Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 20. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Ende 1985 erhob der Beklagte im Auftrag des Klägers vor dem Landgericht Landshut gegen die Gemeinde Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Durchnässung der Grundstücke in Höhe von 138.990 DM. Nachdem der Kläger nur noch die Zahlung eines Betrages von 122.217,31 DM verlangt hatte, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 87.120,24 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten dessen Verurteilung auf einen Betrag von 18.053,50 DM ermäßigt. Soweit der klägerische Schaden also darin besteht, daß Schadensersatzansprüche aus Durchnässung gegen die Gemeinde wflHHHÜB nicht durchgesetzt werden konnten, ist der Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet ..." 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß der Beklagte kein wirksames prozessuales Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO abgegeben hat. Ein Geständnis von Tatsachen gemäß § 288 ZPO ist in der Erklärung des Beklagten ebenfalls nicht zu sehen. So ist insbesondere zu prüfen, welcher Zweck mit der Abgabe der Erklärung verfolgt wurde, wie die beiderseitige Interessenlage beschaffen war und ob die Parteien einen besonderen Anlaß zu dem Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrages hatten (vgl. Die Abweisung des überwiegenden Teils der Klage hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Der Beklagte habe den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger zwar pflichtwidrig schlecht erfüllt. Daß der Kläger von der Gemeinde W^IB~ WM keinen Ersatz für die Durchnässungsschäden an dem Pachtgelände erhalten habe, beruhe nicht auf der Pflichtverletzung des Beklagten. Als der Kläger den Beklagten mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde beauftragt habe, seien diese Ansprüche bereits verjährt gewesen. Mit Recht rügt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten erst 1984 mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe den Beklagten bereits 1982, als er ihn im Auftrag des Grundstückseigentümers aufge- Der Beklagte hat darauf nur erwidert, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Klägers sei er erst 1984 beauftragt worden. Damit hat der Beklagte überhaupt nicht bestritten, daß der Kläger ihn bei dem Besuch im Jahre 1982, bei dem er ihm Informationen für den Grundstückseigentümer HflB gab, auch wegen seines eigenen Schadens um Rat gefragt hat und somit ein entsprechender Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Aufgrund dieses Beratungsvertrages war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu beraten. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Abschlusses eines Beratungsvertrages im Jahre 1982 noch Zweifel hatte, hätte es nahegelegen, dazu den Kläger von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Schließlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch mit Recht, daß das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen H^H ohne jede Begründung nicht vernommen hat. In sein Wissen war aber die Behauptung gestellt, daß der Beklagte im August 1983 gegenüber dem Zeugen eingeräumt habe, er sei bereits 1982 vom Kläger mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden. Erforderlich für den Beginn der Verjährungsfrist ist aber nach § 852 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Klägers vom Schaden. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten damit begründet, daß die Schadensersatzforderung des Klägers bei Klageerhebung im Vorprozeß Ende 1985 bereits verjährt gewesen sei und der Beklagte den Kläger darauf nicht hingewiesen habe. Wie die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, will der Beklagte nicht in Abrede stellen, daß die Verjährung bei Klageerhebung im Vorprozeß bereits eingetreten war. Wenn der Beklagte das getan hätte, hätte er erfahren, daß der Kläger jedenfalls im Jahre 1981 die zur Erhebung einer Amtshaftungsklage notwendige Kenntnis des Schadens besaß. Das Berufungsgericht hat den Beklagten somit zu Recht verurteilt, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Klageerhebung Ende 1985 entstanden sind. Denn sie sind zu einer Zeit entstanden, als nach den bisherigen Feststellungen - soweit diese der rechtlichen Nachprüfung standhalten - nicht auszuschließen ist, daß die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 257/88 Verkündet am: 23. November 1989 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Straße WK i Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr . - gegen Rechtsanwalt Manfred LaUHHB Straße Z t Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Kirchhof für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers entschieden und als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 15.889 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger betreibt in der Gemeinde au^ gepachteten Grundstücken eine Baumschule. In den Jahren 1979/80 baute die Gemeinde eine an dem Pachtgelände vorbeiführende Straße teilweise aus. Aufgrund dieser Baumaßnahme floß in der Folgezeit Oberflächenwasser auf die Grundstücke. Im Jahre 1983 erwirkte der Grundstückseigentümer vor dem Amtsgericht Eggenfelden ein Urteil, mit welchem der Gemeinde wmm auf gegeben wurde, das Eindringen von Oberflächenwasser auf eines der Grundstücke zu verhindern. Diesen Anspruch trat der Eigentümer an den Kläger ab. Ende 1985 erhob der Beklagte im Auftrag des Klägers vor dem Landgericht Landshut gegen die