Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1966 aufgehoben und die, Sacho zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bezirksgericht Budapest hat ihn für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes den 15. Januar 1962 die geforderte Elternrentc versagt* Gegen diesen Bescheid haben die Eheleute Klage erhoben und vorgebracht, wenn ihr Sohn nicht umgekommen wäre, hätte der Ehemann, der 1953 schon 68 Jahre alt gewesen sei, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen brauchen, weil sie von ihrem Sohn unterhalten worden wären. Gegen dieses Urteil haben beide Eheleute Berufung eingelegt, die nach dem Tode der Ehefrau von dem Ehemann weiter verfolgt worden ist. Es hat die geforderte Entschädigung aber versagt, weil der Kläger weder am 1. Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob der Kläger zu der maßgebenden Zeit von seinem eigenen Einkommen leben konnte. Babei hat es mit Recht untersucht, ob er die Arbeit im Cumberland-Hotel in Bournmouth nur durch die Not gezwungen übernommen habe, obwohl er dadurch seine ohnehin angegriffene Gesundheit schädigte, und ob deshalb die dadurch erzielten Einkünfte bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG außer Betracht bleiben müßten. Dabei hat das Berufungsgericht nur die verfolgungsbedingten, aber nicht die verfolgungsunabhängigen Gesundheitsschäden des Klägers berücksichtigt. Bei der Entscheidung, ob ein Antragsteller, der eine Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG begehrt, bedürftig im Sinne dieser Bestimmung ist, bleibt ein Einkommen außer Betracht, das er nur durch eine an sich nicht zu demutbare Tätigkeit erzielt hat, die er notgedrungen verrichtete, obwohl er dadurch seine Gesundheit schädigte (BGH HzW 1963, 309 Nr. 9 ßlO/) . Die Prüfung des Gesundheits- und Kräfte-zuctandes eines Antragstellers, der wie der Kläger selbst der Verfolgung ausgesetzt war und noch unter deren Wirkungen leidet, darf sich nicht auf die verfolgungsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken; bei ihr müssen vielmehr alle Gesundheitsschäden, die verfolgungsbedingten und die verfolgungsunabhängigen, berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung des Gesundheits- und Kräfte-zustandes, den der Kläger zu der maßgebenden Zeit hatte, im wesentlichen das von Dr. Propper in dem Gesundheits-schadenverfahren erstattete ärztliche Gutachten zugrunde gelegt; es hat die Entscheidung aber allein auf die nach Die von dem Sachverständigen in demselben Gutachten erwähnten verfolgungsunabhängigen gesundheitlichen Schäden des Klägers an der Wirbelsäule hat das Berufungsgericht nicht erwähnt und demnach offensichtlich nicht in seine Überlegungen einbezogen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt dem Kläger Gelegenheit, seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Arztes Dr. Philipps, der ihn damals behandelt hat (Bl. 149 d.A.), zu wiederholen. Wegen der eigenen Entschädigungsansprüche des Klägers wird ferner zu prüfen sein, ob etwa und gegebenenfalls für welche Zeitspanne die in der Rechtsprechung entv/ickelten und in RzW 1961, 170 Nr. 14, 1962, 545 Nr. 14 und 1963?
2515 075 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 258/66 URTEIL Verkündet am Ktil 1968 9^pri: zangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtestreit des Morris Straße, Bl 'Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, DMBHP* Tflmstraße W, Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter WUotenberg, Dr. Boewenheijn, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1966 aufgehoben und die, Sacho zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau, beide Juden, stammten aus Ungarn. Aus ihrer Ehe sind die Söhne Tibor und Erwin hervorgegangen. Der am 1918 geborene Tibor bestand im Jahre 1936 das Abiturientenexamen. Er wurde 1942 in Ungarn zu dem Arbeitsdienst eingezogen und i3t seit dem 16. Januar 1943 verschollen. Das Bezirksgericht Budapest hat ihn für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes den 15. Februar 1943 festgesetzt. Der 1916 geborene Sohn Erwin lebt als Lehrer in Israel; er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Kläger und seine Ehefrau wurden im März 1944 verhaftet und später nach Wien gebracht, wo sie im.April 1945 befreit wurden. 1946 wanderten sie nach England aus, wo der Ehemann, der am 8. April 1953 die britische Staatsangehörigkeit erwarb, von 1949 bis zu dem 12. August I960 als sogenannter religious supervisor im Cumberland-Hotel in Bournmouth (England) tätig war, in dem er auch wohnte. 