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BGH · IX ZR 261/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 261/67

Es genügt, daß der Verfolgte zu einer Gruppe gehörte, die sich angesichts der Eroberungspolitik der nationalsozialistischen Regierung in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das Vertreibungsgebiet verließ, von einer Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG bedroht fühlen konnte. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung, daß diese Gefährdungslage im Regelfall für die im Balkanraum lebenden Juden mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges eingetreten war. Die Mutter der Kläger meldete unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis wegen des Todes ihres Mannes einen Hinterbliebenexianspruch Juli 1963 diesen Anspruch ab, weil weder Vilko seine Witwe die Voraussetzungen des §150 BEG in Verbindung mit § 1 BVFG erfüllten; als die Mutter der Kläger im Februar 19^1 Jugoslawien verlassen habe, hätten ihr noch keine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gedroht. 1. Das Berufungsgericht hat die Zugehörigkeit der Mutter der Kläger zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bejaht. 2. Das Berufungsgericht hat ferner die Mutter der Kläger zutreffend als "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" im Sinne von § 150 BEG angesehen. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß sie Verfolgte nach § 1 Abs.3 Nr. 1 BEG ist, weil ihr Ehemann im Zuge der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ums Leben gekommen ist. Die Furcht vor dieser Verfolgung - vom Standpunkt der Gruppe von Gegnern oder Opfern des Nationalsozialismus, der der Anspruchsteller angehörte - genügt; sie muß freilich in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage gehabt haben (vgl. Es genügt vielmehr beim Fehlen einer persönlichen Verfolgungs&aßnahme, daß der Verfolgte zu einer vom Nationalsozialismus verfolgten Gruppe gehörte , der zugestanden werden muß, daß sie sich im Zuge der offenkundig gewordenen Eroberungspolitik der nationalsozialistischen Regierung an ihrem Wohnort im späteren Vertreibungsgebiet bedroht fühlte, weil mit Übergriffen des Deutschen Reiches auch auf diese Gebiete zu rechnen war. Aus Rechtsgründen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß eine solche allgemeine Gefährdungslage im Regelfall für die im Balkanraum (Jugoslawien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) lebenden Juden mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges am 1. Diese Loslösung vom Erfordernis einer drohenden persönlichen Verfolgungsmaßnahme gilt Jedoch auch im Rahmen von § 150 BEG nur für die Anspruchsvoraussetzung des Verlassens der Vertreibungsgebiete, nicht dagegen für den Verfolgungstatbestand im Sinne von § 2 BEG. Auch bei den nach § 150 BEG Anspruchsberechtigten werden nur solche Schäden entschädigt, die auf einer individuellen NS-Gewaltmaßnahme oder aber darauf beruhen, daß der Verfolgte vor einer ihm persönlich drohenden NS-Gewaltmaßnahme ausgewichen ist (vgl. Da die Mutter der Kläger einen Anspruch wegen Schadens an Leben geltend gemacht hat und ihr Ehemann durch eine bestimmte nationalsozialistische Gewalt-maßnahme ums Leben gekommen ist, bestehen hier insoweit keine rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Mutter der Kläger die Anspruchsvoraussetzung nach §150 Abs. 2 BEG erfüllt, weil sie das Vertreibungsgebiet im Februar 19^1 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung verlassen hat. Der Berufungsrichter konnte davon ausgehen, daß eineinhalb Jahre nach Kriegsbeginn die allgemeine Bedrohung des Balkanraumes durch das nationalsozialistische Deutschland so groß war, daß sie den Juden Jugoslawiens begründeten Anlaß gab, ihr Land zu verlassen. Das Schicksal des in Jugoslawien verbliebenen Vaters der Kläger, der drei bis vier Monate später durch NS-Gewalt-maßnahmen getötet worden ist, zeigt den engen zeitlichen Zusammenhang der Auswanderung im Februar 19^1 mit dem nationalsozialistischen Zugriff auf die jugoslawischen Juden. 3. Das Berufungsgericht hat auch die Vererblichkeit des Anspruchs wegen Schadens an Leben nach § 159 a BEG zu Recht bejaht. Es hat dabei zutreffend ausgeführt, daß bei diesem Anspruch nach § 159 a BEG nur auf die Person des Hinterbliebenen, der nach § 1 Abs.3 Nr. 1 BEG selbst Verfolgter ist, abgestellt werden kann. Erst beim Tode des Hinterbliebenen stellt sich die Frage nach dem Übergang des Anspruchs auf die Erben und damit der Anwendung des § 159 a BEG.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO
VerfolgungJugoslawienBerufungsgerichtBEGAnspruchnationalsozialistischenKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 150 Abs. 2, 159 a
a) Das Verlassen der Vertreibungsgebiete muß im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung oder der Vertreibung gestanden haben. Es genügt, daß der Verfolgte zu einer Gruppe gehörte, die sich angesichts der Eroberungspolitik der nationalsozialistischen Regierung in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das Vertreibungsgebiet verließ, von einer Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG bedroht fühlen konnte. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung, daß diese Gefährdungslage im Regelfall für die im Balkanraum lebenden Juden mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges eingetreten war.
b) § 159 a BEG ist eine erbrechtliche Vorschrift; sie gilt im Falle des § 150 Abs. k BEG nur für den Tod des Hinterbliebenen.
BGH, Urt. v. 23. April 1970 - IX ZR 261/67 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 261/67 URTEIL	Verkündet	am
23. April 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
•li Urkundibeunter der GeschiftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
1.	Hanan 0
Bi
2.	Maria (Chana) L >, Israel,
3.	Lea K
Israel,
 Straße
Israel,
4. Otto (Chaim) 0 Hl
 Israel,
Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt!
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai lind der Bundesrichter MaaS, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die Kinder und Alleinerben der 1958 in Israel verstorbenen Witwe des Jüdischen Kaufmanns Vilko OflHBH Die Familie	wohnte	früher	in
WBKJugoslawien. Ende Februar 1941 wanderten die Kläger mit ihrer Mutter nach Palästina aus. Vilko OflHP blieb in Jugoslawien zurück. Er wurde im Zuge der nationalsozialistischen Rassenverfolgung im Mai oder Juni 1941 in Zagreb festgenommen und kurz darauf erschossen.
Die Mutter der Kläger meldete unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis wegen des Todes ihres Mannes einen Hinterbliebenexianspruch
 
