Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 10. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) und 4) für den geltend gemachten Schaden verneint. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine für den Schaden ursächliche Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 3) und 4) ausgeschlossen hat. Nach den Feststellungen auf Bl. 34 des Berufungsurteils, die mit denen auf Bl. 39 des landgerichtlichen Urteils übereinstimmen und zu den Ausführungen auf Bl. 7 des Berufungsurteils nicht in Widerspruch stehen, hat der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 5) (und damit die Klägerin) vor Abschluß des Projektbetreuungsvertrages von der diesen Vertrag betreffenden Tätigkeit der Beklagten zu 3) und 4) für die Beklagten zu 1) und 2) unterrichtet. Auch gegen die Verneinung einer Haftung des Beklagten zu 5) ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Daß das Berufungsgericht aufgrund der Zustimmung der Gesellschafterver-sammlung der Klägerin zu der umfassenden Vereinbarung unter Nr. 6 des Aufhebungsvertrages vom 29. ten zu 1) und 2) noch Beweis erhoben wird - ist nicht damit zu rechnen, daß das weitere Verfahren zu Erkenntnissen führt, welche die im Hinblick auf die Beklagten zu 3) bis 5) getroffene Teilentscheidung als unrichtig erscheinen lassen könnten .
BUNDESGERICHTSHOF d IX ZR 258/96 BESCHLUSS vom 12. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Gesellschaft für mbH S| vertreten durch die Geschäftsführer Ronald Fl Reinhard L^H, Straße A SI und - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr.i und Dr. Dr. gegen - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz der Beklagten zu 3) und 4): - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz des Beklagten zu 5) : Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 33^ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Juni 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1996 wird nicht angenommen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe Die Sache wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) und 4) für den geltend gemachten Schaden verneint. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine für den Schaden ursächliche Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten 3 der Beklagten zu 3) und 4) ausgeschlossen hat. Nach den Feststellungen auf Bl. 34 des Berufungsurteils, die mit denen auf Bl. 39 des landgerichtlichen Urteils übereinstimmen und zu den Ausführungen auf Bl. 7 des Berufungsurteils nicht in Widerspruch stehen, hat der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 5) (und damit die Klägerin) vor Abschluß des Projektbetreuungsvertrages von der diesen Vertrag betreffenden Tätigkeit der Beklagten zu 3) und 4) für die Beklagten zu 1) und 2) unterrichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind bindend, weil sie nicht im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, WM 1989, 1609, 1610; v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, WM 1993, 1137, 1138) . Auch gegen die Verneinung einer Haftung des Beklagten zu 5) ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Daß das Berufungsgericht aufgrund der Zustimmung der Gesellschafterver-sammlung der Klägerin zu der umfassenden Vereinbarung unter Nr. 6 des Aufhebungsvertrages vom 29. September 1992 einen wirksamen Verzicht auch auf Schadensersatzforderungen aus (verschwiegener) unerlaubter Handlung angenommen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1967 - II ZR 235/64, WM 1968, 114, 115; v. 13. März 1975 - II ZR 114/73, WM 1975, 538, 540; v. 19. Januar 1976 - II ZR 119/74, WM 1976, 736, 738). Der Erlaß eines allein die Beklagten zu 3) bis 5) betreffenden Teilurteils ist zulässig, weil die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand - auch soweit in bezug auf die Beklag- 4 33<^ ten zu 1) und 2) noch Beweis erhoben wird - ist nicht damit zu rechnen, daß das weitere Verfahren zu Erkenntnissen führt, welche die im Hinblick auf die Beklagten zu 3) bis 5) getroffene Teilentscheidung als unrichtig erscheinen lassen könnten . Brandes Zugehör Kref t Ganter Stodolkowitz