 1. 7.1962 " ab 1.10.1964 ’* Kit der vom Bundesgerichtshof zugolassenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Das beklagte land beantragt, die Revision zu-rüekzuweisen. 112,— DM 123,— UM 142,— DM 152,— DM 164,— UM 173,-- UM und 187,-— UM. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt beim Klager eine durch neuro-psychisebe Störungen verursachte verfolgungsbedingto Beeinträchtigung der Er-v/erbsfähigkoit in Hohe von 25 $ vor. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Jacobs in Paris gestützt. Dieser Sachverständige ist davon ausgegangen, daß das vorerwähnte beiden durch die Verfolgung wesentlich raitverursacht v/orden ist. Er hat in Übereinstimmung mit dem Fachgutachten Dr. Sigwald die gesamte, durch das leiden hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkoit auf 33 # und die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähige koit auf 25 ^ "gesebätzt, da der Fachgutachter der Meinung -war, daß das Leiden zu drei Vierteln der Verfolgung zu-r zuschreiben sei. Diese dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung v/eicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Der Senat hat in einer Reihe von Urteilen (RzW 1962, 425 Nr. 30, mit weiteren Nachweisen; 1964, 137 Nr. 35; 1965, 423, Nr. 28 und 425 Nr. 30j ausgesprochen, daß als wesentlich im Sinne des § 4 der 2. BV-BEG die auf nationalsozialistischen Gew<maßnahmen beruhende Ursache dann anzusehen ist, wenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigotragen hat, und daß dann das Leiden insgesamt zu entschädigen ist. Diesen Grundsätzen entsprechend hätte hier somit das Berufungsgericht die vorfolgungshcdingte Erwerbsminderung auf 33 statt auf nur 25 #, festsotzen müssen. Entgegen der vom beklagten Land in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung läßt sich nicht von vornherein sagen, dieser Rechtsfehler sei nur theoretischer Art und babe die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beeinflußt* Es trifft zwar zu, daß die Erhöhung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 i auf 53 % nicht zur Einreihung in eine andere Hundertsatzspanne des § 31 Abs. 6 BEG führt. Jedoch läßt es sich nicht aus-schließen, daß das Berufungsgericht bei richtiger -höherer - Festsetzung des verfolgungsbedingten Erwerbsminder ungsgrados den Hundertsatz höher festgesetzt hätte, zu demal nach seinen Feststellungen die allgemeine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkoit des Klägers 50 i> betrögt. Der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 15 a der 2. DV-BEG i3t bedeutungslos, zu demindest soweit * es sich um die Festsetzung des Hundertsatzos für die Zeit vor September 1965 handelt. Diese Vorschrift sieht für den Regelfall bestimmte Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes vor. Das Berufungsgericht konnte sie bei striner Entscherdung nicht berücksichtigen^ da sie erst durch die 7. XndVO vom 31* März 1966, verkündet am 4. Mai 1966 (BGBl I 285} in die 2. DV-BEG eingefügt wurde. Die Vorschrift ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG idF der 7. ÄndVO erst mit Wirkung vom 18. September 1965 an in Kraft getreten und ist gemäß § 23 c der DV bei der Neufestsetzung von Renten mit Wirkung vom 1. September 1965 an zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht wird somit die neuen Bemessungsrichtlinien dieser Vorschrift bei der Festsetzung der Rente für die Folgezeit, also für die Zeit vom 1. September 1965 an, zu berücksichtigen haben. Es wird daher für die.Zeit vor und nach dem 1. September 1965 eine Doppolberechnung, entsprechend den alten und den neuon Beraeooungogrundlagcn, vorzunehmen haben (vgl, das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 10. Januar 1968 - IV ZR 6/67), sofern es hier nicht eine Abwoichung vom Regelfall für goboten eraobtet. ~ 8 - CU 2. Das angeföchtene Urteil hält auch aus einem anderen Grunde der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht. Es hat gemäß § 14 Abs. 2 der 2. DV-BEG für die Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung dos Klägers dessen Lebensalter um die Jahreswende 1939/^940 zugrunde gelegt. Hierzu hat cs ausgeführt, der Kläger führe seine Gesundheitsschäden auf die nach *939 in Frankreich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zurück, ein gesundheitsschädlicher Einfluß der Verfol-gungsmaßnahmen aus dem Jahre 1933 sei auch sonst nicht erkennbar; deshalb sei da3 Alter von 36 Jahren, das der Kläger Ende 1939/ Anfang 1940 erreicht habe, maßgebend. Mit Rücksicht darauf, daß das vom Kläger in den letzten drei Jahi*en vor Beginn dieser Verfolgung, nämlich ln den Jahren 1937 bis 1939 erzielte Einkommen durch die vorangegangene Schädigung im beruflichen Fortkommen gemindert worden ist, hat das Berufungsgericht das durchechnittlidh