Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 25. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Die Parteien, namentlich auch der Kläger, haben ungeachtet der prozeßleitenden Verfügung des Landgerichts vom 7. Dieser ist in seinen Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, seine Sachkunde ist nicht zweifelhaft, und es ist nicht dargetan, daß ein anderer Gutachter über Forschungsmittel verfügte, die denen des Sachverständigen Prof. Die Kernaussage des Sachverständigen geht dahin, es sei bei vollständiger Berücksichtigung der bei Vertragsschluß vorhandenen einschlägigen Literatur für den Kläger erkennbar gewesen, daß gegenüber dem damals erreichten Stand der Technik eine ins Gewicht fallende Verbesserung des Wirkungsgrades eines Brenners für mit Heizöl EL betriebene Heizungen auch auf dem von ihm beschrittenen neuen, bisher nicht vorbeschriebenen Weg nicht erreicht werden könne. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht aus der dem Kläger zur Last fallenden Aufklärungspflichtverletzung die Vermutung abgeleitet, die Beklagte hätte bei hinreichender Aufklärung von einem Vertragsschluß abgesehen. Die Aufklärungspflicht des Klägers bezog sich nicht auf die mit jedem Forschungsauftrag verbundene Unsicherheit, sondern darauf, daß wegen des Standes der Technik eine reelle Chance zur Erreichung des erstrebten Ziels im Streitfall von vornherein zu demindest äußerst zweifelhaft war.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 256/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit bMM-iMBI e.V., vertreten durch sein geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Horst Am RfllBHB, Fi Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen TSC Sflm CMS GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Arndt Ji Gl Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 25. Januar 1990 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 1988 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Die Rechtssache wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere war das Berufungsgericht nicht zu einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. KflHi oder zur Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. dazu BGHZ 53, 245, 258 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 763, 764) gehalten. Die Parteien, namentlich auch der Kläger, haben ungeachtet der prozeßleitenden Verfügung des Landgerichts vom 7. Januar 1987 weder in erster noch in zweiter Instanz den Antrag gestellt, den Sachverständigen mündlich 3 zu hören. Dieser ist in seinen Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, seine Sachkunde ist nicht zweifelhaft, und es ist nicht dargetan, daß ein anderer Gutachter über Forschungsmittel verfügte, die denen des Sachverständigen Prof. Dr. K0HB überlegen erschienen. Die Gutachten enthalten auch keine Widersprüche und lassen die von den Instanzgerichten aus ihnen gezogenen Schlüsse zu. Die Kernaussage des Sachverständigen geht dahin, es sei bei vollständiger Berücksichtigung der bei Vertragsschluß vorhandenen einschlägigen Literatur für den Kläger erkennbar gewesen, daß gegenüber dem damals erreichten Stand der Technik eine ins Gewicht fallende Verbesserung des Wirkungsgrades eines Brenners für mit Heizöl EL betriebene Heizungen auch auf dem von ihm beschrittenen neuen, bisher nicht vorbeschriebenen Weg nicht erreicht werden könne. Hinreichende Gründe, welche die Richtigkeit dieser Aussage erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf. Daß für die Beklagte nach der Aussage des Zeugen S4BBHB im Vordergrund stand, einen für den Markt brauchbaren Brenner zu entwickeln, der dem zu jener Zeit aufsehenerregenden MAN-Raketenbrenner hätte Konkurrenz machen können, haben die Instanzgerichte nach dem BegründungsZusammenhang ihrer Entscheidungen dahin gewürdigt, mit dem neuen Brenner hätten auch gegenüber dem MAN-Brenner verbesserte - nicht nur, wie der Kläger ausführt, gleichwertige - Ergebnisse erzielt werden sollend Diese Würdigung erscheint insbesondere wegen des zu dem Vertragsinhalt gewordenen Schreibens des Klägers vom 12. November 1980 (vornehmlich Bl. 1, 4) möglich und naheliegend. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht aus der dem Kläger zur Last fallenden Aufklärungspflichtverletzung die Vermutung abgeleitet, die Beklagte hätte bei hinreichender Aufklärung von einem Vertragsschluß abgesehen. Die Aufklärungspflicht des Klägers bezog sich nicht auf die mit jedem Forschungsauftrag verbundene Unsicherheit, sondern darauf, daß wegen des Standes der Technik eine reelle Chance zur Erreichung des erstrebten Ziels im Streitfall von vornherein zu demindest äußerst zweifelhaft war. Merz Kref t Gärtner Kirchhof Schmitz