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BGH · IX ZR 257/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 257/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin am 9. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. Als solche ist sie zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kostenschuldnerin wurden die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 30. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Den angesetzten Wert hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage auf die Gegenvorstellung der Kostenschuldnerin bestätigt.

Zitierte Normen: § 1 GKG
KostenschuldnerinMöhringGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 257/14
vom 9. Juni 2015 in dem Erinnerungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
 am 9. Juni 2015 beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. Mai 2015 (Kostenrechnung vom 7. Mai 2015, Kassenzeichen	)	wird	zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, §66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -1 ZB 73/14, Rn. 3 ff).
2	Die Eingabe der Kostenschuldnerin vom 10. Mai 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Als solche ist sie zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kostenschuldnerin wurden die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 30. April 2015 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (1,0-Gebühr aus einem festgesetzten Streitwert in Höhe von 150.000 €), weil
 
die Prozessbevollmächtigten der Kostenschuldnerin die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurückgenommen haben. Den angesetzten Wert hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage auf die Gegenvorstellung der Kostenschuldnerin bestätigt. Mit der Entscheidung des Senats vom 30. April 2015 waren die Gerichtsgebühren zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
3	Das	Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 66 Abs. 8 GKG).
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 13.02.2013 -30 284/12 -OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2014 - 6 U 12/13 -