Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. April 1993 aufgrund eines eigenen wirksamen Antrags Grundstückseigentümer geworden; die Vorschußzahlung durch das beklagte Land be- Der Auflassungsanspruch des Klägers konnte gegenüber dem Beklagten allenfalls in Verbindung mit einem wirksamen Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Eintragung ins Grundbuch wirken; dieser entfiel aber mit der Zurückweisung durch Beschluß vom 28. Ein Treuhandverhältnis zu Jacobs hatte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht begründet, weil die vertraglichen Absprachen nicht nach außen offenkundig waren (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 257/96 BESCHLUSS vom 26. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Michael Kf Bl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes Kl GflBstraße Beklagter und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 y Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Juni 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1996 wird nicht angenommen . Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für das Revisionsverfahren: 529.425,66 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) . Jacobs ist mit der Eintragung am 28. April 1993 aufgrund eines eigenen wirksamen Antrags Grundstückseigentümer geworden; die Vorschußzahlung durch das beklagte Land be- 3 rührte allenfalls § 8 Abs. 2 KostO, hatte aber keine materiell-rechtlichen Auswirkungen. Der Auflassungsanspruch des Klägers konnte gegenüber dem Beklagten allenfalls in Verbindung mit einem wirksamen Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Eintragung ins Grundbuch wirken; dieser entfiel aber mit der Zurückweisung durch Beschluß vom 28. April 1993. Ein Treuhandverhältnis zu Jacobs hatte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht begründet, weil die vertraglichen Absprachen nicht nach außen offenkundig waren (vgl. zu dieser Voraussetzung Senatsurteil vom 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993, 83, 84). § 242 BGB kann der Kläger dem Beklagten nicht entgegenhalten, weil das Land nicht die Vollstreckungsmöglichkeit herbeigeführt, sondern nur den Umstand ausgenutzt hat, daß der Kläger selbst die ihm verfügbaren Sicherungsmittel nicht rechtzeitig verwirklicht hat. Soweit das Finanzgericht den Eintragungsantrag des Beklagten der Höhe nach teilweise aufgehoben hat, begründet dies unmittelbar noch keinen materiell-rechtlichen Mangel der eingetragenen Sicherungshypothek, der gemäß § 771 ZPO verfolgt werden könnte. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer