Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3« Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr• Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* Februar 1967 aufgehoben* Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zugesprochen* Die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen* Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1, Oktober 1933 polnische Staatsangehörige gewesen , beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts und binden das Revisionsgericht (§§ 209 Abs, 1 BEG; 549 Abs, 1, 362 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhaupt Sekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rachel t rue f 9 - Prozeßbevollmächtigter gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten * 2 ; i Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3« Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr• Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* Februar 1967 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruftagsgericht zurückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1902 in geborene jüdische Klägerin lebt seit 1909 in Frankreich* 1925 heiratete sie einen pol- * nischen Staatsangehörigen. Sie ist von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt worden* Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zugesprochen* Die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen* 3 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten las sen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1, Oktober 1933 polnische Staatsangehörige gewesen , beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts und binden das Revisionsgericht (§§ 209 Abs, 1 BEG; 549 Abs, 1, 362 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr. 34, ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nachß den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüden müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Die weitere Rüge der Revision ist unbegründet Die Bescheinigung vom 14. August 1958 enthält ihrem Inhalt nach keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet aber auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 1. Oktober 1953 (§ 160 Abs. 1 BEG) in Frankreich als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell aner kannt oder tatsächlich behandelt worden sei. Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Zorn Dr. Voesner