Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 12. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Erblasser gegen die Raab Karcher GmbH aufgrund der Rückgabe der Miet- und Pachtgrundstücke am 8. Daraus hat das Berufungsgericht, obwohl ein ausdrücklicher Klagauftrag noch nicht erteilt war, zu Recht die Pflicht des Beklagten hergeleitet dafür zu sorgen, daß jene Ansprüche nicht gemäß § 558 Abs. 1 und 2 BGB mit Ablauf des 8. Deshalb hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Erblasser dadurch entstanden ist, daß die im November 1981 gegen die ^H| KafHIH GmbH eingereichte Klage wegen Verjährung der erhobenen Ansprüche rechtskräftig abgewiesen wurde. Zum einen sind die Voraussetzungen nicht dargetan, unter denen sie auch für den Anfang 1981 erteilten Auftrag maßgebend gewesen wäre. Zum anderen findet die zweijährige Frist ab Beendigung des Auftrags keine Anwendung, weil gesetzlich eine kürzere "Verjährungsfrist" gilt: Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit dem Eintritt der Verjährung seiner Ansprüche gegen die Raab Karcher GmbH, also mit Ablauf des 8. November 1979 wäre die Verjährung Juni 1984 wurde die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Unterbrechung endete frühestens mit der Verfügung des Gerichts vom 5.
5 BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 260/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Otto A Istraße H Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. HH - gegen Rudolf Karl GflHBr BfllHH^Hweg fl. Alleinerbe des am 23. April 1989 verstorbenen Ernst G| Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin WII 2 5" Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 12. Oktober 1989 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 1988 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Das Berufungsurteil wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, selbst wenn offen bleibt, ob die die Verjährung betreffende Klausel der Mandatsbedingungen vom 29. November 1979 gemäß § 3 oder § 9 AGBG unwirksam ist: Ohne Rechtsfehler entnimmt der Tatrichter dem Schriftwechsel von Anfang 1981, daß der Beklagte das Mandat übernommen hatte, die Ansprüche geltend zu machen, die dem 3 Erblasser gegen die Raab Karcher GmbH aufgrund der Rückgabe der Miet- und Pachtgrundstücke am 8. Januar 1981 in einem vertragswidrigen, durch § 548 BGB nicht gerechtfertigten Zustand erwachsen sein konnten. Daraus hat das Berufungsgericht, obwohl ein ausdrücklicher Klagauftrag noch nicht erteilt war, zu Recht die Pflicht des Beklagten hergeleitet dafür zu sorgen, daß jene Ansprüche nicht gemäß § 558 Abs. 1 und 2 BGB mit Ablauf des 8. Juli 1981 verjährten. Diese Pflicht hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt, schuldhaft verletzt. Deshalb hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Erblasser dadurch entstanden ist, daß die im November 1981 gegen die ^H| KafHIH GmbH eingereichte Klage wegen Verjährung der erhobenen Ansprüche rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die die Verjährung betreffende Klausel in den Mandatsbedingungen vom 29. November 1979 ist hier unerheblich. Zum einen sind die Voraussetzungen nicht dargetan, unter denen sie auch für den Anfang 1981 erteilten Auftrag maßgebend gewesen wäre. Zum anderen findet die zweijährige Frist ab Beendigung des Auftrags keine Anwendung, weil gesetzlich eine kürzere "Verjährungsfrist" gilt: Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit dem Eintritt der Verjährung seiner Ansprüche gegen die Raab Karcher GmbH, also mit Ablauf des 8. Juli 1981 entstanden und wäre daher gemäß § 51 BRAO ab 9. Juli 1984 verjährt gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, ZIP 1986, 1573). Nach der Klausel in den Mandatsbedingungen vom 29. November 1979 wäre die Verjährung 4 5 des Ersatzanspruchs dagegen erst zwei Jahre nach Beendigung des Mandats, demnach mit Ablauf des 4. Juli 1985, also fast ein Jahr später als nach der gesetzlichen Regelung eingetreten. Diese ist deshalb allein maßgebend. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 19. Juni 1984 wurde die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Unterbrechung endete frühestens mit der Verfügung des Gerichts vom 5. Oktober 1984, daß der Rechtsstreit als ruhend betrachtet werde (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die nunmehr beginnende neue Verjährung im Sinne des Satzes 2 aaO kann nur die bisher maßgebende, nämlich die gesetzliche des § 51 BRAO sein. Diese wurde durch den am 30. Dezember 1986 eingegangenen Antrag, das Verfahren wiederaufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, unterbrochen. Merz Kref t Fuchs Kirchhof Schmitz