Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mtindliche Verhandlung am 9- Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Hecht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe der 1969 verstorbenen Fall Sd^B* Die im Jahre 1899 in Polen geborene jüdische Erblasserin war nach ihrer Darstellung zunächst nach Palästina aus^ewandert. Die Erblasserin ist wegen Freibeitsscbadens entschädigt worden* Sie hat ferner Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet* Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe sich durch die ungünstigen Verhältnisse während der Verfolgungszeit nervöse Störungen, Gelenk- und RUckenbeschwerden sowie ein Darmleiden zugezogen. Die Entschädigungsbehörde hat 1962 auf Grund der vertrauensärztlichen Befunde des Dr* Oster in Paris und zweier Stellungnahmen ihres Gutachterdienstes ein psych-asthenisches Syndrom im Sinne der wesentlichen Mitverursachung als Verfolgungsschaden anerkannt, Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, da die durch dieses Leiden hervorgerufene Erwerbsminderung zu keiner Zeit 25 v.H. erreicht habe* Ein Zusammenhang der bei der Erblasserin weiter festgestellten Polyarthrose der Wirbelsäule und Gelenke sowie ihres Darmleidens mit der Verfolgung sei nicht anzunehmen* Das Landgericht hat die Frage der allgemeinen Anspruchsberechtigung der Erblasserin offengelassen und die Klage unter Würdigung der von ihr vorgelegten ärztlichen Zeugnisse aus medizinischen Gründen abgewiesen. Mit der Berufung hat die Erblasserin ein Gutachten des Dr.StflSBP in eingereicht» das - auf neue Befunde gestützt - Er setzt» wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich voraus, daß der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abge-lehnt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverführen nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG vorzunehmeuuen J'riii'un^ Biese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften* Wie der Bundesgerichts hof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgeführt hat, setzt auch die sachliche Prüfung des Angleichungsantrags nach Art. IV Nr* 1 Abs* 1a BEG-SchlußG nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden der Erblasserin seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrundeliegen-den ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF 2<«3 098 Ol NAMEN DES VOLKES II ZR 258/69 URTEIL Verkündet am 9* Juli 1970 JustizhauptSekretär ab Uikimdabeamtar der Geschift—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Emile S als Erbe der am Sali S August 1969 verstorbenen Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Beklagten und Revisionsbeklagten X I Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mtindliche Verhandlung am 9- Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29* Januar 1969 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslngenfrei* Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe der 1969 verstorbenen Fall Sd^B* Die im Jahre 1899 in Polen geborene jüdische Erblasserin war nach ihrer Darstellung zunächst nach Palästina aus^ewandert. Seit 1929 lebte sie in Frankreich. Dort wurde sie 1942 von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. 1950 erwarb sie die französische ftn/itr-bUrgerschaft. Die Erblasserin ist wegen Freibeitsscbadens entschädigt worden* Sie hat ferner Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet* Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe sich durch die ungünstigen Verhältnisse während der Verfolgungszeit nervöse Störungen, Gelenk- und RUckenbeschwerden sowie ein Darmleiden zugezogen. Die Entschädigungsbehörde hat 1962 auf Grund der vertrauensärztlichen Befunde des Dr* Oster in Paris und zweier Stellungnahmen ihres Gutachterdienstes ein psych-asthenisches Syndrom im Sinne der wesentlichen Mitverursachung als Verfolgungsschaden anerkannt, Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, da die durch dieses Leiden hervorgerufene Erwerbsminderung zu keiner Zeit 25 v.H. erreicht habe* Ein Zusammenhang der bei der Erblasserin weiter festgestellten Polyarthrose der Wirbelsäule und Gelenke sowie ihres Darmleidens mit der Verfolgung sei nicht anzunehmen* Das Landgericht hat die Frage der allgemeinen Anspruchsberechtigung der Erblasserin offengelassen und die Klage unter Würdigung der von ihr vorgelegten ärztlichen Zeugnisse aus medizinischen Gründen abgewiesen. Dieses Urteil wurde 1963 rechtskräftig* Am 20* Dezember 1965 hat die Erblasserin beantragt, über ihren Gesundheitsschadensanspruch gemäß Art* IV Mr* 1 BEG-SchluBG erneut zu entscheiden* Sie hat eine Bescheinigung des Arztes Dr* KflBM, PflK über Behandlung ihrer Leiden in den Jahren 1945 bis 1950 sowie eine Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr* OflBP zu den früheren Ergebnissen der Ärzte vorgelegt. Die Entschädigungjibe-hörde hat den Angleichungsantrag nach Einschaltung ihrcd Gutachterdienstes abgelehnt* Das Landgericht hat die Klage «abgewiesen. Mit der Berufung hat die Erblasserin ein Gutachten des Dr.StflSBP in eingereicht» das - auf neue Befunde gestützt - ihr Darmleiden als chronischen Verfolgungsschaden bezeichnet. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger als Erbe seiner Mutter deren Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsreohtsauf, nicht vertreten lassen. Ent sehe idunr.sftründe Die Revision ist begrünest. Das Veriuhren ist durch den Tod der ursprünglicher» Klägerin nicht unterbrochen worden (§ ?4b Abs. 1 0 i.;erb. m. § 209 Abß. 1 BEG). Der Kläger» der zu dem 1ersonenkreis des § 39 Abs. 2 BSG gehört, ist in den Rechtsstreit eingetreten. Der auf Art. IV Ur. 1 Abs. 1a BEG-Schlußl gestützte Angleichungsantrag ist zulässig. Er setzt» wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich voraus, daß der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abge-lehnt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverführen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG vorzunehmeuuen J'riii'un^ zu eng gezogen und den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art* IV Nr* 1 Abs* 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt* Es hat lediglich geprüft, ob sich die medizinischen Erkenntnisse und Auffassungen bezüglich der bei der Erblasserin früher festgestellten Gesundheitsschäden und ihres Zusammenhangs mit der Verfolgung seit Erlaß des abweisenden Urteils insoweit gewandelt hätten, als entweder frühere Befundfeststellungen auf Untersuchungsmethoden beruhten, die nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft als überholt oder unzureichend anzusehen seien, oder frühere Befundfeststellungen in diagnostischer Hinsicht gegenwärtig eine andere Beurteilung erfahren würden* Beides sei nicht der Fall, wie es auch der Gutachterdienst der Entschädigungsbehörde zu Recht angenommen habe* Die von der Erblasserin im Angleichungsverfahren erstmals vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde hat das Berufungsgericht mit Ausnahme der Stellungnahme des Vertrauensarztes Br. OBBP nicht gewürdigt* Es hält sich vielmehr an die dem früheren Urteil zugrundeliegenden Befunde gemäß Art* IV Nr. 1 Abs* 5 Satz 2 BEG-SchlußG gebunden* Biese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften* Wie der Bundesgerichts hof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgeführt hat, setzt auch die sachliche Prüfung des Angleichungsantrags nach Art. IV Nr* 1 Abs* 1a BEG-SchlußG nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden der Erblasserin seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Ferner sind die Entschädigungsorgane bei der Neufest set sunt' i V « des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrundeliegen-den ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen sowie weitere zusätzliche Befunde erheben. Auch der Antragsteller ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, wie dies hier die Erblasserin getan hat. Da im Angleicnungs-verfahren der Gesundheitsschadensanspruch in vollem Umfang neu festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so eine Verschlimmerung des Leidens, zu berücksichtigen. Anderenfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ '35» 206 BEG ausgeschlossen. Aus diesen Gründen muß des angefochtenc Urteil nuf-1 gehoben und der Rechtsstreit an das Beruiungogerieht zu-rückverwiesen werden. Dieses erhält damit zugleich i3ele-genheit, die Präge der allgemeinen AnspruoheK*rechtigung der Erblasserin nach § 160 BEG zu prüfen. Auch wird es zu untei’ouchon haben, ob der Kläger im Tlinbi ick aui* die Beschränkung seines Erbrechts durch ein nießbrauchsrecht befugt ist, Leistung allein an sich zu verlangen. Mai Graf Zorn Henkel Fuchs