Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Mit der Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, verlangt die Beklagte für diesen Betrag sowie weitere ihr nach ihrer Behauptung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstandene Aufwendungen von der Klägerin Schadensersatz mit der Begründung, sie habe sie falsch beraten; das von der Klägerin angeregte und konzipierte "Steuersparmodell" sei von vornherein undurchführbar gewesen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin möglicherweise § 4 Abs. 2 (gemeint sein dürfte § 4 Abs. 1 Satz 5) des Fördergebietsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Soweit nach dem Vortrag der Beklagten nicht, wie von der Klägerin in Aussicht gestellt, durch alsbaldige Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibungen zusätzliche Liquidität zur Anschaffung und Bebauung des Grundstücks gewonnen werden konnte, ist dies im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens zu sehen, deren Scheitern die Beklagte der Klägerin anlastet. 2. Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, der Beklagten könne zwar auch dadurch ein Schaden entstanden sein, daß sie aufgrund der Fehleinschätzung durch die Klägerin Aufwendungen gehabt habe, die sich später als nutzlos erwiesen hätten. Dies gelte nicht nur für die angeblich an das Bauunternehmen gezahlte Abstandssumme von 770.000 DM, sondern auch für weitere der Beklagten möglicherweise entstandene Kosten; denn die Durchführung des Objekts sei, soweit sich das ihrem Vortrag entnehmen lasse, nicht an einer fehlerhaften Beratung durch die Klägerin, sondern unstreitig daran gescheitert, daß die Ehefrauen der Gesellschafter dafür keine Kredite erhalten hätten. Damit ist das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht beanstandet, dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht geworden. Die Beklagte macht der Klägerin demnach zu dem Vorwurf, daß sie ihr eine Gestaltungsweise empfohlen habe, die sich so von vornherein nicht habe verwirklichen lassen; denn das anzuschaffende und zu bebauende Betriebsgrundstück sollte aus steuerlichen Gründen gerade in die Privatsphäre der Ehegatten der Gesellschafter ausgelagert werden. 3. Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Darstellung der Beklagten als unzutreffend erweisen, dann müßte das Berufungsgericht deren Vortrag nachgehen, die angestrebten Steuervorteile seien mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Gestaltungsweise als einer steuerrechtlich nicht zu tolerierenden Betriebsaufspaltung nicht erreichbar gewesen. Zur Beurteilung dieser Frage müßte auch die Behauptung der Beklagten geprüft werden, der "Ge-schäftsbesorgungsvertrag", in dem sie sich verpflichtet haben will, die Ehefrauen ihrer Gesellschafter von allen mit der Anschaffung und Bebauung des Betriebsgrundstücks verbundenen Risiken freizustellen, sei ebenfalls Teil des von der Klägerin entwickelten Konzepts gewesen (GA 167 f).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 262/95 URTEIL Verkündet am: 20. Juni 1996 Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dfll GmbH S||HB für Computer und Bürobedarf, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard LiiHH^M Straße ■■■, Hl Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen V* wflMHÜ- tHB- Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus tHHHBB Straße B, Löl Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beriet die Beklagte, eine GmbH, in steuerlichen Angelegenheiten. Im Jahre 1991 entschloß sich die Beklagte zur Anschaffung eines Grundstücks nebst Errichtung eines Betriebsgebäudes. Dies sollte auf Anraten der Klägerin in der Weise geschehen, daß die Ehefrauen der vier Gesellschafter der Beklagten den Grundstückserwerb und die Baumaßnahmen als Mitglieder einer zu diesem Zweck zu gründenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführten und 3 das Grundstück sodann an die Beklagte vermieteten. Noch im Jahre 1991 wurde mit einem Bauunternehmen ein Bauvertrag geschlossen; hierauf leistete die Beklagte im Dezember 1991 eine Anzahlung von 1,3 Mio. DM. Später wurde das Bauvorhaben aufgegeben; die Beklagte zahlte nach ihrer Behauptung zur Abgeltung der Ansprüche des Bauunternehmens 770.000 DM. Mit der Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, verlangt die Beklagte für diesen Betrag sowie weitere ihr nach ihrer Behauptung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstandene Aufwendungen von der Klägerin Schadensersatz mit der Begründung, sie habe sie falsch beraten; das von der Klägerin angeregte und konzipierte "Steuersparmodell" sei von vornherein undurchführbar gewesen. Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter. Entscheldunqsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin möglicherweise § 4 Abs. 2 (gemeint sein dürfte § 4 Abs. 1 Satz 5) des Fördergebietsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 1993, BGBl. I S. 1654) nicht richtig verstanden und unzutreffenderweise gemeint habe, 4 daß die Beklagte die nach diesem Gesetz möglichen Sonderabschreibungen bereits für das Jahr 1991 in Anspruch nehmen könne. Dadurch sei der Beklagten jedoch kein Schaden entstanden, weil das Finanzamt die Sonderabschreibungen jedenfalls zunächst anerkannt habe. Zur Höhe des Schadens, der dadurch hätte entstehen können, daß - bei Durchführung des Bauvorhabens - die Abschreibungsmöglichkeit nach Überprüfung durch die Finanzbehörden in die Jahre ab 1992 verlagert worden sein könnte, habe die Beklagte nichts vorgetragen. Mit dieser Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, den Widerklagevortrag mißverstanden. Die Beklagte will mit ihrer Schadensersatzklage nicht so gestellt werden, wie sie stünde, wenn - nicht sie, sondern - die Ehegatten ihrer Gesellschafter in den Genuß der Sonderabschreibungen schon im Jahre 1991 gelangt wären; sie verlangt vielmehr, wie bereits ihre Schadensberechnung zeigt, Ersatz der Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden sein sollen, daß sie mit der Ausführung des ihr - bzw. den Ehegatten ihrer Gesellschafter - angeratenen, angeblich nicht realisierbaren Vorgehens begonnen hat. Soweit nach dem Vortrag der Beklagten nicht, wie von der Klägerin in Aussicht gestellt, durch alsbaldige Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibungen zusätzliche Liquidität zur Anschaffung und Bebauung des Grundstücks gewonnen werden konnte, ist dies im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens zu sehen, deren Scheitern die Beklagte der Klägerin anlastet. 5 2. Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, der Beklagten könne zwar auch dadurch ein Schaden entstanden sein, daß sie aufgrund der Fehleinschätzung durch die Klägerin Aufwendungen gehabt habe, die sich später als nutzlos erwiesen hätten. Ihrem Vortrag lasse sich jedoch nicht entnehmen, daß sie einen derartigen Schaden tatsächlich erlitten hätte. Dies gelte nicht nur für die angeblich an das Bauunternehmen gezahlte Abstandssumme von 770.000 DM, sondern auch für weitere der Beklagten möglicherweise entstandene Kosten; denn die Durchführung des Objekts sei, soweit sich das ihrem Vortrag entnehmen lasse, nicht an einer fehlerhaften Beratung durch die Klägerin, sondern unstreitig daran gescheitert, daß die Ehefrauen der Gesellschafter dafür keine Kredite erhalten hätten. Damit ist das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht beanstandet, dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht geworden. Nach deren Darstellung gehörte es zu dem von der Klägerin entwickelten Konzept, daß die Anschaf-fungs- und Herstellungskosten zu dem Teil durch die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel finanziert werden sollten; die Ehefrauen der Gesellschafter sollen indessen die von ihnen beantragten öffentlichen Mittel nicht erhalten haben, weil solche nur für Unternehmer vorgesehen seien (GA 69 f, 118 f, 159 ff, 171 f). Die Beklagte macht der Klägerin demnach zu dem Vorwurf, daß sie ihr eine Gestaltungsweise empfohlen habe, die sich so von vornherein nicht habe verwirklichen lassen; denn das anzuschaffende und zu bebauende Betriebsgrundstück sollte aus steuerlichen Gründen gerade in die Privatsphäre der Ehegatten der Gesellschafter ausgelagert werden. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten 6 soll die Klägerin hinsichtlich der Finanzierung "beratend für die Beklagte tätig" gewesen sein (GA 13) und die Finanzierung sverhandlungen "begleitet" haben (GA 117). Auch wenn hiernach die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sein dürfte, für die nötige Finanzierung zu sorgen - sie hat bestritten, daß dies zu ihren Aufgaben gehört habe so mußte sie sich doch, wenn die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel Bestandteil des von ihr entwickelten Konzepts war, entweder vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung solcher Mittel Vorlagen, oder, wenn dies noch abgeklärt werden mußte, die Beklagte hierauf hinweisen, bevor diese die Konzeption der Klägerin ins Werk zu setzen begann. Das Berufungsgericht hat zu dem diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten keine Feststellungen getroffen. Dies muß nachgeholt werden. Das Berufungsurteil ist aus diesem Grunde aufzuheben. 3. Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Darstellung der Beklagten als unzutreffend erweisen, dann müßte das Berufungsgericht deren Vortrag nachgehen, die angestrebten Steuervorteile seien mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Gestaltungsweise als einer steuerrechtlich nicht zu tolerierenden Betriebsaufspaltung nicht erreichbar gewesen. Zur Beurteilung dieser Frage müßte auch die Behauptung der Beklagten geprüft werden, der "Ge-schäftsbesorgungsvertrag", in dem sie sich verpflichtet haben will, die Ehefrauen ihrer Gesellschafter von allen mit der Anschaffung und Bebauung des Betriebsgrundstücks verbundenen Risiken freizustellen, sei ebenfalls Teil des von der Klägerin entwickelten Konzepts gewesen (GA 167 f). 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die danach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter -■rM