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BGH · IX ZR 257/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 257/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMöhring30KayserRostock

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 257/14
vom 30. April 2015
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 30. April 2015 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 3. November 2014 ergangenen Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 522 Abs. 3, 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 O 284/12 -OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2014 - 6 U 12/13 -