Gemeinde Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Durchnässung der Grundstücke in Höhe von 138.990 DM. Durch Zwischenurteil verwies das Landgericht den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Eggenfelden, weil eventuelle Amtshaftungsansprüche verjährt seien und für den abgetretenen Schadensersatzanspruch aus § 283 BGB ausschließlich das Amtsgericht zuständig sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe von 121.054,31 DM sowie Feststellung 4 der Ersatzpflicht des Beklagten begehrt. Nachdem der Kläger nur noch die Zahlung eines Betrages von 122.217,31 DM verlangt hatte, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 87.120,24 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten dessen Verurteilung auf einen Betrag von 18.053,50 DM ermäßigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 16.475,50 DM. Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Beklagte seine Haftung dem Grunde nach anerkannt hat. In der von ihm selbst gefertigten Klageerwiderung hat der Beklagte unter anderem folgendes erklärt: "Der Schadensersatzanspruch wird dem Grunde nach nicht bestritten, nachdem vom Beklagten Fristen versäumt wurden. Zur Schadenshöhe werden jedoch Einwendungen erhoben: ... Soweit der klägerische Schaden also darin besteht, daß Schadensersatzansprüche aus Durchnässung gegen die Gemeinde wflHHHÜB nicht durchgesetzt werden konnten, ist der Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet ..." Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte 5 S6 habe kein wirksames prozessuales Anerkenntnis nach § 307 ZPO abgegeben, weil er seine schriftsätzlich angekündigte Erklärung nicht in der mündlichen Verhandlung abgegeben habe. Da das Anerkenntnis eine Prozeßhandlung sei, komme eine materiell-rechtliche Wirkung nicht in Frage. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß der Beklagte kein wirksames prozessuales Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO abgegeben hat. Das Anerkenntnis ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erklärt worden. Im schriftlichen Vorverfahren hat der Beklagte vielmehr angekündigt, er werde sich gegen die Klage verteidigen. Daraufhin ist am 25. Juni 1987 Haupttermin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden. Mit der Terminsbestimmung ist das schriftliche Vorverfahren beendet worden (Zöller/ Stephan, ZPO 15. Aufl. § 276 Rdnr. 16). Somit hätte das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erklärt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1987 lag jedoch bereits der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 24. August 1987 vor, in dem diese klargestellt haben, daß der Beklagte die Klageforderung nicht anerkennen wolle. Ein Geständnis von Tatsachen gemäß § 288 ZPO ist in der Erklärung des Beklagten ebenfalls nicht zu sehen. Denn es bleibt viel zu unbestimmt, auf welche tatsächlichen Behauptungen des Klägers es sich beziehen soll. 6 2. Die in der Klageerwiderung vom 4. August 1987 enthaltenen Erklärungen des Beklagten können jedoch auch eine materiell-rechtliche Bedeutung haben. Mit einem prozessualen Anerkenntnis kann auch eine materiell-rechtlich bedeutsame Erklärung verbunden sein. Die verfahrensrechtliche Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses und die materiell-rechtliche Wirkung der etwa mit ihm verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (BGHZ 80, 389, 391; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 723 f; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 307 Rdnr. 11). Als materiell-rechtlicher Inhalt der Erklärung des Beklagten kommt hier ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Betracht. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, durch den dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden. Ob die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne zu verstehen war, hätte das Berufungsgericht durch Auslegung ermitteln müssen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat nicht selbst vornehmen. Denn die Auslegung muß neben dem Wortlaut der Erklärung auch die näheren Umstände bei ihrer Abgabe berücksichtigen. So ist insbesondere zu prüfen, welcher Zweck mit der Abgabe der Erklärung verfolgt wurde, wie die beiderseitige Interessenlage beschaffen war und ob die Parteien einen besonderen Anlaß zu dem Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrages hatten (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1984, 799). Hierzu hat das Berufungsgericht als Tatrichter keine Feststellungen getroffen . 7 II . Die Abweisung des überwiegenden Teils der Klage hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Der Beklagte habe den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger zwar pflichtwidrig schlecht erfüllt. Dadurch sei aber der dem Kläger entstandene Schaden nur zu einem geringen Teil verursacht worden. Daß der Kläger von der Gemeinde W^IB~ WM keinen Ersatz für die Durchnässungsschäden an dem Pachtgelände erhalten habe, beruhe nicht auf der Pflichtverletzung des Beklagten. Als der Kläger den Beklagten mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde beauftragt habe, seien diese Ansprüche bereits verjährt gewesen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß er den Beklagten bereits 1982 beauftragt habe. Dies sei vielmehr erst 1984 geschehen. Die Verjährung der Amtshaf-cungsansprüche sei Ende 1983 eingetreten. Bereits 1980 habe der Kläger die zur Erhebung einer Feststellungsklage ausreichende Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen besessen . Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. 1. Mit Recht rügt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten erst 1984 mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe den Beklagten bereits 1982, als er ihn im Auftrag des Grundstückseigentümers aufge- sucht habe, auch wegen seines eigenen Schadens um Rat gefragt. Darauf habe der Beklagte erwidert, zunächst müsse der 8 Eigentümer auf Unterlassung klagen; erst wenn die Wassereinleitung beendet sei, lasse sich der Schaden übersehen; dann beginne auch erst die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs zu laufen. Dieses Vorbringen war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat darauf nur erwidert, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Klägers sei er erst 1984 beauftragt worden. Damit hat der Beklagte überhaupt nicht bestritten, daß der Kläger ihn bei dem Besuch im Jahre 1982, bei dem er ihm Informationen für den Grundstückseigentümer HflB gab, auch wegen seines eigenen Schadens um Rat gefragt hat und somit ein entsprechender Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Aufgrund dieses Beratungsvertrages war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu beraten. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Abschlusses eines Beratungsvertrages im Jahre 1982 noch Zweifel hatte, hätte es nahegelegen, dazu den Kläger von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Schließlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch mit Recht, daß das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen H^H ohne jede Begründung nicht vernommen hat. Der Zeuge war zwar bei dem Gespräch der Parteien im Jahre 1982 nicht zugegen. In sein Wissen war aber die Behauptung gestellt, daß der Beklagte im August 1983 gegenüber dem Zeugen eingeräumt habe, er sei bereits 1982 vom Kläger mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden. Eine Bestätigung dieser Behauptung durch den Zeugen konnte für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts durchaus von Bedeutung sein. 2. Zu Recht greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits im Jahre 1980 zu laufen begonnen habe. Der Schaden des Klägers beruht zwar auf einer einmaligen Handlung der Gemeinde nämlich der Veränderung des Abwassergrabens durch den abgebrochenen Ausbau der Straße im Jahre 1979/80, so daß die Verjährungsfrist grundsätzlich zu dieser Zeit bereits zu laufen begonnen haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024). Erforderlich für den Beginn der Verjährungsfrist ist aber nach § 852 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Klägers vom Schaden. Die Kenntnis vom Schaden ist zwar nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Schadensumfang, sie setzt aber doch voraus, daß dem Verletzten der Eintritt irgendeines Schadens bekannt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, WM 1978, 331, 332). Das war bei den ersten Überschwemmungen des Grundstücks noch nicht notwendigerweise der Fall. Möglicherweise hat der Kläger die schädlichen Auswirkungen auf seine Pflanzen erst im Laufe des Jahres 1981 nach Ablauf der Wachstumsperiode erkannt. Das hat er mit Nachdruck behauptet. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft. 10 III. Mit der Anschlußrevision wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zu dem Ersatz der unnötig aufgewandten Kosten des Vorprozesses mit Ausnahme der durch eine unzulässige Berufung entstandenen Kosten. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten damit begründet, daß die Schadensersatzforderung des Klägers bei Klageerhebung im Vorprozeß Ende 1985 bereits verjährt gewesen sei und der Beklagte den Kläger darauf nicht hingewiesen habe. Hiergegen wendet der Beklagte sich vergeblich. Wie die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, will der Beklagte nicht in Abrede stellen, daß die Verjährung bei Klageerhebung im Vorprozeß bereits eingetreten war. Er meint lediglich, er habe dies damals noch nicht erkennen können. Damit kann der Beklagte sich jedoch nicht entlasten. Es gehörte zu seinen Aufgaben als Rechtsanwalt, den Kläger über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu befragen. Wenn der Beklagte das getan hätte, hätte er erfahren, daß der Kläger jedenfalls im Jahre 1981 die zur Erhebung einer Amtshaftungsklage notwendige Kenntnis des Schadens besaß. Dann hätte er gewußt, daß die Verjährungsfrist spätestens Ende 1984 abgelaufen war. Das Berufungsgericht hat den Beklagten somit zu Recht verurteilt, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Klageerhebung Ende 1985 entstanden sind. Es hat in S6 - ii - die Berechnung dieser Kosten jedoch zwei Posten einbezogen, die nicht zu den Kosten des Vorprozesses gehören. Dies sind die Gerichtskosten des im August 1984 eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens (1.368 DM) und die Kosten des im Jahre 1982 eingeholten Gutachtens Krämer (796,50 DM). Hinsichtlich dieser Kosten läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht endgültig beurteilen, ob sie vom Beklagten zu tragen sind. Denn sie sind zu einer Zeit entstanden, als nach den bisherigen Feststellungen - soweit diese der rechtlichen Nachprüfung standhalten - nicht auszuschließen ist, daß die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Damit führt die Anschlußrevision zu einer Aufhebung der Verurteilung des Beklagten in Höhe von (1.368 + 796,50 =) 2 . 164,50 DM. Merz Schmitz Gärtner Kirchhof Winter