BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 257/06
vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 5. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe:
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 Eine Treuhandtätigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung in Zusammenhang steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Das folgt schon aus §3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 2 RVG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3042). Die Verjährungsvorschrift des §51 BRAO a.F. wurde auf reine Treuhandaufträge ebenfalls nicht angewandt (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347). Einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedarf es nicht mehr.
3 Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut, liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO S. 3041; Beschl. v. 12. Oktober 2006 -IXZR 69/03, n.v.). Ob der einzelne Rechtsanwalt oder die Sozietät Vertragspartei geworden ist, ist jedoch auf der Grundlage der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu entscheiden. Auch diese von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist also nicht klärungsbedürftig.
4 Die Annahme eines Treuhandvertrages mit der Sozietät im vorliegenden Fall verantwortet der Tatrichter. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor. Insbesondere ist der Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden. Übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit das Berufungsgericht § 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht
beachtet hat, gilt § 295 Abs. 1 ZPO. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2/25 O 80/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 U 58/05 -