Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 261/97 BESCHLUSS vom 2 6. November 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. November 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1997 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 332.071,45 DM. Gründe Die von der Revision zur Überprüfung gestellten Fragen, wann die Verjährung eines durch einen Anspruch des Erben nach dem Vermögensgesetz ausgelösten Anspruchs auf Neuberechnung des Pflichtteils beginnt und in welcher Frist dieser Anspruch verjährt, wenn eine Abgeltungsklausel in einem früheren Vergleich wegen Irrtums über die Geschäftsgrundlage unverbindlich ist, sind durch die Entscheidung BGHZ 123, 76 ff geklärt; die Sache ist auch im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer