a) Für die Bewertung der Entschädigung nach § 57 Abs.3 BEG kommt es darauf an, in welcher fremden Währung der Verfolgte die für die Auswanderung notwendigen Leistungen unmittelbar bezahlt hat (in Übereinstimmung mit BGH LM BEG 1956 § 57 Nr. 12 - RzW I960, 459 Nr. 24; abweichend von BGH RzW 1965? Mai 1961 ist dem Kläger zu 1) eine Entschädigung von 2.849,72 DM zugesprochen worden und durch Bescheid vom 18. Die Kläger haben unter anderem vorgetragen, die Kosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York und die Kosten für den Transport des Reisegepäcks von Paris über Cherbourg nach New York seien nicht in französischer Währung, wie das bei der Berechnung der Entschädigungen in den Bescheiden der Entschädigungsbehördo zugrunde gelegt worden sei, sondern in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika gezahlt worden; die Berechnung sei deshalb entsprechend dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Kurs des Dollars vorzunehmen. Die Kläger zu 1) und 2) haben nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an jeden von ihnen unter Anrechnung der bereits gewährten Entschädigung von insgesamt 3.396,87 DM eine Entschädigung von 3.161,04 DM zuzüglich des am Dago der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden BM-Gegenwerto von 337 Dollar, jedoch nicht mehr als insgesamt 5.000 DM zu zahlen. Die Klägerin zu 3) hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie unter Anrechnung der bereits gewährten Entschädigung von insgesamt 1.698,43 DM eine Entschädigung von 1.425,04 DM zuzüglich des am Tage der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden BM-Gegen-werts von 145 Dollar und 60 Pfund, jedochTnieht mehr als insgesamt 5.000 DM, zu zahlen. In den angegebenen 387 und 145 Dollar, deren Gegenwert verlangt wird, sind nach dem Vortrag der Kläger an Kosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York für jeden von ihnen 119 Dollar und an Gepäcktransportkosten für die Kläger zu 1) und 2) je 22,40 Dollar und für die Klägerin zu 3) 11,20 Dollar enthalten. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Urteile des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, Uber die in diesen Urteilen zuerkannten Beträge hinaus an den Kläger zu 1) weitere 84,84 DM und an die Klägerin zu 3) weitere 51,79 DM zu zahlen. Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt, das Berufungsurteil aber nur angefochten, 3oweit abgelehnt worden sei, die Entschädigung für die Kosten der Überfahrt von Cherbourg nach Nevr York und der Gepäckbeförderung nach dem Kurs des Dollars im Zeitpunkt der Entscheidung zu berechnen. März 1966, für den Dollar geltenden, im angefochtenen Urtoil angegebenen Devisenkurs ermitteln, in welchem Umfang die Kläger mittels der Revision eine weitere Verurteilung des beklagten Bandes erstreben. Der Kläger zu 1) beansprucht als Ersatz für die angegebenen Aufwendungen den Gegenwert von 141,40 Dollar entsprechend dem am 3. Davon geht der Betrag von 88,91 DM ab, der dem Kläger zu 1) als Ersatz für diese Aufwendungen bereits zuerkannt worden ist. Das Berufungsgericht hat bereits bei der Bemessung des vorbehaltenen Anspruchs wegen des Nutzungsschadens ausgeglichen, daß sie von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht mehr zuerkannt erhalten hat, als ihr durch sein (Peilurtcil zugesprochen worden ist. Ihr aus ihren Angaben und ihrer Aufstellung der Aufwendungen zu ermittelnder Revisionsantrag kann deshalb nicht dahin verstanden werden, daß den Beträgen ein Zuschlag von 5 zur Abgeltung von NutzungsSchäden hinzuzuoetzen sei. 2. Zwar läßt sich, der Anspruch auf Ersatz der einem Verfolgten durch die Auswanderung entstandenen Aufwendungen als ein einheitlicher geltend machen, so daß nach unanfechtbarer Entscheidung über ihn ein Ersatz weiterer Aufwendungen nicht mehr verlangt werden kann (BGH Grteil vom 15. Es ergibt sich daraus, daß eine Entscheidung, wenn sie den Ersatz für verschiedenartige Aufwendungen, die seinerzeit mit der Auswanderung verbunden waren, betrifft, mit einem Rechtsmittel auch nur hinsichtlich einzelner Teil bracht haben, soweit das Berufungsgericht ihnen wegen der Aufwendungen, die für die Überfahrt von Cherbourg nach New