Abs. 1 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder setzt die Zustimmung zu einer Kur Nachhaltigkeit des Erfolges nicht voraus. Eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens über das Kurende hinaus, etwa nur auf vier Wochen, begründet die Notwendigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes noch nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klage auf Bewilligung der Kur wies das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Prof. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet, weil eine mögliche Linderung der Beschwerden nicht auf der Durchführung einer Kur beruhen würde. Dr. kHH habe überzeugend dargelegt, daß bei den vorliegenden Beschwerden eine Heilkur zwar regelmäßig zu einer zeitlich begrenzten Linderung der Beschwerden führe, die sich durch eine schlichte Weiterführung der haus- oder nervenärztlichen ambulanten Therapie nicht erreichen lasse. Daraus folge, daß eine zeitweilige Linderung der Beschwerden nicht auf der eigentlichen Kur beruhen würde, sondern deren Begleiterscheinung, dem Milieuwechsel. Abs. 1 HeilverfR auch, daß ein Erholungsurlaub, auch in einem Genesungs- oder Erholungsheim, nicht als Kur im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könne. Der Sachverständige hat sich zusammenfassend dahin geäußert: Bei dem anerkannten Verfolgungsleiden sei durch eine Heilkur allenfalls eine zeitlich begrenzte Linderung der mit diesem Leiden verbundenen Beschwerden zu erwarten. Daraus konnte, wie die Revision zutreffend rügt, das Berufungsgericht nicht folgern, die zeitweilige Linderung würde nicht auf der eigentlichen Kur, sondern allein auf dem Milieuwechsel als einer Begleiterscheinung beruhen. 4. Mai 1983 - IVa ZR 113/81, VersR 1983, 677) nicht aufweist - wie z.B. der Erholungsurlaub - nicht ebenso geeignet ist, eine zeitweilige Linderung des Verfolgungsleidens herbeizuführen. Abs. 1 die Zustimmung zur Kur von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, daß sie einen nachhaltigen Erfolg verspricht. DV-BEG findet sich kein Anhalt für die zusätzliche Voraussetzung der Nachhaltigkeit (vgl. Januar 1979 - IX ZB 363/78 (bei Ehrenthal RzW 1980, 41, 42) ist Voraussetzung für die Zuerkennung eines Heilverfahrens nur, daß die Heilbehandlung des verfolgungsbedingten Leidens zu demindest in dem Sinne notwendig und erfolgversprechend ist, daß durch die Heilmaßnahme - also auch eine Sanatoriumskur -eine Milderung oder Linderung des Leidens erzielt werden kann (Bestätigung von BGH RzW 1963, 364). Der Sachverständige hat nur sagen können, daß der die Kur überdauernde Effekt einer Minderung psychovegetativer Beschwerden allenfalls Monate währe und dies natürlich in Abhängigkeit von aktuellen Umgebungsbelastungen, die kaum je - auch nicht im Falle der Klägerin - objektiv eingeschätzt werden könnten. § 1 Abs. 1 HeilverfVO) zu berücksichtigen, ob der Aufwand zu dem erstrebten Erfolg, hier der Linderung des Verfolgungsleidens, auch zeitlich in einem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. Deshalb dürfte nach (fach-) ärztlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens über das Kurende hinaus, etwa nur auf vier Wochen, die Notwendigkeit eines Sanatoriumsaufenthalts noch nicht begründen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 30; 2. DV-BEG §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 1 und 2; HeilvfVO §§ 1 Abs. 1, 6 Abs.1 Entgegen Nr. 2.5.3 Abs. 1 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder setzt die Zustimmung zu einer Kur Nachhaltigkeit des Erfolges nicht voraus. Eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens über das Kurende hinaus, etwa nur auf vier Wochen, begründet die Notwendigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes noch nicht. BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 261/87 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 261/87 Verkündet am: 24. März 1988 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Sophie Istraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FfHBHMBJ-Straße (, mH|, Beklagter und Revisionsbeklagter, WII i 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1987 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1923 geborenen Klägerin, die in Israel lebt, gewährte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 29. August 1968 ein Heilverfahren für das Verfolgungsleiden "depressiver Verstimmungszustand mit vegetativ-dystonischen Begleiterscheinungen im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung" . 