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BGH · IX ZR 260/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 260/67

a) Der nach § 189 BEG rechtswirksam gestellte Antrag des Ehemannes auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wirkt nicht zugunsten des Anspruchs der Witwe oder der schuldlos geschiedenen Ehefrau aus § 41 in Verbindung mit §§ 15 ff BEG. Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt» die Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG lägen nicht vor; schon nach bisherigem Recht sei der schuldlos geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt gewesen. Hiergegen macht die Revision geltend» auf den Fall der Klägerin sei § 189a BEG entsprechend anzuwenden. Der Anspruch scheitert daran, dafi die Klägerin es versäumt hat, ihn innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung Über den Tod ihres früheren Ehemannes anzu demelden. Wiedereinsetzung stand der Klägerin zu, wenn sie den Anspruch unter Darlegung des Zeitpunktes, in dem sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren hatte, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Unterrichtung Über dieses ihren Anspruch begründende Ereignis erhob. Januar 1964 ist unanfechtbar entschieden, dafi die Klägerin diese Frist aus ihr zuzurechnenden Gründen versäumt und den Antrag deshalb verspätet gestellt hat« Pür ein Nachschieben des Anspruchs im Sinne des § 189a BEG fehlt der nach § 189 BEG rechtswirksam gestellte Antrag« Es handelt sich für die Klägerin in Wahrheit auch nicht um die Nachmeldung eines Einzelanspruchs im Rahmen eines von ihr erhobenen Wiedergutmachungsverlangens. Die Anwendung des § 189a Abs. 2 BEG scheitert an dessen Zeitbestimmung; außerdem ermöglicht auch diese Vorschrift nur die Geltendmachung weiterer Einzelansprüche auf der Grundlage eines nach § 189 Abs.1, 3 BEG rechtswirksam gestellten Antrags. Ein Recht zu dem Nachschieben des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, daß ihr früherer Ehemann einen nach § 189 BEG rechtswirksamen -Antrag gestellt hatte. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben ist ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht (BGH RzW 1963, 71 Nr. 12). Die Bestimmungen der §§ 189a und 189b BEG sehen nicht vor, daß im Anschluß an einen Antrag des Verfolgten eigene Ansprüche eines Hinterbliebenen nachgeschoben werden können oder als fristgemäß angemeldet gelten. Auch für eine entsprechende Anwendung des $ 189a Abs. 1 und 2 BEG ist kein Raum. Die Regelung in §§ 189» 3i89a und 189b BEG, Art. Ill Nr. 1 bis 3, Art. IV Nr. 1 und 2 BBG-SchlußG macht deutlich, dafi der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, die Antragfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG erneut zu eröffnen oder zu verlängern. Ebensowenig läßt sich der Grundgedanke des § 189a Abs. 2 BEG - Anmeldung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Tatsachen, auf die der weitere Anspruch gestützt wird - auf die fälle übertragen, in denen die Voraussetzungen für den allgemeinen Antrag auf Entschädigung erst nach dem 1. Das BEG-Schlußgesetz hat es auch für diese fälle bei der Regelung des § 189 Abs. 1 BEG belassen und davon abgesehen, eine andere frist für die Antragstellung als in § 189 Abs. 1 BEG oder für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG zu bestimmen. Der Unterschied in den fristen des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG und in $ 189a Abs. 2 Satz 2 BEG ist ein sachlicher: § 189a BEG die Anmeldung weiterer Einzelansprüche auf der Grundlage eines solchen rechtswirksam gestellten Antrags. Wann eine rechtswirksame Antragstellung vorliegt, läß sich nicht mit Hilfe der erleichterten Anforderungen für das Naohschieben beurteilen, sondern bestimmt sich ausschließlich naoh den Voraussetzungen in § 189 Abs.1, 3 BEG. Setzungsbestimmungen (§ 189 Abs.3 BEG) verspätet ist, wird zugleich der sachlich-rechtliche Untergang des Anspruchs festgestellt (BGH RzW 1969» 503 Nr. 49).

