HTürGG § 1 Abs.1; BGB § 765 Absprachen zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen machen das selbständige Bürgschaftsversprechen gegenüber dem Gläubiger nicht zu einem Vertrag zugunsten eines Dritten und verknüpfen es auch nicht mit der Hauptschuld im Sinne eines Entgelts. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Juni 1988 mit der Beklagten und ihrem Mann geführte Gespräch, bei dem die Bürgschaft gegeben worden war, wie folgt: Das Bürgschaftsversprechen war nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil es von der Beklagten als Ehefrau des Hauptschuldners abgegeben worden ist, zu demal diese nach ihren damaligen Angaben einen höheren Geldbetrag aus Witwenrentenansprüchen zu erwarten hatte, also keineswegs mittellos war (Senatsurt. 2. a) Das Berufungsgericht führt weiter aus, zwar handele es sich bei einer Bürgschaft grundsätzlich um einen einseitig verpflichtenden und daher nicht entgeltlichen Vertrag. Die besonderen Umstände hier rechtfertigten aber eine andere Beurteilung, weil die Klägerin eine Gesamtregelung des Kredits mit dem Ehemann der Beklagten abgesprochen habe und die Beklagte dies als eine Gegenleistung für ihre Bürgschaft habe auffassen dürfen. Wortlaut und Gesetzessinn die Annahme einer Entgeltlichkeit rechtfertigten und eine analoge Anwendung von § 1 HausTWG geboten erscheinen ließen. Eine Bürgschaft ist eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen (BGHZ 90, 187, 190; Senatsurt. Die Bürgschaftserklärung ist also keine auf den Abschluß eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Willenserklärung (Senatsurt. Auch der Umstand, daß in der Regel ein besonderes Innenverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner besteht, das Anlaß für die Bürgschaft ist, macht das selbständige Bürgschaftsversprechen nicht zu einem Vertrag zugunsten eines Dritten oder verknüpft es mit der Hauptschuld Die Beklagte konnte hier von einer Entgeltlichkeit der Bürgschaft nicht ausgehen; denn der Kredit ihres Mannes war bereits notleidend und die Bürgschaft sollte nur eine Sicherung sein, um die Klägerin zu dem Stillhalten zu bewegen. Das Gesetz erfaßt also keine Verträge, die nicht auf entgeltliche Leistungen gerichtet sind. Auch die Materialien des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften zeigen auf, daß nur an die Rechtsinstitute des Kaufs und von Dienstleistungen und Bestellungen an der Haustür gedacht war. Objektiv kann eine als Kreditsicherungsmittel gegebenen Bürgschaft nicht mit einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung verglichen werden. Daß der Bürge kein Entgelt erhält, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Selbst unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsverbots (§ 5 HausTWG) kann deshalb eine Bürgschaft nicht unter das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften subsumiert werden (vgl. 3. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten, mit dem sie eine arglistige
Nachschlagewerk: ja BGHZ:______________nein HTürGG § 1 Abs. 1; BGB § 765 Absprachen zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen machen das selbständige Bürgschaftsversprechen gegenüber dem Gläubiger nicht zu einem Vertrag zugunsten eines Dritten und verknüpfen es auch nicht mit der Hauptschuld im Sinne eines Entgelts. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 260/90 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN' DES VOLKES IX ZR 260/90 LRTEIL Verkündet am: 28. Mai 1391 Schnurr Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Filiale Vf AG, PBpstraße fl, Vi gesetzlich vertreten durch den Vorstand Werner B| Horst BuflBB, Ulrich CflUflflHB, von H< Hilmar KflHfl* Klaus MflfliB, Ulrich Wflfll und Herbert Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanvrälte Dr : und - gegen Monika HflB, Hoflistraße flfl, Vj Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und WII 2 x<r Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Krohn, Kirchhof und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte Unterzeichnete am 6. Juni 1988 anläßlich eines ohne Aufforderung hierzu vorgenommenen Besuchs von Mitarbeitern der Klägerin in ihrer Wohnung eine Bürgschaft für Schulden ihres Ehemannes, der bereits vor der Eheschließung einen Kredit bei der Klägerin aufgenommen hatte. Dieser Kredit war wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen am 15. März 1988 gekündigt worden. Ebenfalls 3 gekündigt war ein weiterer Dispositionskredit auf dem Girokonto des Mannes wegen erheblicher Überziehung. Mit Schreiben vom 8. Juni 1988 bestätigte die Klägerin das am 6. Juni 1988 mit der Beklagten und ihrem Mann geführte Gespräch, bei dem die Bürgschaft gegeben worden war, wie folgt: "1. Aus der vorzeitigen Auszahlung der Witwenrentenansprüche von Frau H£B werden mindestens 3.000 DM zur teilweisen Rückführung eingezahlt. 2. Monatliche Rückführung mit 400 DM ab Juli 1988 jeweils bis zu dem 25. eines jeden Monats. 