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BGH · IX ZR 256/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 256/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. 1 Der Antrag ist unzulässig. 2 Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. onsinstanz nicht in Betracht, weil ihr in einem solchen Fall keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 320 ZPO
ZPOunzulässigLohmannmündlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 256/06
20. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. November 2007 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 5. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der	Antrag	ist unzulässig.
2	Der	Tatbestand	eines	Revisionsurteils	unterliegt	grundsätzlich	nicht der
 Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - VZR 224/97, NJW 1999, 796; v. 30. Oktober 2003 -1 ZR 176/01, GRUR 2004, 271). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990 -IX ZR 257/88, BGHR ZPO §320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.
3	Keine	der	Parteien	hat	beantragt,	über	den	Tatbestandsberichtigungsan-
trag mündlich zu verhandeln (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung kommt überdies bei Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisi-
 
onsinstanz nicht in Betracht, weil ihr in einem solchen Fall keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. §320 Rn. 11).
Fischer
 Raebel
Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 HKO 260/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 906/04 -