Zitierte Normen: § 189 BEG § 97 ZPO
RechtFristDüsseldorfBEGAnmeldungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 41, 189, 189a; BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 4
a)	Der nach § 189 BEG rechtswirksam gestellte Antrag des Ehemannes auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wirkt nicht zugunsten des Anspruchs der Witwe oder der schuldlos geschiedenen Ehefrau aus § 41 in Verbindung mit §§ 15 ff BEG.
b)	Im Palle des § 189 Abs. 3 BEG ist 189a BEG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. ▼. 4. Juni 1970 -IX ZR 260/67- OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IX ZR 260/67	URTEIL	Verkündet	am
4. Juni 1970 Pohl,
 JustizhauptsekretSr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klara L
*
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Rer.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mttndliche Verhandlung am 14. Hai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren** und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem am 31. Oktober 1939 verstorbenen früheren Ehemann Peter LfHHHfc
 Die Ehe wurde am 30. Oktober 1937 ohne Sohuldausspruoh geschieden. Der Verfolgte hatte eine Gesundheitsschadensrente bezogen. Von seinem Tode erfuhr die Klägerin durch ein Schreiben des zuständigen Einwohnermeldeamts vom 20. April 1961, Mit Schreiben vom 3* März 1962 beantragte sie die Witwenrente nach § 41 i.Verb.m. §§ 15, 17 Abs. 2 Hr. 1 BEG. Diesen Antrag lehnte die Bntschädigungsbehörde durch unanfechtbaren Bescheid vom 6. Januar 1964 wegen verschuldeter Versäumnis der Antragsfrist des $ 189 Abs. 1 BEG ab.
 
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1965 bat die Klägerin zu überprüfen» ob ihr nicht doch eine Hinterbliebenenrente zuerkannt werden könne. Die Entschädigungsbehörde hat die8 abgelehnt» weil § 189a BEG versäumte Fristen bei Anträgen nach § 41 BEG nicht wieder eröffnet habe.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgriinde Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung» das BEG-Schlußgesetz gewähre der Klägerin kein erneutes Antragsrecht. Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt» die Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG lägen nicht vor; schon nach bisherigem Recht sei der schuldlos geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt gewesen. Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BBG-SchlußG komme nicht in Betracht. § 189a Abs. 2 BEG betreffe nur Fälle» in denen eine Anmeldung nach dem 1. Januar 1966 auf erst nach dem 51. Dezember 1964 eingetretene Tatsachen gestützt werde. Daran fehle es hier. Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung des § 189a BEG sei angesichts ihres Ausnahmecharakters nicht zulässig.
Hiergegen macht die Revision geltend» auf den Fall der Klägerin sei § 189a BEG entsprechend anzuwenden. Dessen Absatz 1 gestatte dem Verfolgten, der vorher etwas versäumt
 
halte, die Hachmeldung hie 31* Dezember 1965. Die gleiche Frist müsse auch für denjenigen gelten, der hie zun 1. April 1958 nichts angebracht habe. Jedenfalls sei § 189a Abs. 2 BEG entsprechend anzuwenden. Die Jahresfrist, beginnend mit der Kenntnis vom Tod des Ehemannes, habe die Klägerin eingehalten.
Der Berufungsrichter hat richtig entschieden. Der Anspruch scheitert daran, dafi die Klägerin es versäumt hat, ihn innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung Über den Tod ihres früheren Ehemannes anzu demelden.
Abgesehen von der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG gilt für alle Ansprüche die Anmeldefrist des 1. April 1958 (BGH RzW 1968, 138 Hr. 34). Falls sie ohne Versohulden des Berechtigten nicht eingehalten werden konnte, bedarf es der in § 189 Abs. 3 BEG vorgesehenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Verfolgte, von dem die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch herleitet, ist am 31. Oktober 1959 verstorben. Von diesem Ereignis hat sie im April 1961 erfahren. Wiedereinsetzung stand der Klägerin zu, wenn sie den Anspruch unter Darlegung des Zeitpunktes, in dem sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren hatte, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Unterrichtung Über dieses ihren Anspruch begründende Ereignis erhob. Durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 6. Januar 1964 ist unanfechtbar entschieden, dafi die Klägerin diese Frist aus ihr zuzurechnenden Gründen versäumt und den Antrag deshalb verspätet gestellt hat«
Das BEG-Schlufigesetz gibt ihr keine Möglichkeit* die früher mögliche, aber schuldhaft versäumte Anmeldung jetzt nachzuholen.
 
Nach dem Sachund Streitstand bestand keine Veranlassung, die Präge zu prüfen, ob ein Pall des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG vorliegt; nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klagschrift stand ihr ein Anspruch auf Rente als schuldlos geschiedener Ehefrau schon nach früherem Recht zu.
Auch Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG greift nicht ein. Pür ein Nachschieben des Anspruchs im Sinne des § 189a BEG fehlt der nach § 189 BEG rechtswirksam gestellte Antrag« Es handelt sich für die Klägerin in Wahrheit auch nicht um die Nachmeldung eines Einzelanspruchs im Rahmen eines von ihr erhobenen Wiedergutmachungsverlangens. Die Anwendung des § 189a Abs. 2 BEG scheitert an dessen Zeitbestimmung; außerdem ermöglicht auch diese Vorschrift nur die Geltendmachung weiterer Einzelansprüche auf der Grundlage eines nach § 189 Abs. 1, 3 BEG rechtswirksam gestellten Antrags.
Ein Recht zu dem Nachschieben des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, daß ihr früherer Ehemann einen nach § 189 BEG rechtswirksamen -Antrag gestellt hatte. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben ist ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht (BGH RzW 1963, 71 Nr. 12). Solche Ansprüche sind naoh § 189 BEG anzu demelden. Die Bestimmungen der §§ 189a und 189b BEG sehen nicht vor, daß im Anschluß an einen Antrag des Verfolgten eigene Ansprüche eines Hinterbliebenen nachgeschoben werden können oder als fristgemäß angemeldet gelten.
Auch für eine entsprechende Anwendung des $ 189a Abs. 1 und 2 BEG ist kein Raum. Unabdingbare Voraussetzung für Jegliches Nachschieben von Ansprüchen ist der nach § 189 BEG
 
rechtswirksam gestellte Antrag. Es kann nur ein früher nicht angeneideter Einzelanspruch« nicht aber der Antrag auf Entschädigung, also das Wiedergutmaohungsverlangen als solches, "nachgeschoben " werden. Die Regelung in §§ 189» 3i89a und 189b BEG, Art. Ill Nr. 1 bis 3, Art. IV Nr. 1 und 2 BBG-SchlußG macht deutlich, dafi der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, die Antragfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG erneut zu eröffnen oder zu verlängern. Darauf liefe aber im Ergebnis die entsprechende Anwendung des § 189a BEG hinaus, wie sie die Revision zu erreichen sucht.
Ebensowenig läßt sich der Grundgedanke des § 189a Abs. 2 BEG - Anmeldung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Tatsachen, auf die der weitere Anspruch gestützt wird - auf die fälle übertragen, in denen die Voraussetzungen für den allgemeinen Antrag auf Entschädigung erst nach dem 1. April 1938 eingetreten sind. Das BEG-Schlußgesetz hat es auch für diese fälle bei der Regelung des § 189 Abs. 1 BEG belassen und davon abgesehen, eine andere frist für die Antragstellung als in § 189 Abs. 1 BEG oder für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG zu bestimmen. Deshalb fehlen Überleitungsbestimmungen in Art. III BEG-SchlußG. Der Unterschied in den fristen des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG und in $ 189a Abs. 2 Satz 2 BEG ist ein sachlicher:
§ 189 BEG betrifft den allgemeinen Antrag auf Entschädigung,
§ 189a BEG die Anmeldung weiterer Einzelansprüche auf der Grundlage eines solchen rechtswirksam gestellten Antrags.
Wann eine rechtswirksame Antragstellung vorliegt, läß sich nicht mit Hilfe der erleichterten Anforderungen für das Naohschieben beurteilen, sondern bestimmt sich ausschließlich naoh den Voraussetzungen in § 189 Abs. 1, 3 BEG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe bewirkt die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung innerhalb bestimmter Frist nach den Grundsätzen des Yerwaltunge-rechts, daß der nicht angemeldete Anspruch erlischt. Mit der Feststellung! daß eine Anmeldung auch im Sinne der Wiederein. Setzungsbestimmungen (§ 189 Abs. 3 BEG) verspätet ist, wird zugleich der sachlich-rechtliche Untergang des Anspruchs festgestellt (BGH RzW 1969» 503 Nr. 49). Biese Rechtsfolge ist im Falle der Klägerin spätestens mit dem Ablauf der Frist zur Klagerhebung gegen den Bescheid vom 6. Januar 1964 eingetreten; das war am 15. April 1964. Mit einer entsprechenden Anwendung der Jahresfrist des § 189a Abs. 2 BEG läßt sich diese Rechtsfolge im Bereich des § 189 Abs. 1, 3 BEG angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Forschriften nicht beheben.
Bis Revision ist deshalb unbegründet und wird mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zu-rüokgewiesen.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Benkel
Fuchs