3 Die Klägerin beantragte mehrfach die Durchführung einer Kur. Lediglich im Jahre 1974 stimmte die Behörde einer vierwöchigen Sanatoriumskur in Jaaroth Hacarmel LTD., Haifa/Israel, zu. Dort befand sich die Klägerin vom 22. April bis 20. Mai 1974. Im Januar 1985 beantragte sie erneut eine Kur. Der beratende Arzt erklärte, bei der Eigenart des anerkannten Verfolgungsleidens und nach dem jetzigen Attest sei eine Kur nicht angezeigt und nicht notwendig. Die Behörde lehnte mit dieser Begründung ab. Die Klage auf Bewilligung der Kur wies das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. kHBB ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet, weil eine mögliche Linderung der Beschwerden nicht auf der Durchführung einer Kur beruhen würde. Der Sachverständige Prof. Dr. kHH habe überzeugend dargelegt, daß bei den vorliegenden Beschwerden eine Heilkur zwar regelmäßig zu einer zeitlich begrenzten Linderung der Beschwerden führe, die sich durch eine schlichte Weiterführung der haus- oder nervenärztlichen ambulanten Therapie nicht erreichen lasse. Er weise jedoch darauf hin, daß der entscheidende Wirkfaktor dabei nicht in den physikalisch-therapeutischen Heilmaßnahmen, sondern in dem "Milieuwechsel" liege, d.h. in der temporären Entlastung des Behinderten in seinen häuslich-familiären bzw. beruflichen Verpflichtungen und in der urlaubsanalogen zeitlichen Verlagerung seiner Existenz in ein landschaftlich, klimatisch und in den neuartigen mitmenschlichen Beziehungen annehmlich ausgestalteten Milieu. Daraus folge, daß eine zeitweilige Linderung der Beschwerden nicht auf der eigentlichen Kur beruhen würde, sondern deren Begleiterscheinung, dem Milieuwechsel. Um ihn zu erreichen, bedürfe es aber nicht der Durchführung einer Heilkur. Folgerichtig bestimme Nr. 2.5. Abs. 1 HeilverfR auch, daß ein Erholungsurlaub, auch in einem Genesungs- oder Erholungsheim, nicht als Kur im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könne. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. kHB, dessen Gutachten das Berufungsgericht uneingeschränkt folgt, hat unter anderem ausgeführt: Kurbehandlungen unter ärztli- 5 eher Leitung in Sanatorien beruhten in ihren Auswirkungen auf der Anwendung hydrotherapeutischer Maßnahmen, unterstützend entspannender psychotherapeutischer Verfahren im weitesten Sinne, beruhigender Milieugestaltung und flankierender, meist psychovegetativ orientierter Pharmakotherapie. Solche Techniken erreichten in aller Regel "symptomatische" Effekte, d.h. Besserungen und Minima-lisierungen von Symptomen. Das bei der Klägerin anerkannte Verfolgungsleiden werde durch solche Verfahren sowohl im Bereich der depressiven Verstimmungssymptomatik als auch in demjenigen der leiblich-vegetativen Irritationen eine Linderung der gegebenen Befindungsstörungen durch eine solche mehrwöchige Kur allemal erreicht, dies allerdings als ein vorübergehender Kureffekt. Dieser zeitlich begrenzte "Erfolg" einer Heilkur lasse sich durch andere Behandlungsmaßnahmen - hier durch schlichte Weiterführung der hausärztlichen bzw. nervenärztlichen ambulanten Therapie -natürlich nicht erreichen. Der Sachverständige hat sich zusammenfassend dahin geäußert: Bei dem anerkannten Verfolgungsleiden sei durch eine Heilkur allenfalls eine zeitlich begrenzte Linderung der mit diesem Leiden verbundenen Beschwerden zu erwarten. Ein solche Linderung sei durch andere Behandlungsmaßnahmen wahrscheinlich nicht zu erreichen. Daraus konnte, wie die Revision zutreffend rügt, das Berufungsgericht nicht folgern, die zeitweilige Linderung würde nicht auf der eigentlichen Kur, sondern allein auf dem Milieuwechsel als einer Begleiterscheinung beruhen. Hierzu hat sich der Sachverständige, weil nicht gefragt, nicht geäußert. Er hat auch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob 6 der Wechsel in eine Umgebung, welche die besonderen Merkmale einer Sanatoriumskur (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983 - IVa ZR 113/81, VersR 1983, 677) nicht aufweist - wie z.B. der Erholungsurlaub - nicht ebenso geeignet ist, eine zeitweilige Linderung des Verfolgungsleidens herbeizuführen. Unter diesem Gesichtspunkt des Milieuwechsels konnte der Berufungsrichter daher die Notwendigkeit der beantragten Sanatoriumskur nicht verneinen. 