* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes sowie die Richter Dr. Kraft', stodolkowitz, Kirchhof und Dr, Fischer am 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des "4. November 1995 - IX zr 222/94, ZIP 1996, 95, 96) nicht vor, weil nicht festgestellt ist, daß irn Zeitpunkt der Darlehensauszahlung an den Haupt-.Schuldner die Beklagte das Erfordernis ihrer Verbürgung noch nicht gekannt hätte. Jedoch ist mit dem endgültigen Scheitern der Ehe zwischen der Beklagten und dem Hauptschuldner die Geschäftsgrundlage (§'242 BGB) für die Bürgschaft entfallen. Typischerweise sind Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines selbst im wesentlichen einkommens- und vermögenslosen Ehe-, gatten die - sei es auch mittelbare - Teilhabe des Bürgen am VermögensZuwachs des HauptSchuldners sowie die Vorkehrung gegen Vermögensverlagerungen zwischen den Eheleuten. Soweit den Beteiligten nicht im Einzelfall andere rechtsschutzwürdige Gründe für die Verbürgung des Ehegatten erkennbar sind, hat der Gläubiger sich nach Treu und Glauben darauf einzulassen, daß der bürgende Ehegatte allein unter einer der beiden genannten Voraussetzungen aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden darf (Senatsurt.

Zitierte Normen: § 5 ZPO § 138 BGB
KostenBGBdBürgschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZF. 259/95
BESCHLUSS
vom 2. Mai 1996
in dem Rechtsstreit
v e r t r e t e n d u r c h d e n V o r s t a: n d Heinz Dieter PlMHll, Rudolf P Wo 1 f h e. r t JWm,
 rdamm
Ulrich vmmm- und
 Klägerin und Revis i onsklägeriri,
 Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr, jj—Wh
g e g e n
Straße
- Prozeß bevo1Imächtigte
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. WKKKm undi
2
Der IX. Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes sowie die Richter Dr. Kraft', stodolkowitz, Kirchhof und Dr, Fischer
 am 2. Mai 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des "4. -'Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg
:(§ 5 54 b ZPO) .
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX zr 222/94, ZIP 1996, 95, 96) nicht vor, weil nicht festgestellt ist,
 daß irn Zeitpunkt der Darlehensauszahlung an den Haupt-.Schuldner die Beklagte das Erfordernis ihrer Verbürgung noch nicht gekannt hätte. Die Klägerin hat sich nur ein Sicherungsmittel gewähren lassen, das sie so von Anfang an
.mit"dem HauptSchuldner vereinbart hatte.
3
Jedoch ist mit dem endgültigen Scheitern der Ehe zwischen der Beklagten und dem Hauptschuldner die Geschäftsgrundlage (§'242 BGB) für die Bürgschaft entfallen. Typischerweise sind Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines selbst im wesentlichen einkommens- und vermögenslosen Ehe-, gatten die - sei es auch mittelbare - Teilhabe des Bürgen am VermögensZuwachs des HauptSchuldners sowie die Vorkehrung gegen Vermögensverlagerungen zwischen den Eheleuten. Soweit den Beteiligten nicht im Einzelfall andere rechtsschutzwürdige Gründe für die Verbürgung des Ehegatten erkennbar sind, hat der Gläubiger sich nach Treu und Glauben darauf einzulassen, daß der bürgende Ehegatte allein unter einer der beiden genannten Voraussetzungen aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden darf (Senatsurt. v. 25. April 1996 - IX ZR 177/95, z.V.b. in BGHZ).
Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Umstände ebenso wenig dargetan wie greifbares Vermögen der Beklagten. Ihr Einkommen bietet der Klägerin bei objektiver Betrachtung keinen sinnvollen SicherungswTert für die Forderung von 103.391,82 DM, die aufgrund der,Bürgschaftserklärung durchgesetzt werden soll. Vom gegenwärtigen Einkommen der Beklagten wären monatlich rund 40 DM pfändbar. Das würde nicht einmal die Kosten der Rechtsverfolgung und der laufenden Überwachung der Bürgschaftsschuld nachhaltig ab-
decken. Wesentlich günstigere wirtschaftliche Zukunftser-wartungen sind für die Beklagte nicht dargetan. Dann recht fertigt ‘sich gemäß § 242 BGB schon nicht ihre Verurteilung
 Brandes
Kirchhof
 Kr e ft
 Fischer
Stodolkowitz