York und für den Transport des Gepäcks von Paris über Cherbourg nach New York entstanden sind, nicht die geforderten Beträge zuerkannt hat. Es wäre nicht befugt, den Klägern etv>a die verlangten Beträge mit der Begründung zuzusprechen, daß das Berufungsgericht ihnen wegen anderer Aufwendungen für die Auswanderung zu Unrecht keine oder eine zu geringe Entschädigungsleistung zuerkannt habe. Anders ist es, wenn der Verfolgte den sich aus zahlreichen Einzelposten oder Teilansprüchen zusammensotzenden Gesamtanspruch auf Ersatzräder Aufwendungen für die Auswanderung-anhängig gemacht und in die Rechtsmittelinstanz gebracht hat, soweit ihm der begehrte Betrag nicht zugesprochen worden ist; dann kann das Rechtsmittelgericht einzelne Teilposten niedriger ansetzen, als es die Vorinstanz getan hat, da die Einzelposten nicht als selbständige Teilansprüche, sondern im Rahmen des Gesamtanspruehs geltend gemacht worden sind (BGH RzW 1965, 318 Nr. 23). 3. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Kläger die Reisekosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York nicht gleichmäßig auf sie verteilt, sondern von diesen Kosten ebenso wie von den für die Gepäckbeförderung aufgewendeten den Klägern zu 1) und 2) je 40 # und der Klägerin zu 3) 20 zugerechnet. Das Berufungsgericht ist ferner, ohne darüber abschließende Feststellungen zu treffen, davon ausgegangen, daß die Kosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York einschließlich der Kosten für die Gepäckbeförderung mit einem Schiff der French Line, das die Kläger benutzt hätten, in dem Pariser Büro dieser französischen Schiff-fahrtagesell3fcbaft in Dollarwährung gezahlt worden seien. Es könne nicht darauf ankommen, in welcher Währung der Verfolgte die Auswanderungskosten gezahlt und ob er sich in einem Land Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der eigenen Erklärung des Klägers zu 1) als erwiesen angesehen, daß die Reisekosten in französischer Währung gezahlt werden konnten. Wenn die Kosten der Überfahrt und der Gepäckbeförderung nach Übersee von den Klägern an die Schiffahrtsgesellschaft durch Zahlung in Dollarwährung beglichen worden sind, so handelt es sich um Aufwendungen für die Auswanderung, die in dieser Währung entstanden sind, so daß § 57 Abs.3 BEG unmittelbar eingreift. Wenn es den Klägern aber freistand, in welcher Währung sie zahlten, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, daß infolge der von ihnen gewählten Zahlungsweise und der späteren Entwicklung der verschiedenen Währungen der sich nach § 57 Abo. 3 BEG ergebende Entschädigungsbetrag höher ist, als wenn sie in der Landeswährung gezahlt hätten.. Es ist mithin der bereits früher ausgesprochene Satz zu bestätigen, daß es für die Berechnung der Entschädigung darauf ankommt, in welcher fremden Währung der Verfolgte die für die Auswanderung notwendigen Leistungen unmittelbar bezahlt hat (BGH IM BEG 1956 § 57 Hr. 12 = RzY/ I960, Eine dahingehende Einschränkung kann nicht der in dem Urteil enthaltenen Wendung entnommen werden, der in einem solchen Land lebende und mit fester Währung zahlende Verfolgte brauche sich nicht so behandeln zu lassen, als habe er die Landeswährung aufgewendet. Däs Teilurteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben, soweit die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Landgerichts hinsichtlich der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüche zurückgewiesen worden sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 57 a) Für die Bewertung der Entschädigung nach § 57 Abs. 3 BEG kommt es darauf an, in welcher fremden Währung der Verfolgte die für die Auswanderung notwendigen Leistungen unmittelbar bezahlt hat (in Übereinstimmung mit BGH LM BEG 1956 § 57 Nr. 12 - RzW I960, 459 Nr. 24; abweichend von BGH RzW 1965? 