April des Senatspräsidenten Mai und der auf unter für Recht erkannt; den* Vom 15* August 1926 bis zu dem November 1928 war sie Privatsekretärin eines Börsenmaklers* Danach arbeitete vom 1• Dezember 1 April 1937 wander te er mit der in die Vereinigten von ka aus* Dem Ehemann der ist des von ihm tenen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschödi gung von 14.240 DM und wegen Ausbildungsschadens eine weitere Entschädigung von 10*000 DM zuerkannt worden. Die Entschädigungsbehörde ihr eine von 973 DM zuerkannt in Beamt engruppe mittleren und einen vom—^ April 1937 bis dauernden Kammergericht hat die Berufung Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge lassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. hat das Berufungsgericht Auskunft festgestellt, die die für Angestellte über die von der zur Sozialversicherung erteilt hat mehr läßt, auf welche die zu nen Beitragsklassen die höchsten der von ihr entrichteten rade in dem-^ür tet worden sind. Berufungsgericht hat die in den den der habe. Ausbildung der Klägerin und ihre berufliche einschließlich der praktischen rufsausbildung stehe nicht in einem so nis zu dem erzielten Einkommen, daß die durch Be zu einer höheren Einstufung als der auf Grund der Stellung maßgebenden fuhren müßte. Auch im dieser ist sätzlich muß das Urteil, den wird, erkennen lassen wegen ihres gehobenen Dienst ein Einkommen von daß in d em Bankhaus, in dem sie in den letzten vor Berufungsgericht bei der gerin nicht hinreichend hat ausdrücklich ihrer rer praktischen Portbildung zu dem von ihr erzielten bestanden habe. Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht ineov/eit den Sachverhalt nicht er schöpfend gewürdigt habe. durch die der ihr als Hausfrau und Mutter ob liegenden Aufgaben‘ihren Beitrag zu dem Familienleben nimmt zu dem Ausgleich am Darauf, ob die Ehefrau im Einzelfall neben statt der eine aueübt oder freiwillig von jeder Berufsausübung absieht es ent der Meinung der Revision ebenfalls nicht ankommen da bei den Pauschalregelungen des für derartige Unterscheidungen kein ist Die von dem gen lassen erkennen, daß schon das von dem gerin in der Währung der Vereinigten Staaten von erzielte Einkommen, umgerechnet nach dem nach der Kaufkraft unter Bedürfnisse der Verfolgten, von 1944 bis gehabt hat Deren ist nicht in zu ziehen, wie aus diesen Auf das von der xn erzielte Einkommen braucht in diesem nicht mehr zu Das Berufungsgericht hat die bende Kapitalentschädigung richtig der vom 1.
♦ * IM NAMEN DES VOLKES URTEIL « * > Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle + ♦ * * * * 4 I 5 2 IX. Zivilsenat des die mündliche Verhandlung vom 23. April des Senatspräsidenten Mai und der auf unter für Recht erkannt; zur üclcgewi e s en. * * ♦ t * Vom 1. Oktober bis zu dem 29. ♦ in der Devisenabteilung eines respondentin, sodann vom 1. Mai 1924 bis zu dem 1926 als Buchhalterin und in * * • * rend des letzten Jahres nur halbtägig aus, um sich daneben auf der Handelshochschule in Berlin weiter auszubil- * den* Vom 15* August 1926 bis zu dem November 1928 war sie Privatsekretärin eines Börsenmaklers* Danach arbeitete vom 1• Dezember 1 bis zu dem 15. März in einem Bankhaus, wo sie zunächst in der Devisen landsabteilung, dann in der Buchhaltung, als Stenotypistin * und in der Karteiverwaltung und schließlich in der Dokumen- * Am 24* Dezember 1934 ging Ihr Ehemann hatte am 25. Februar 1928 den Grad eines Ingenieurs erlangt und am 19. Dezember 1930 zu dem Dr* ein pro moviert. Da er sich, nachdem in der zialismus an die Macht gekommen war, wegen seiner an der der von wissenschaftlichen Laufbahn gehindert sah > er 4j unächst Teilhaber am väterlichen Geschäft. Am 15. April 1937 wander te er mit der in die Vereinigten von ka aus* war er seitdem bei land aus Liebhaberei die j dung fort. wurden den Eheleuten ■ p * * bei einer Erziehungsbehörde und im 1 Ln. Diese Beschäftigung gab sie um eine eigene Werkstatt als Silberschmiedin zu 1 auf 9 Dem Ehemann der ist des von ihm tenen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschödi gung von 14.240 DM und wegen Ausbildungsschadens eine weitere Entschädigung von 10*000 DM zuerkannt worden. Stellung im privaten Dienst* Die Entschädigungsbehörde ihr eine von 973 DM zuerkannt in Beamt engruppe mittleren und einen vom—^ April 1937 bis dauernden ?aum • ■ * de hat ihr durch Bescheid die vom 1 » a * • * * Kammergericht hat die Berufung Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge lassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. 9 In handelt es am IQ * §§ 93 f vom 1. des > ihr von 5 95 Abs > an zuerkannt berechnet wird * d aß d ia 33 3.DV ist. ab 1 ♦ In dem in ♦ * werden könne und daß der am 15* März * ^7 * * sind im Ergebnis unbegründet. Das für die die in den letzten drei Jahren vor er hat hat das Berufungsgericht Auskunft festgestellt, die die für Angestellte über die von der zur Sozialversicherung erteilt hat mehr läßt, auf welche die zu nen Beitragsklassen * das Berufungsgericht zugunsten der • + * gen die höchsten der von ihr entrichteten rade in dem-^ür tet worden sind. Das nach der maßgebenden zur 3. DV ' * * in Altersstufe der den gehobenen liehe Jahreseinkommen von 4.200 nur erreicht, wenn jeweils das in zugrunde wäre bereits unterschritten monatlich um kommenden 5 unter .♦ * daß m 9 Berufungsgericht hat die in den den der habe. Es ist deshalb zu durchschnittliche jährliche Zeit unter 4.200 RM 9 + Ausbildung der Klägerin und ihre berufliche einschließlich der praktischen rufsausbildung stehe nicht in einem so nis zu dem erzielten Einkommen, daß die durch Be zu einer höheren Einstufung als der auf Grund der Stellung maßgebenden fuhren müßte. Einstufung erforderlichen tatsächlichen sind nach 287 m Abs zu treffen. Auch im dieser ist sätzlich muß das Urteil, den wird, erkennen lassen , daß das stets in #1 ♦ 4 nicht in Betracht. ♦ ♦ che Jahreseinkommen sich ergeben jeweils ein den Mittelwerten der * wenn die en entspre chendes gehabt hätte, sind in ohne Bedeutung. Entscheidend ist > das 9 tun eine Einstufung in den gehobenen Dienst zu fast den Höchstwerten der 9 entspro chen haben 9 und daß, wie das Urteil er gibt 9 für ein Einkommen in dieser keine te hervörgetreten sind. Die Feststellungen des keinen Anlaß zu der Annahme 1 daß von folgung in ihrem beruflichen Fortkommen Zeit geschädigt worden sein zur 3. DV wegen ihres gehobenen Dienst ein Einkommen von 3. nieht-ersi chtlich 9 daß in d em Bankhaus, in dem sie in den letzten vor 9 schon vor der erfahren hatte oder ihr nur hungen entgangen waren 9 175 Nr die Unbegründet ist ferner die * ■ Berufungsgericht bei der gerin nicht hinreichend hat ausdrücklich ihrer rer praktischen Portbildung zu dem von ihr erzielten bestanden habe. Kur wenn einem ersichtlichen Mißverhältnis zu der habe 9 der zwischen und im xn Aus und den sie ♦ 9 ♦ , + ■ Berufsausbildung wesentlich Uber die hinausgeht, die für die innegehabte Stellung zu gen sind, kommt der wirtschaftlichen Einstufung nicht die maßgebende zu 1965, 135 Nr. 32). Die Feststellung, daß kein solches Mißverhältnis bestanden habe, ist aus Rechtsgründen un- angreifbar. Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht ineov/eit den Sachverhalt nicht er schöpfend gewürdigt habe. Hach der Rechtsprechung des mannes oder das Einkommen des ihrem die ♦ 10 durch die der ihr als Hausfrau und Mutter ob liegenden Aufgaben‘ihren Beitrag zu dem Familienleben nimmt zu dem Ausgleich am Darauf, ob die Ehefrau im Einzelfall neben statt der eine aueübt oder freiwillig von jeder Berufsausübung absieht > es ent der Meinung der Revision ebenfalls nicht ankommen da bei den Pauschalregelungen des für derartige Unterscheidungen kein 9 ist Die von dem gen lassen erkennen, daß schon das von dem gerin in der Währung der Vereinigten Staaten von 4 erzielte Einkommen, umgerechnet nach dem nach der Kaufkraft unter Bedürfnisse der Verfolgten, von 1944 bis 1 das halbfache des mittleren 4 * ■ *• 4 ■ ■■ der jeweiligen Altersstufe der hat. Feststellungen ergeben mithin ihrer Ehe am 1. Januar 1944 eine 9 gehabt hat Deren ist nicht in zu ziehen, wie aus diesen Auf das von der xn erzielte Einkommen braucht in diesem nicht mehr zu Das Berufungsgericht hat die bende Kapitalentschädigung richtig der vom 1. 1965 an die natlich 100 DM zu (§ 95 Abs. Die Bestimmungen des 33 7. iindVO konnten vom Berufungsgericht ♦ 11 * alledem ist Revision zuweisen. I Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BES, § 97 Abs. 1 ZPO. Wüstenberg Bölcelmann * + * r *