1962 wanderte er mit seiner Ehefrau nach Israel aus. Beide Eheleute haben rechtzeitig Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Sohn Tibor gefordert, weil dieser entsprechend seiner Ausbildung und entsprechend seiner erfolg-reich begonnenen Berufstätigkeit für ihren Unterhalt gesorgt hätte, falls er noch lebte. Ihr Einkommen in Englend habe zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht ausgc-reicht, zu demal sie wegen ihrer Gesundheitsschäden erhöhte Bedürfnisse gehabt hätten. Ihr noch lebender Sohn Erwin könne sie nicht unterhalten, da sein Lehrergehalt gerade zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für seine 5-köpfige Familie ausreiche. Die Landesrentenbehörde hat den Eheleuten Irsai durch Bescheid vom 5. Januar 1962 die geforderte Elternrentc versagt* Gegen diesen Bescheid haben die Eheleute Klage erhoben und vorgebracht, wenn ihr Sohn nicht umgekommen wäre, hätte der Ehemann, der 1953 schon 68 Jahre alt gewesen sei, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen brauchen, weil sie von ihrem Sohn unterhalten worden wären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Eheleute Berufung eingelegt, die nach dem Tode der Ehefrau von dem Ehemann weiter verfolgt worden ist. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurüekge-wieaen. . Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Bas beklagte Land hat sich vor dem Hevisionsgericht nicht vertreten lassen. Ent scheidungsgründes Die Revision ist begründet. . Bas Berufungsgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 2, 15, 160 BEO als gegeben angesehen. Es hat die geforderte Entschädigung aber versagt, weil der Kläger weder am 1. Oktober 1955 noch später bedürftig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEO gewesen sei. Zu diesem Ergebnis ist der Tatrichter für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 12. August I960 auf Grund von Erwägungen gelangt, die nicht frei von Rechtsirrtum sind. Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob der Kläger zu der maßgebenden Zeit von seinem eigenen Einkommen leben konnte. Babei hat es mit Recht untersucht, ob er die Arbeit im Cumberland-Hotel in Bournmouth nur durch die Not gezwungen übernommen habe, obwohl er dadurch seine ohnehin angegriffene Gesundheit schädigte, und ob deshalb die dadurch erzielten Einkünfte bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG außer Betracht bleiben müßten. Ber Tatrichter hat diese Brage verneint, weil jene Arbeit den Klager nicht so belastet habe, daß sie ihm wegen seines Alters und wegen seiner schwachen Gesundheit nicht zuzu demuten gewesen wäre. Dabei hat das Berufungsgericht nur die verfolgungsbedingten, aber nicht die verfolgungsunabhängigen Gesundheitsschäden des Klägers berücksichtigt. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Bei der Entscheidung, ob ein Antragsteller, der eine Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG begehrt, bedürftig im Sinne dieser Bestimmung ist, bleibt ein Einkommen außer Betracht, das er nur durch eine an sich nicht zu demutbare Tätigkeit erzielt hat, die er notgedrungen verrichtete, obwohl er dadurch seine Gesundheit schädigte (BGH HzW 1963, 309 Nr. 9 ßlO/) . Bei der Beur-teilung, ob und inwieweit einem solchen Antragsteller eine Erwerbstatigkeit zugemutet werden kann, müssen neben seinem Alter und seinem Gesundheits- und Kräftezustand auch alle sonst irgendwie bedeutsamen Umstände des Palles beachtet werden. Die Prüfung des Gesundheits- und Kräfte-zuctandes eines Antragstellers, der wie der Kläger selbst der Verfolgung ausgesetzt war und noch unter deren Wirkungen leidet, darf sich nicht auf die verfolgungsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränken; bei ihr müssen vielmehr alle Gesundheitsschäden, die verfolgungsbedingten und die verfolgungsunabhängigen, berücksichtigt werden. Das hat der Tatrichter nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung des Gesundheits- und Kräfte-zustandes, den der Kläger zu der maßgebenden Zeit hatte, im wesentlichen das von Dr. Propper in dem Gesundheits-schadenverfahren erstattete ärztliche Gutachten zugrunde gelegt; es hat die Entscheidung aber allein auf die nach seiner Auffassung von diesem Sachverständigen überzeugend bewertete verfolgungsbedingte Erwerbsminderung des Klägers gestützt. Die von dem Sachverständigen in demselben Gutachten erwähnten verfolgungsunabhängigen gesundheitlichen Schäden des Klägers an der Wirbelsäule hat das Berufungsgericht nicht erwähnt und demnach offensichtlich nicht in seine Überlegungen einbezogen. Bas verstößt gegen die Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für. die Beurteilung bedeutsam sein können, ob und in welchem Umfang einem älteren und gesundheitlich angegriffenen Verfolgten eine Erv/erbstätigkeit zuzu demuten ist. Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt dem Kläger Gelegenheit, seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Arztes Dr. Philipps, der ihn damals behandelt hat (Bl. 149 d.A.), zu wiederholen. Wegen der eigenen Entschädigungsansprüche des Klägers wird ferner zu prüfen sein, ob etwa und gegebenenfalls für welche Zeitspanne die in der Rechtsprechung entv/ickelten und in RzW 1961, 170 Nr. 14, 1962, 545 Nr. 14 und 1963? 113 Nr. 14 wiedergegebenen Gesichtspunkte für die Entscheidung bedeutsam sein können. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 B£G. Mai Y/üstenberg Bundesrichter Dr. loev/en- heim kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai von der Mühlen Bundesrichter Prof. Dr* Bökelmann kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai