BGH · IX ZR 262/02 vom 23.03.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann -noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An- 3 Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R.nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegenstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.