Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. März 1957 vorgelegt, in der es heißt, die Klägerin sei zur Zeit der Verfolgung polnische Staatsangehörige gewesen und habe dem Flüchtlingsbegriff im Sinne der Genfer Konvention vom 28» Juli 1951 entsprochen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling für Schaden an Freiheit 3.900 DM Entschädigung gewährt. Wegen eines Verfahrensfehlers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit n$ch einmal an die Vorinstanz zurückzuverweisen. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1951 polnische Staatsangehörige geblieben, also nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen« Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung der Klägerin in Frankreich 1951 nur dann an, wenn der Klägerin angesichts der in ihrer Heimat bestehenden allgemeinen Verhältnisse zu der betreffenden Zeit eine Rückkehr dorthin zuzu demuten gewesen wäre«
/ko 2446 081 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 261/68 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ryfka rue Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 fkk Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1907 in geborene jüdische Klägerin lebte seit 1930 in Paris. Dort mußte sie ab Juni 1942 den Judenstern tragen und sich bis zur Befreiung im August 1944 vielfach versteckt halten, um härterer Verfolgung zu entgehen. Die Klägerin blieb nach dem Kriegsende in Frankreich, dessen Staatsangehörigkeit sie am 26. Oktober 1951 erwarb. Sie hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schaden an Freiheit sowie an Körper fnd Gesundheit angemeldet. In diesem Zusammenhang h^; sie eine Bescheinigung des französischen Amtes zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 27. März 1957 vorgelegt, in der es heißt, die Klägerin sei zur Zeit der Verfolgung polnische Staatsangehörige gewesen und habe dem Flüchtlingsbegriff im Sinne der Genfer Konvention vom 28» Juli 1951 entsprochen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling für Schaden an Freiheit 3.900 DM Entschädigung gewährt. Die Gesundheitsschadensansprüche hat sie dagegen abgelehnt, weil keine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung vorliege. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das abweisende landgerichtliche Urteil zunächst aus medizinischen Gründen zurückgewiesen. Wegen eines Verfahrensfehlers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Ansicht des Landgerichts bestätigt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG seien nicht erfüllt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit n$ch einmal an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Die Klägerin fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie kann aber nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. / In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1951 polnische Staatsangehörige geblieben, also nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention sei nicht anwendbar, da die Klägerin nicht als Nansen- oder IRO-Flüchtling anerkannt gewesen sei. Sie sei auch nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK anzusehen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß sie Polen aus Verfolgungsgründen verlassen oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin Verfolgungsmaßnahaen hätte befürchten müssen. Diese Erwägungen decken sich mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann anspruchsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen« Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung der Klägerin in Frankreich 1951 nur dann an, wenn der Klägerin angesichts der in ihrer Heimat bestehenden allgemeinen Verhältnisse zu der betreffenden Zeit eine Rückkehr dorthin zuzu demuten gewesen wäre« Mai Maaß Zorn Dr. Woesner Henkel