Der IX«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat ihr die Verwaltungsbehörde einen Anspruch auf Heilverfahren für einen vorübergehenden Erschöpfungszustand zugebilligto Den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung sowie auf ein weiteres Heilverfahren hat sie abgelehnt, weil keine weiteren verfolgungsbedingten Leiden vorlägen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dabei die Anspruchsvoraussetzungen des §160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Außerdem verneint das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenscbaft der Klägerin nach Art. I A Nr. 2 GK. Dabei kommt es darauf an, ob für sie bis 1953 eine Heimkehr nach Rumänien im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar war.
2446 042 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 239/68 URTEIL Verkündei am 17. April 1969 Broeske, J ustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrecbtsstreit Elena geh. D Argentinien, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rbe inland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten. - 2 Der IX«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntSchädigungs-Senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Be rufung8gericbt zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. in B^m^Rurnänien geboren. Von 1941 bis 1944 mußte sie den Judenstern tragen, sich im Ghetto Czernowitz aufhalten und in Transnistrien Zwangsarbeit leisten. Nach ihrer Befreiung im April 1944 kehrte sie in ihre Heimat zurück. 1948 ist sie von Rumänien über Belgien nach Argentinien ausgewandert. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist jüdischer Herkunft und am 1923 Die Entscbädigungsbebörde hat der Klägerin für Schaden an Freiheit DM 4.650 Kapitalentschädigung zugebilligt Als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat ihr die Verwaltungsbehörde einen Anspruch auf Heilverfahren für einen vorübergehenden Erschöpfungszustand zugebilligto Den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung sowie auf ein weiteres Heilverfahren hat sie abgelehnt, weil keine weiteren verfolgungsbedingten Leiden vorlägen» Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche hat das Landgericht ebenfalls aus medizinischen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dabei die Anspruchsvoraussetzungen des §160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen» Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllen» In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei nach del} rumänischen Staatsangehörigkeitsrecht am 1. Oktober 1953 rumänische Staatsangehörige gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des w rumäniscben Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs« 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Klägerin ist demgemäß für diesen Zeitpunkt nicht als Staatenlose anzuseben. Außerdem verneint das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenscbaft der Klägerin nach Art. I A Nr. 2 GK. Die Erwägungen, die das Oherlandesgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen den in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen. Sie stehen jedoch in Widerspruch zu der neueren Auffassung des Bundesgerichtshofs. In der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ist dargelegt, daß ent-schädigungsberecbtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte ist, dem nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. In Anwendung dieser Grundsätse wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin neu zu prüfen haben. Dabei kommt es darauf an, ob für sie bis 1953 eine Heimkehr nach Rumänien im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar war. Nur wenn das zu bejahen sein sollte, ist die besondere Lage der Juden in Rumänien zu dem betreffenden Zeitpunkt zu berücksichtigen. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Mai Maaß y.d, Mühlen Dr, Woesner Henkel