vom Kläger in den Jahren 1930 bis 1932 erzielte Einkommen der Bestimmung seiner wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt. Dieses Einkommen hat es gemäß § 287 ZPO auf jährlich etv/a 4*500 RM geschätzt. Demgemäß hat es den Kläger entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe dos mittleren Dienstes eingestuft. Die Frage, ob die soziale Stellung des Klägers eine bessere Einreihung rechtfertigt, hat es verneint* Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß ein an seiner Gesundheit geschädigter Verfolgter, der vor dem Beginn der diesen Schaden verursachenden Verfolgung bereits durch andere gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in seinem ■beruflichen Fortkommen geschädigt v/orden ist, nach Maßgabe seines Lebensaltern im Zeitpunkt des Beginns der den Gesundheitsschaden verursachenden Verfolgung und seines vor Beginn der Verfolgung im beruflichen Fortkommen tatsächlich erzielten Einkommens einzureihen ist. Dies hat der Senat in den Urteilen RzW I960, 458 Nr. 21 und 1965, 5H Mr. 18 ausgesprochen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß als Zeitpunkt des Beginns der den Gesundheitsschaden verursachenden Verfolgung die Jahreswende 1959/1940 anzusetzen ist, hält jedoch den verfahrensrechtlichen Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. Die Revision macht insoweit mit der Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO und des § 176 Abs. * BEG geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen entgegen dom Inhalt der Akten getroffen. Diese Rüge ist begründet. Der Kläger hat allerdings im Anmeldeformular seine Go sundheit-a schaden auf das lange Versteoktlebenninter— menschenunwürdigen Bedingungen, auf ungewohnte schwere körperliche Arbeit, v/ie Holzfällen während der Verfolgung, auf dauernde Ang3tzustande und Furcht vor Entdeckung, somit auf dio nach 1959 in Frankreich gegen ihn gerichte- . ten Verfolgungsmaßnahmen, zurückgeführt. Es darf jedoch nicht allein auf die in der Anmeldung enthaltenen Angaben des Klägers abgcstellt werden. Zu berücksichtigen sind auch die sonstigen Angaben dos Klägers, so seine Schilderungen bei den von den Sachverständigen aufgenommenen Anamnesen, Mach seiner Darstellung gegenüber dem Vertrauensarzt Dr. Jacobs hatte der Kläger bereits nach seiner Emigration viole Schwierigkeiten, sich über Wasser zu halten. Es fohlte ihm an Geld. Er lobte von Unterstützungen, fühlte sich vermindert, hatte Angst um das tägliche Leben und um die Zukunft. Der Kläger bezeichnet© diesen Zustand dom Sachverständigen gegenüber als Verminderung der Peroönlichkeit. Der Vertrauensarzt sah in den neuro- oCQ psychischen Störungen des Klägers eine erlebnisbedingte psychische Dauerreaktion, verursacht durch das schwere Lehen, Sorgen, Aufregungen, Streß in der Emigration und Klandestinität. In Verwertung dieser Angaben des Klägers ist auch der Sachverständige Dr. Sigwald zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger, der sein Vaterland verlassen mußte und in den der Auswanderung folgenden sechs Jahren nicht normal arbeiten konnte, sehr unter der Entwurzelung gelitten hat. Diese Behauptungen des Klägers wie auch die sie verwertenden Diagnosen der beiden Sachverständigen hätte das Berufungsgericht hei Prüfung der Frage, wann die den Gesundheitsschaden verursachende Verfolgung eingesetzt hat, berücksichtigen müssen. Seine Feststellung des Zeitpunkts des Beginns dieser Verfolgung kann sonach keinen Bestand haben. Für die Bestimmung dieses Zeitpunkts ist der Eintritt eines Schadens an Körper oder Gesundheit auch dann maßgebend^--wenn die Schädigung in diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfühigkeit von 25 # geführt hat (BGH RzW 1963, 366 Nr. *6). 3« ITach allem läßt sich die Möglichkeit nicht aus-schließen, daß dem Kläger ein höherer Anspruch auf Rente und Kapitalontschädigung zuotoht, als ihm das Berufungsgericht zugobilligt hat. Daher muß das angefochtene Ur-teil, soweit cs die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur weiteren Klärung an den Tatrichter zurückverwicson werden. Das Berufungsgericht wird dabei auch zu beachten haben, daß hei der Schätzung der Höhe des Vorverfolgungseinkommens des Klägers gemäß § 287 ZPO eine Schätzungs-Vernehmung des Klägers nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift in Betracht kommen kann, und daß hoi der Entscheidung über die Anordnung einer solchen Vernehmung die in § 176 Abs. 2 BEG vorgesehene Beweiserleichterung zu berücksichtigen ist (BGH RzW 1966, 359 Nr. 17)* Durch die Zurückvcrv/eieung erhält der Kläger auch Gelegenheit, näher darzulegen, aus v/olchen Gründen er für sich auf Grund seiner sozialen Stellung eine höhere Einreihung als die in den mittleren Dienst in Anspruch nimmt. Mai Wüstonberg Offterdinger Graf v®n der Mühlen