nach § 159 BEG an. Die Entschädigungsbehörde lehnte am 15. Juli 1963 diesen Anspruch ab, weil weder Vilko seine Witwe die Voraussetzungen des §150 BEG in Verbindung mit § 1 BVFG erfüllten; als die Mutter der Kläger im Februar 19^1 Jugoslawien verlassen habe, hätten ihr noch keine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gedroht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Zugehörigkeit der Mutter der Kläger zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bejaht. In ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden. Diese Bindungen zu dem deutschen Kulturgut habe sie auch in der Folgezeit, insbesondere durch ihre Heirat, nicht verloren, da auch ihr Ehemann überwiegend deutsch gesprochen und sich im Umfang mit ihr und den Kindern der deutschen Sprache bedient habe.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und entsprechen der Rechtsprechung des Bundes-
 
gerichtshofs (RzW 1970, 503 Nr. 20). Bedenken können lediglich insoweit bestehen, als die Mutter der Kläger nach ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 15. November 1957 zionistisch tätig war. Der Sachund Streitstand bot aber keinen Anhalt dafür, daß diese Tätigkeit zu einer Abwendung vom deutschen und zu einem Übergang in den jüdisch-zionistischen Kulturkreis geführt hat. Rechtlich bedenkenfrei hat daher das Berufungsgericht entschieden, daß die Mutter der Kläger durch ihre Abstammung, ihre Erziehung, ihre deutsche Schulbildung und durch ihre ganze Lebensführung engere Bindungen zu dem deutschen als zu jedem anderen Kulturkreis hatte.
2.	Das Berufungsgericht hat ferner die Mutter der Kläger zutreffend als "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" im Sinne von § 150 BEG angesehen. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß sie Verfolgte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEG ist, weil ihr Ehemann im Zuge der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ums Leben gekommen ist. Der Anspruch nach §§ 150 ff BEG setzt ferner voraus, daß der Verfolgte oder der Hinterbliebene die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat (§ 150 Abs. 2, 4 BEG n.F.). Da der verstorbene Ehemann diese Voraussetzung nicht erfüllte, kommt es auf die Person der Mutter der Kläger an. Diese hat zwar spätestens am 1. März 1941, dem Tag ihrer Einwanderung nach Palästina,, Jugoslawien endgültig verlassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei aber geprüft, ob dies im zeitlichen Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung geschehen ist (vgl.
 BGH RzW 1967, 278 Nr. 30; 1968, 38 Nr. 29). Diese zeitliche Begrenzung folgt aus der Entstehungsgeschichte der
 
Neufassung des § 150 BEG (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1970 - IX ZR 354/67). Es kommt danach darauf an, ob dem Verfolgten in dem Zeitpunkt, in dem er die Vertreibungsgebiete endgültig verließ, in seinem Aufenthaltslande schon eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG durch die in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger drohte. Die Furcht vor dieser Verfolgung - vom Standpunkt der Gruppe von Gegnern oder Opfern des Nationalsozialismus, der der Anspruchsteller angehörte - genügt; sie muß freilich in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage gehabt haben (vgl. BGH RzW 1968, 62 Nr. 6).
An den Nachweis, daß im Aufenthaltsgebiet des Anspruchstellers mit guten Gründen nationalsozialistische Verfolgung befürchtet werden konnte, dürfen keine zu strengen, dem Zweck der gesetzlichen Neuregelung widersprechende Anforderungen gestellt werden. Da § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nicht mehr einen Vertreibungstatbestand im Sinne von § 1 BVFG voraussetzt, kann bei einer Auswanderung vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen insbesondere nicht wieder auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zurückgegriffen werden. Ein wesentlicher Grund für die Neufassung des § 150 BEG war gerade die Objektivierung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Daher muß darauf verzichtet werden, in jedem einzelnen Fall der Auswanderung eines Verfolgten vor Beginn unmittelbar gegen ihn selbst gerichteter Maßnahmen deutscher Stellen zu prüfen, ob er das Vertreibungsgebiet wegen einer gerade ihm drohenden oder ihm bedrohlich
 
erscheinenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme verlassen hat. Es genügt vielmehr beim Fehlen einer persönlichen Verfolgungs&aßnahme, daß der Verfolgte zu einer vom Nationalsozialismus verfolgten Gruppe gehörte , der zugestanden werden muß, daß sie sich im Zuge der offenkundig gewordenen Eroberungspolitik der nationalsozialistischen Regierung an ihrem Wohnort im späteren Vertreibungsgebiet bedroht fühlte, weil mit Übergriffen des Deutschen Reiches auch auf diese Gebiete zu rechnen war. Aus Rechtsgründen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß eine solche allgemeine Gefährdungslage im Regelfall für die im Balkanraum (Jugoslawien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) lebenden Juden mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges am 1. September 1939 eingetreten war.
Diese Loslösung vom Erfordernis einer drohenden persönlichen Verfolgungsmaßnahme gilt Jedoch auch im Rahmen von § 150 BEG nur für die Anspruchsvoraussetzung des Verlassens der Vertreibungsgebiete, nicht dagegen für den Verfolgungstatbestand im Sinne von § 2 BEG. Auch bei den nach § 150 BEG Anspruchsberechtigten werden nur solche Schäden entschädigt, die auf einer individuellen NS-Gewaltmaßnahme oder aber darauf beruhen, daß der Verfolgte vor einer ihm persönlich drohenden NS-Gewaltmaßnahme ausgewichen ist (vgl. hierzu BGH RzW 1963, 219 Nr. 12, 358 Nr. 9; 1964, 164 Nr. 24; 1966, 471 Nr. 27; 1969, 17 Nr. 9). Da die Mutter der Kläger einen Anspruch wegen Schadens an Leben geltend gemacht hat und ihr Ehemann durch eine bestimmte nationalsozialistische Gewalt-maßnahme ums Leben gekommen ist, bestehen hier insoweit keine rechtlichen Bedenken.
 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Mutter der Kläger die Anspruchsvoraussetzung nach §150 Abs. 2 BEG erfüllt, weil sie das Vertreibungsgebiet im Februar 19^1 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung verlassen hat. Der Berufungsrichter konnte davon ausgehen, daß eineinhalb Jahre nach Kriegsbeginn die allgemeine Bedrohung des Balkanraumes durch das nationalsozialistische Deutschland so groß war, daß sie den Juden Jugoslawiens begründeten Anlaß gab, ihr Land zu verlassen. Das Schicksal des in Jugoslawien verbliebenen Vaters der Kläger, der drei bis vier Monate später durch NS-Gewalt-maßnahmen getötet worden ist, zeigt den engen zeitlichen Zusammenhang der Auswanderung im Februar 19^1 mit dem nationalsozialistischen Zugriff auf die jugoslawischen Juden.
3.	Das Berufungsgericht hat auch die Vererblichkeit des Anspruchs wegen Schadens an Leben nach § 159 a BEG zu Recht bejaht. Es hat dabei zutreffend ausgeführt, daß bei diesem Anspruch nach § 159 a BEG nur auf die Person des Hinterbliebenen, der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEG selbst Verfolgter ist, abgestellt werden kann. Weder der Wortlaut noch die Zweckbestimmung und Entstehungsgeschichte des § 159 a BEG bieten einen Anhalt dafür, daß die besonderen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift (Tod nach dem 1* Januar 19^5 und nach dem endgültigen Verlassen des Vertreibungsgebietes) in der Person des getöteten Verfolgten selbst erfüllt sein müssen. § 159 ä BEG ist eine erbrechtliche Bestimmung. Der Anspruch wegen Schadens an Leben entsteht
 
dagegen unmittelbar in der Person des Hinterbliebenen und betrifft keine erbrechtlichen Fragen. Erst beim Tode des Hinterbliebenen stellt sich die Frage nach dem Übergang des Anspruchs auf die Erben und damit der Anwendung des § 159 a BEG. Die Mutter der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 159 a BEG. Einem ErbUbergang ihres Anspruchs wegen Schadens an Leben auf die Kläger steht daher nichts entgegen.
Die Revision des beklagten Landes ist somit zurück zuweisen. Die Kostenentscheidung benäht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen Zorn kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Voesner