3. Hereinnahme einer Bürgschaft von Frau HflD zur weiteren Absicherung der Verbindlichkeiten. Aufgrund der uns zugesagten Eingänge haben wir auf eine Weiterleitung an unsere Rechtsanwälte vorerst verzichtet. Hiervon werden wir jedoch umgehend Gebrauch machen, falls die uns avisierten Zahlungen nicht erfolgen. " Da die Rückzahlungsvereinbarung wiederum nicht eingehalten wurde, stellte die Klägerin ihre Forderung gegen den Mann mit 15.468,82 DM nebst Zinsen fällig und erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen den Hauptschuldner. Sie hat Verurteilung der Beklagten als Bürgin wegen dieses Betrags beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Entscheidunqsqründe Die zugelassene Revision der Klägerin hat Erfolg. S’£7 1. Das Berufungsgericht sieht den Bürgschaftsvertrag als wirksam an. Es verneint das Vorliegen einer sittenwidrigen Bindung der Beklagten oder einer Nichtigkeit, weil das Geschäft im Reisegewerbe abgeschlossen worden sei. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Aus Rechtsgründen sind hiergegen keine Bedenken zu erheben (BGHZ 107, 92, 102; 105, 362). Das Bürgschaftsversprechen war nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil es von der Beklagten als Ehefrau des Hauptschuldners abgegeben worden ist, zu demal diese nach ihren damaligen Angaben einen höheren Geldbetrag aus Witwenrentenansprüchen zu erwarten hatte, also keineswegs mittellos war (Senatsurt. v. 16. Mai 1991 - IX ZR 245/90 z.V.b.). Ein solcher Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung mit dem vom XI. Zivilsenat entschiedenen Einzelfall einer Darlehns-schuldmitübernahme (BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313) nicht vergleichbar. 2. a) Das Berufungsgericht führt weiter aus, zwar handele es sich bei einer Bürgschaft grundsätzlich um einen einseitig verpflichtenden und daher nicht entgeltlichen Vertrag. Die besonderen Umstände hier rechtfertigten aber eine andere Beurteilung, weil die Klägerin eine Gesamtregelung des Kredits mit dem Ehemann der Beklagten abgesprochen habe und die Beklagte dies als eine Gegenleistung für ihre Bürgschaft habe auffassen dürfen. Es liege die typische Überrumpelungssituation eines Haustürgeschäfts vor, so daß 5 Wortlaut und Gesetzessinn die Annahme einer Entgeltlichkeit rechtfertigten und eine analoge Anwendung von § 1 HausTWG geboten erscheinen ließen. b) § 1 HausTWG erfaßt nach seinem Wortlaut den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung. Eine Bürgschaft ist eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen (BGHZ 90, 187, 190; Senatsurt. v. 16. März 1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629). Das Entstehen der Verpflichtung des Bürgen ist nicht mit dem Kreditgeschäft des Gläubigers mit dem Hauptschuldner verknüpft, dessen Sicherung der Grund der Bürgschaftsübernahme ist, auch wenn durch die Akzessorietät die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Bürgen vom Bestand der Hauptschuld abhängt. Die Bürgschaftserklärung ist also keine auf den Abschluß eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Willenserklärung (Senatsurt. v. 24. Januar 1991 - IX ZR 174/90, ZIP 1991, 223; Ulmer in MünchKomm BGB 2. Aufl. § 1 HausTWG Rdnrn. 9; Werner, HausTWG § 1 Rdnr. 26; Teske ZIP 1986, 624, 629). Die abweichende Meinung von Weitnauer/Klingsporn (in Erman BGB 8. Aufl. § 1 HausTWG Rdnr. 4) hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1991 aaO abgelehnt. Sie übersieht, daß die Verpflichtung des Hauptschuldners von derjenigen des Bürgen getrennt und selbständig ist und keine Gegenleistung für die Verpflichtung des Bürgen darstellt. Auch der Umstand, daß in der Regel ein besonderes Innenverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner besteht, das Anlaß für die Bürgschaft ist, macht das selbständige Bürgschaftsversprechen nicht zu einem Vertrag zugunsten eines Dritten oder verknüpft es mit der Hauptschuld SS im Sinne eines Entgelts. Die Beklagte konnte hier von einer Entgeltlichkeit der Bürgschaft nicht ausgehen; denn der Kredit ihres Mannes war bereits notleidend und die Bürgschaft sollte nur eine Sicherung sein, um die Klägerin zu dem Stillhalten zu bewegen. c) § 1 HausTWG stellt ausdrücklich darauf ab, daß ein Vertrag, der der gesetzlichen Regelung unterfallen solle, auf eine entgeltliche Leistung gerichtet sein müsse. Das Gesetz erfaßt also keine Verträge, die nicht auf entgeltliche Leistungen gerichtet sind. Auch die Materialien des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften zeigen auf, daß nur an die Rechtsinstitute des Kaufs und von Dienstleistungen und Bestellungen an der Haustür gedacht war. Objektiv kann eine als Kreditsicherungsmittel gegebenen Bürgschaft nicht mit einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung verglichen werden. Dann verbietet sich aber eine Auslegung (z. B. Gilles EWiR 1991, 483), die das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit aus dem Gesetzestext nimmt. Daß der Bürge kein Entgelt erhält, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Selbst unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsverbots (§ 5 HausTWG) kann deshalb eine Bürgschaft nicht unter das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften subsumiert werden (vgl. Senatsurt. v. 24. Januar 1991 aaO). 3. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten, mit dem sie eine arglistige 7 Täuschung begründet hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht geprüft. Das wird es nachzuholen haben. Merz Fuchs Krohn Kirchhof Melullis