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BGH

Gericht: BGH

April des Senatspräsidenten Mai und der auf unter für Recht erkannt; den* Vom 15* August 1926 bis zu dem November 1928 war sie Privatsekretärin eines Börsenmaklers* Danach arbeitete vom 1• Dezember 1 April 1937 wander te er mit der in die Vereinigten von ka aus* Dem Ehemann der ist des von ihm tenen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschödi gung von 14.240 DM und wegen Ausbildungsschadens eine weitere Entschädigung von 10*000 DM zuerkannt worden. Die Entschädigungsbehörde ihr eine von 973 DM zuerkannt in Beamt engruppe mittleren und einen vom—^ April 1937 bis dauernden Kammergericht hat die Berufung Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge lassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. hat das Berufungsgericht Auskunft festgestellt, die die für Angestellte über die von der zur Sozialversicherung erteilt hat mehr läßt, auf welche die zu nen Beitragsklassen die höchsten der von ihr entrichteten rade in dem-^ür tet worden sind. Berufungsgericht hat die in den den der habe. Ausbildung der Klägerin und ihre berufliche einschließlich der praktischen rufsausbildung stehe nicht in einem so nis zu dem erzielten Einkommen, daß die durch Be zu einer höheren Einstufung als der auf Grund der Stellung maßgebenden fuhren müßte. Auch im dieser ist sätzlich muß das Urteil, den wird, erkennen lassen wegen ihres gehobenen Dienst ein Einkommen von daß in d em Bankhaus, in dem sie in den letzten vor Berufungsgericht bei der gerin nicht hinreichend hat ausdrücklich ihrer rer praktischen Portbildung zu dem von ihr erzielten bestanden habe. Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht ineov/eit den Sachverhalt nicht er schöpfend gewürdigt habe. durch die der ihr als Hausfrau und Mutter ob liegenden Aufgaben‘ihren Beitrag zu dem Familienleben nimmt zu dem Ausgleich am Darauf, ob die Ehefrau im Einzelfall neben statt der eine aueübt oder freiwillig von jeder Berufsausübung absieht es ent der Meinung der Revision ebenfalls nicht ankommen da bei den Pauschalregelungen des für derartige Unterscheidungen kein ist Die von dem gen lassen erkennen, daß schon das von dem gerin in der Währung der Vereinigten Staaten von erzielte Einkommen, umgerechnet nach dem nach der Kaufkraft unter Bedürfnisse der Verfolgten, von 1944 bis gehabt hat Deren ist nicht in zu ziehen, wie aus diesen Auf das von der xn erzielte Einkommen braucht in diesem nicht mehr zu Das Berufungsgericht hat die bende Kapitalentschädigung richtig der vom 1.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EinstufungBerufungsgerichtEinkommenRevision

Volltext der Entscheidung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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Verkündet am

als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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IX. Zivilsenat des die mündliche Verhandlung vom 23. April
 des Senatspräsidenten Mai und der
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 für Recht erkannt;
zur üclcgewi e s en.
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Vom 1. Oktober
 bis zu dem 29.
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in der Devisenabteilung eines
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1926 als Buchhalterin und
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rend des letzten Jahres nur halbtägig aus, um sich daneben auf der Handelshochschule in Berlin weiter auszubil-
*
den* Vom 15* August 1926 bis zu dem November 1928 war sie
 Privatsekretärin eines Börsenmaklers* Danach arbeitete
 vom 1• Dezember 1
bis zu dem 15. März
 in
einem Bankhaus, wo sie zunächst in der Devisen
 landsabteilung, dann in der Buchhaltung, als Stenotypistin
*
und in der Karteiverwaltung und schließlich in der Dokumen-
*

Am 24* Dezember 1934 ging Ihr Ehemann hatte am 25. Februar 1928 den Grad eines Ingenieurs erlangt und am 19. Dezember 1930 zu dem Dr*
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moviert. Da er sich, nachdem in
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zialismus an die Macht gekommen war, wegen seiner
 an der
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wissenschaftlichen Laufbahn gehindert sah
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 Teilhaber am väterlichen Geschäft. Am 15. April 1937 wander
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war er seitdem bei
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Dem Ehemann der
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des von ihm
 tenen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschödi
 gung von 14.240 DM und wegen Ausbildungsschadens eine weitere Entschädigung von 10*000 DM zuerkannt worden.
Stellung im privaten Dienst*
Die Entschädigungsbehörde
 ihr eine
 von 973 DM zuerkannt
 in
Beamt engruppe
 mittleren
und einen vom—^ April 1937 bis
 dauernden
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de hat ihr durch Bescheid
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Kammergericht hat die Berufung
 Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge lassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
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hat das Berufungsgericht
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die höchsten der von ihr entrichteten
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Ausbildung der Klägerin und ihre berufliche einschließlich der praktischen
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 durch
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 zu einer
 höheren Einstufung als der auf Grund der Stellung maßgebenden fuhren müßte.
Einstufung erforderlichen tatsächlichen
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 Mißverhältnis bestanden habe, ist aus Rechtsgründen un-
angreifbar. Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht ineov/eit den Sachverhalt nicht er schöpfend gewürdigt habe.
Hach der Rechtsprechung des
 mannes oder das Einkommen des
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durch die
 der ihr als Hausfrau und Mutter ob
 liegenden Aufgaben‘ihren Beitrag zu dem Familienleben nimmt zu dem Ausgleich
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Darauf, ob die Ehefrau im Einzelfall neben
 statt
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aueübt oder
 freiwillig von jeder Berufsausübung absieht
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es ent
 der Meinung der Revision ebenfalls nicht ankommen da bei den Pauschalregelungen des für derartige Unterscheidungen kein
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ist
 Die von dem gen lassen erkennen, daß schon das von dem
 gerin in der Währung der Vereinigten Staaten von
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erzielte Einkommen, umgerechnet nach dem
 nach der Kaufkraft unter Bedürfnisse der Verfolgten, von 1944 bis
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des mittleren

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der jeweiligen Altersstufe
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Feststellungen ergeben mithin ihrer Ehe am 1. Januar 1944 eine
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gehabt hat
 Deren
ist nicht in
 zu ziehen, wie aus diesen
 Auf das von der
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erzielte Einkommen braucht
 in diesem
 nicht mehr
 zu
Das Berufungsgericht hat die
 bende Kapitalentschädigung richtig
 der
vom 1.
1965 an die
 natlich 100 DM zu (§ 95 Abs.
Die Bestimmungen des
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7. iindVO konnten vom Berufungsgericht
♦
11
*
alledem ist
 Revision
zuweisen.
I
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BES, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg
 Bölcelmann
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