2. Sein Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Die Heilverfahrensrichtlinien der Länder (= HeilverfR; RzW 1981; 33 ff) machen in Nr. 2.5.3 Abs. 1 die Zustimmung zur Kur von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, daß sie einen nachhaltigen Erfolg verspricht. Eine nähere Erläuterung fehlt. Das Gesetz (§ 30 Abs. 1 BEG), die 2. DV-BEG (§§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und die HeilverfVO (§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1) enthalten keine entsprechende Bestimmung. Auch in anderen sozialrechtlichen Regelungen fehlt sie (vgl. z.B. § 8 der Beihilfevorschriften - BvH - in der Neufassung vom 19. April 1985 [GMBl. S. 290]; §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 [BGBl. I 21], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1987 [BGBl. S. 1545]; §§ 556, 557 RVO ([UnfallV], §§ 1237, 1239, 1305 RVO [ArbRV]; § 1 Abs. 1 der Richtlinien der BfA über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie von zusätzlichen Leistungen i.d.F. vom 5. Juni 1985 [DAngVers 1985, 379] mit Änderung vom 5. Dezember 1986 [DAngVers 1987, 60]). 7 Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 30 BEG, §§ 9, 10 der 2. DV-BEG findet sich kein Anhalt für die zusätzliche Voraussetzung der Nachhaltigkeit (vgl. BGH RzW 1963, 364; 1966, 127 Nr. 24, 183; 1970, 19; 1973, 380; 1979, 55). Nach dem Senatsbeschluß vom 11. Januar 1979 - IX ZB 363/78 (bei Ehrenthal RzW 1980, 41, 42) ist Voraussetzung für die Zuerkennung eines Heilverfahrens nur, daß die Heilbehandlung des verfolgungsbedingten Leidens zu demindest in dem Sinne notwendig und erfolgversprechend ist, daß durch die Heilmaßnahme - also auch eine Sanatoriumskur -eine Milderung oder Linderung des Leidens erzielt werden kann (Bestätigung von BGH RzW 1963, 364). Die Regelung der HeilverfR ist nicht sachgerecht. Die vorausschauende Beurteilung der Zeitdauer eines möglichen Kurerfolges ist, insbesondere bei Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet, schwierig, wie der Streitfall zeigt. Der Sachverständige hat nur sagen können, daß der die Kur überdauernde Effekt einer Minderung psychovegetativer Beschwerden allenfalls Monate währe und dies natürlich in Abhängigkeit von aktuellen Umgebungsbelastungen, die kaum je - auch nicht im Falle der Klägerin - objektiv eingeschätzt werden könnten. Einen Anhalt dafür mag das Ergebnis früherer Kuren geben. Der Sachverständige hat aber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vermerke der Hausärzte der Klägerin aus letzter Zeit, bei ihrer Patientin habe die 1974 durchgeführte Kur zu einer ein- bis mehrjährigen Symptomreduktion, d.h. Linderung geführt, verständlicherweise Legitimierungen für neue Kuranträge im Interesse der Erwartungen der Patientin darstellten. 8 3?/ Danach ist bei der Prüfung, ob eine Sanatoriumskur notwendig und angemessen ist (vgl. § 1 Abs. 1 HeilverfVO) zu berücksichtigen, ob der Aufwand zu dem erstrebten Erfolg, hier der Linderung des Verfolgungsleidens, auch zeitlich in einem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. OLG Koblenz RzW 1960, 503, 504; Schütz, Beamtenrecht, 5. Aufl. Ordner 2 BeamtVG § 33 Rdnr. 11). Deshalb dürfte nach (fach-) ärztlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens über das Kurende hinaus, etwa nur auf vier Wochen, die Notwendigkeit eines Sanatoriumsaufenthalts noch nicht begründen. Eine genaue Zeitbestimmung ist nicht möglich. Die Entscheidung trifft der Tatrichter, der sich in aller Regel wird sachverständig beraten lassen müssen. 9 Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Merz Henkel Fuchs Winter RiBGH Dr. Schmitz ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben . Merz