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BGH · IX ZR 263/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 263/12

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Die Klägerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt, gegenüber der Beklagten zu 1 das Rechtsmittel nicht durchzuführen. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs.3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 1 den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 entstandenen Kosten zu tragen. Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG
RechtsmittelNichtzulassungsbeschwerdeKoblenzZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 263/12
vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 20. März 2014 beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2012 zurückgenommen hat, soweit durch diesen die Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 26.306,42 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt, gegenüber der Beklagten zu 1 das Rechtsmittel nicht durchzuführen. Hie-
 
rin liegt insoweit eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 1 den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 entstandenen Kosten zu tragen.
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	gegenüber	den Beklagten zu 2 und 3 ist
 statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
 
3	Von	einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2011 -15 0 278/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2012 - 8 U 993/11 -