Von Rechts wegen Der 1902 geborene Kläger war seit 191B im Viehhandelsgeschäft seines Vaters tätig. Der Kläger hat eine Kapitalentschädigung von 6151 DM wegen Beschränkung in selbständiger Erwerbstätigkeit vom 1. Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Rente gemäß § 83 BEG. Bas Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Ent scheidungs gründe j.Der Berufungsrichter hat die Einstufung in den einfachen Dienst bestätigt, da der Kläger bei Beginn der Beeinträchtigung am 1, April 1933 das nach seinem damaligen Lebensalter für die Einreihung in den mittleren Dienst erforderliche Durchschnittseinkommen (§76 Abs, 1 BEG) von 3,100 RM nicht erreicht habe. Der Einstufung sind auch nicht, wie die Revision meint, die in der Steuerliste aufgeführten Gewerbeerträge zugrunde gelegt worden; der Geschäftser-trag für die Jahre 1930 bis 1933 wurde vielmehr nach den Umsatzangaben des Zeugen ermittelt. Als unbegründet erv/eist sich die Auffassung der Revision, daß der Kläger nach § 76 Abs«, 1 Satz 5 BEG wie ein Berufsanfänger eingestuft werden könne (RzW 60, 272)o Bas angefochtene Urteil geht allerdings auf diese in der Berufungsinstanz von beiden Parteien angeschnittene Frage nicht ein«,Bas nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteilso Bei der Übernahme des Geschäfts im August 1931 war der Kläger bereits mehr als ein Jahrzehnt darin tätig» Nach seinem eigenen Vortrage war er schon vor der Übernahme^die Seele des Geschäfts11 gewesen» Er hat sich ausdrücklich auf die Auskunft der Gemeindeverwaltung berufen, nach der von den beiden mittätigen Brüdemr-er an maßgeblicher Stelle ^tand, weil er über die größeren kaufmännischen Kenntnisse verfügte» Weiter hat er vorgetragen, sein Vater habe in den letzten Jahren vor seinem Ausscheiden wegen hohen Alters kaum noch eine wesentliche Tätigkeit entfaltet; der Geschäftsertrag habe schon vor der Übernahme im wesentlichen auf seiner, des Klägers, Tätigkeit beruht« Bas Berufungsurteil bezieht sich auf diesen Vortrag» Bas Vorbringen läßt keinen Raum für die Annahme, daß der Kläger erst am Anfang der Ausübung seines Berufs als Viehkaufmann gestanden habe (§76 Abs« 1 Satz 5 BEG)» Es genügt nicht, daß er ein seit Jahren von ihm maßgeblich mitbestimmtes Handelsgeschäft nunmehr als Inhaber betrieb« Ber Übergang von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit rechtfertigt die Behandlung als Berufsanfänger dann, wenn die neue Stellung persönliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkei- ten verlangt9 die in der bisherigen abhängigen Stellung nicht erworben wurden« Nur solche beruflichen Entwick-lungsmoglichkeiten können berücksichtigt werden, die sich aus der Afccignung dieser für die Betriebsführung wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben hätten« Deshalb ist insbesondere auch die Erwägung der Revision irrig, daß ein konjunktureller Aufschwung des Viehhandels nach 1933 in diesem Zusammenhänge von Bedeutung sei«
2515 07? BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES 2LSBURTEIL Verkündet am 20. Juni 1968 Juetiiangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem BntSchädigungsrechtsstreit Bernhard Kläger und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen Land Hessen? vertreten durch den Hessischen Minister des Inneren in m o Beklagten und Revisions "beklag ten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrieh-ter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1902 geborene Kläger war seit 191B im Viehhandelsgeschäft seines Vaters tätig. 1931 zog sich öein Vater zurück; seit dem 1. August 1931 führte der Kläger das Geschäft selbständig fort. Mit dem 1. April 1933 begann der Rückgang infolge rassischen Boykotts, 1937 mußte es aufgegeben werden. Der Kläger hat eine Kapitalentschädigung von 6151 DM wegen Beschränkung in selbständiger Erwerbstätigkeit vom 1. April 1933 bis zu dem 30. Juni 1937 und wegen Berufsverdrängung vom 1. Juli 1937 bis zu dem 31. Dezember 1947 unter Einstufung in den einfachen Dienst erhalten. Er verlangt eine BerufsSchadensrente unter Einstufung in den gehobenen Dienst. Seine Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Rente gemäß § 83 BEG. Bas Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Ent scheidungs gründe j. Der Berufungsrichter hat die Einstufung in den einfachen Dienst bestätigt, da der Kläger bei Beginn der Beeinträchtigung am 1, April 1933 das nach seinem damaligen Lebensalter für die Einreihung in den mittleren Dienst erforderliche Durchschnittseinkommen (§76 Abs, 1 BEG) von 3,100 RM nicht erreicht habe. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung sind nicht begründet. Sie beruht auf den Aussagen von Zeugen über den Umfang des Geschäfts im allgemeinen und auf der Umsatzschätzung des Zeugen SaflHHV, dessen besondere Sachkunde im Urteil dargelegt wird. Die Gowerbe-steuerlisten, die nach der Berechnung des Berufungsrichters einen Jahresumsatz zwischen 15.000 und 21.900 RM ergeben, verwertet das Urteil um darzutun, daß der von Sauerwein angenommene Umsatz von 40 - 50,000 RM nicht überschritten wurde. Der Einstufung sind auch nicht, wie die Revision meint, die in der Steuerliste aufgeführten Gewerbeerträge zugrunde gelegt worden; der Geschäftser-trag für die Jahre 1930 bis 1933 wurde vielmehr nach den Umsatzangaben des Zeugen ermittelt. Der Berufungsrichter prüft lediglich, ob das gewonnene Ergebnis mit den aufgeführten Gew erbe ertrügen in einem erkennbaren Widerspruch stehe. Diese Beweiswürdigung kann nicht mit rechtlichen Erwägungen bekämpft werden.Da für einen 2,500 RM wesent- - 4 ~ lieh übersteigenden Jahresertrag, wie ihn der Kläger behauptete, nach der Auffassung des Berufungsriohters kein Anhalt bestand, durfte er auch von der Vernehmung des Klägers und seiner Ehefrau absehen» Als unbegründet erv/eist sich die Auffassung der Revision, daß der Kläger nach § 76 Abs«, 1 Satz 5 BEG wie ein Berufsanfänger eingestuft werden könne (RzW 60, 272)o Bas angefochtene Urteil geht allerdings auf diese in der Berufungsinstanz von beiden Parteien angeschnittene Frage nicht ein«,Bas nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteilso Bei der Übernahme des Geschäfts im August 1931 war der Kläger bereits mehr als ein Jahrzehnt darin tätig» Nach seinem eigenen Vortrage war er schon vor der Übernahme^die Seele des Geschäfts11 gewesen» Er hat sich ausdrücklich auf die Auskunft der Gemeindeverwaltung berufen, nach der von den beiden mittätigen Brüdemr-er an maßgeblicher Stelle ^tand, weil er über die größeren kaufmännischen Kenntnisse verfügte» Weiter hat er vorgetragen, sein Vater habe in den letzten Jahren vor seinem Ausscheiden wegen hohen Alters kaum noch eine wesentliche Tätigkeit entfaltet; der Geschäftsertrag habe schon vor der Übernahme im wesentlichen auf seiner, des Klägers, Tätigkeit beruht« Bas Berufungsurteil bezieht sich auf diesen Vortrag» Bas Vorbringen läßt keinen Raum für die Annahme, daß der Kläger erst am Anfang der Ausübung seines Berufs als Viehkaufmann gestanden habe (§76 Abs« 1 Satz 5 BEG)» Es genügt nicht, daß er ein seit Jahren von ihm maßgeblich mitbestimmtes Handelsgeschäft nunmehr als Inhaber betrieb« Ber Übergang von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit rechtfertigt die Behandlung als Berufsanfänger dann, wenn die neue Stellung persönliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkei- ten verlangt9 die in der bisherigen abhängigen Stellung nicht erworben wurden« Nur solche beruflichen Entwick-lungsmoglichkeiten können berücksichtigt werden, die sich aus der Afccignung dieser für die Betriebsführung wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben hätten« Deshalb ist insbesondere auch die Erwägung der Revision irrig, daß ein konjunktureller Aufschwung des Viehhandels nach 1933 in diesem Zusammenhänge von Bedeutung sei« Es muß somit bei der Einstufung des Klägers in den einfachen Dienst verbleiben« Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils besteht alsdann kein Rentenwahlrecht« Die außergerichtlichen Kosten des unbegründeten Rechtsmittels trägt der Kläger nach §§ 209 Abs« 1 BEG, 97 ZPO« Mai Wüstenberg Maaß von der Mühlen Bökelmann