Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren DM 7 968,-hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Verfolgte am 1. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs.3 BEG, 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegt, daß entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte ist, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Erblassers zu überprüfen haben.
2446 043 BUNDESGERICHTSHOF i IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 260/68 URTEIL Verkündet am 17. April 1969 Broeske, Justizangestellte als TTrVnnHihaimtrr der Cmbtttjl) in dem Entschädigungsrechtsstreit Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsheklagten H Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. November 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1894 in Polen geborene jüdische Verfolgte ist 1919 nach Belgien ausgewandert und dort von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt worden. Er hat Entschädigung wegen GesundheitsSchadens verlangt, ist aber im Laufe des Verfahrens am 2. April 1958 in Brüssel verstorben. Die Klägerin hat seine Ansprüche weiterverfolgt. Sie war seit 1940 nach jüdischem Ritus mit ihm verheiratet. Hach einem Erbschein des Amtsgerichts Köln ist Erbe des Verfolgten ein Halbbruder, während der Klägerin der Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses zusteht. Auch der Schwager der Klägerin ist verstorben. Seine Kinder haben in einer Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde zugunsten der Klägerin auf jede Verfügung über die Entschädigungsansprüche nach dem Verfolgten verzichtet. Hie Behörde hat der Klägerin DM 5 976,- Kapitalent-schädigung und einen Heilkostenerstattungsanspruch zugebilligt. Mit der Klage wird eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung verlangt. Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren DM 7 968,-hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Anspruchsberechtigung des Erblassers hängt zunächst davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Verfolgte am 1. Oktober 1953 polnischer Staatsangehöriger. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 3 BEG, 549 Abs. 1, 562 ZPO). Weiter ist im Berufungsurteil ausgeführt, der Erblasser sei am 1. Oktober 1953 kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Er sei weder als statutärer Flüchtling nach Art. I A Nr. 1 GK anerkannt worden, noch als Flüchtling nach Art. I A Nr. 2 GK anzusehen. Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegt, daß entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte ist, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Erblassers zu überprüfen haben. Nur wenn für ihn bis 1953 eine Heimkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar war, käme es dabei auf die besondere Lage der Juden in Polen an. Der Rechtsstreit muß daher zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, den Anspruch der Klägerin gemäß §§ 39 Abs. 2, 13 Abs. 3 BEG und ihre Befugnis nachzuprüfen, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (BGH RzW I960, 212). Mai Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Henkel