318 Nr. 23). b) Zur Frage der selbständigen Geltendmachung von Toil-ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen, die durch die Auswanderung entstanden sind. BGH, Urt. V. 9« Mai 1968 - IX ZR 255/66 — OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES I_X_ZR_ 255/66 URTEIL Verkündet im 9. jiai 1968 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem EntaohUdigungsrechtsstieit 1. des Kaufmanns i„R. V/illlam D« E BM Road, Staat N«I#, 2c der Frau Erna E gebo BflHMRoad, Staat N»I0, 3» der Frau Eva G u The Lodge, T , USA, „ USA, „ USA, Kläger und Revioionoklöger, - Prozoöbevollraächtigtf.r: Rechtsanv/alt gegen das land BadenWürttemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, SflÜHt-N, tyflBotraße Beklagten und Revisionsbeklagt e.n, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß', Dr. Graf und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klüger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 1966 aufgehoben, soweit durch Zurückweisung der Berufungen der Kläger gegen die Urteile der I. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1964 die Anträge des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), ihnen weitere 477,88 EM zuzuerkennen, und der Antrag der Klägerin zu 3), ihr weitere 477,43 EM zuzuerkennen, abgewiesen worden sind. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außerge-richtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszug3 ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Eie Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute, die Klägerin zu 3)*ist ihre lochter. Sie sind Juden. Am 5. Januar 1938 wanderte der Kläger zu 1) wegen der rassischen Verfolgung von Stuttgart zunächst nach Luzern aus. Am 5. März 1938 folgte ihm die Klägerin zu 2) dorthin. Am 15. März 1938 reisten beide nach Frankreich weiter. Dort war die damals 9 Jahre alte Klägerin zu 3) bereits seit dom 15. Januar 1958 in einer Pension untergebracht worden. Am 15. September 1938 fuhren die Kläger 1-3 über Cherbourg nach New York. Me Kläger beanspruchen Ersatz der ihnen durch die Auswanderung entstandenen Aufwendungen. Burch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17. Mai 1961 ist dem Kläger zu 1) eine Entschädigung von 2.849,72 DM zugesprochen worden und durch Bescheid vom 18. Mai 1961 der Klägerin zu 2) eine Entschädigung in derselben Höhe, während der Klägerin zu 3) durch Bescheid vom 16. Mai 1961 eine Entschädigung von 1.424,86 DM zuerkannt worden ist. Die Kläger beanspruchen eine höhere Entschädigung und haben deshalb Klage erhoben. Die Kläger zu 1) und 2) haben im ersten Reöhtszug beantragt, jedem von ihnen weitere 3.150,28 DM und die?Klägerin zu 3) hat beantragt, ihr weitere 1.575,14 EM zuzuerkennen. Die Kläger haben unter anderem vorgetragen, die Kosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York und die Kosten für den Transport des Reisegepäcks von Paris über Cherbourg nach New York seien nicht in französischer Währung, wie das bei der Berechnung der Entschädigungen in den Bescheiden der Entschädigungsbehördo zugrunde gelegt worden sei, sondern in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika gezahlt worden; die Berechnung sei deshalb entsprechend dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Kurs des Dollars vorzunehmen. Bas Landgericht hat den Klägern zu 1) und 2) je weitere 547,15 BM und der Klägerin zu 3) weitere 273,57 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgev/iesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die drei Vorfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger zu 1) und 2) haben nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an jeden von ihnen unter Anrechnung der bereits gewährten Entschädigung von insgesamt 3.396,87 DM eine Entschädigung von 3.161,04 DM zuzüglich des am Dago der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden BM-Gegenwerto von 337 Dollar, jedoch nicht mehr als insgesamt 5.000 DM zu zahlen. Die Klägerin zu 3) hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie unter Anrechnung der bereits gewährten Entschädigung von insgesamt 1.698,43 DM eine Entschädigung von 1.425,04 DM zuzüglich des am Tage der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden BM-Gegen-werts von 145 Dollar und 60 Pfund, jedochTnieht mehr als insgesamt 5.000 DM, zu zahlen. In den angegebenen 387 und 145 Dollar, deren Gegenwert verlangt wird, sind nach dem Vortrag der Kläger an Kosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York für jeden von ihnen 119 Dollar und an Gepäcktransportkosten für die Kläger zu 1) und 2) je 22,40 Dollar und für die Klägerin zu 3) 11,20 Dollar enthalten. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Urteile des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, Uber die in diesen Urteilen zuerkannten Beträge hinaus an den Kläger zu 1) weitere 84,84 DM und an die Klägerin zu 3) weitere 51,79 DM zu zahlen. Es hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, soweit der Kläger zu 1) mehr als weitere 174,09 DM, die Klägerin zu 2) mehr als weitere 103,65 DM und die Klägerin zu 3) mehr als weitere 87,51 DM verlangen. Der Entschädigung für die Kosten der überfahrt von Cherbourg nach New York und des Gepäcktransports hat das Oberlandesgericht Aufwendungen in Höhe von insgesamt 15»500,30 ffr zugrunde gelegt und von diesen den Klägern su 1) und 2) je 40 % und der Klägerin zu 3) 20 # zuge-rechriet, Es hat die Beträge nach dem Devisenkurs von 1938 (100:7,17) in Reichsmark ungerechnet und alsdann im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgestellt„ Das ergibt für die Kläger zu 1) und 2) je einen Betrag von 88,91 DM und für die Klägerin zu 3) einen Betrag von 44,46 DM, Diese Beträge sind in den im Berufungsurtoil vorgenommenen Berechnungen der den Klägern zustehenden Entschädigungslei-stuhgen enthalten. Das Oberlandesgericht, das sich Vorbehalten hat, noch darüber zu entscheiden, ob den Klägern im Zusammenhang mit den Aufwendungen eine Entschädigung wegen Nutzungsschadens zusteht, hat gegen das Teilurteil die Revision zugelassen,! Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt, das Berufungsurteil aber nur angefochten, 3oweit abgelehnt worden sei, die Entschädigung für die Kosten der Überfahrt von Cherbourg nach Nevr York und der Gepäckbeförderung nach dem Kurs des Dollars im Zeitpunkt der Entscheidung zu berechnen. Sie beantragen, insoweit das Teilurteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverwei s en, Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1o Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob der Revisionsantrag der Kläger den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Immer- hin läßt eich aus ihrem Vortrag und dem Inhalt des Berufungsurteils in Verbindung mit dem am Tage der letzten i Verhandlung des Berufungsgerichte, dem 3. März 1966, für den Dollar geltenden, im angefochtenen Urtoil angegebenen Devisenkurs ermitteln, in welchem Umfang die Kläger mittels der Revision eine weitere Verurteilung des beklagten Bandes erstreben. Der .Antrag genügt deshalb noch dem Gesetz (§ 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 209 Abs.1 BEG). Der Kläger zu 1) beansprucht als Ersatz für die angegebenen Aufwendungen den Gegenwert von 141,40 Dollar entsprechend dem am 3. März 1966 geltenden Devisenkurs (1:490084)o Dieser beträgt 566,79 DM. Davon geht der Betrag von 88,91 DM ab, der dem Kläger zu 1) als Ersatz für diese Aufwendungen bereits zuerkannt worden ist. Der Klä-ger zu 1) will also mit der Revision erreichen, daß ihm weitere 477,88 DM zugesprochen werden» Dasselbe gilt für die Klägerin zu 2). Auch sie will mittels der Revision erreichen, daß sie weitere 477,88 DM erhält. Das Berufungsgericht hat bereits bei der Bemessung des vorbehaltenen Anspruchs wegen des Nutzungsschadens ausgeglichen, daß sie von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht mehr zuerkannt erhalten hat, als ihr durch sein (Peilurtcil zugesprochen worden ist. Der Revisionsantrag der Klägerin zu 2) geht deshalb ebenfalls dahin, ihr weitere 477,88 DM zuzuerkennen. Die Klägerin zu 3) beansprucht als Ersatz für die angegebenen Aufwendungen den Gegenwart von 130,20 Dollar zu dem am 3. März 1966 maßgebenden Devisenkurs von 1;4 a 0084» Er beläuft sich auf 521,89 DM. Abzusetzen ist der der Klägerin zu 3) für diese Aufwendungen bereits zuerkannte Betrag von 44,46 DM. Die Klägerin zu 3) beansprucht also mit der Revision weitere 477,45 DM. Eine Entschädigung wegen Nutzungsschadens hinsichtlich dieser Beträge haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich verlangt. Ihr aus ihren Angaben und ihrer Aufstellung der Aufwendungen zu ermittelnder Revisionsantrag kann deshalb nicht dahin verstanden werden, daß den Beträgen ein Zuschlag von 5 zur Abgeltung von NutzungsSchäden hinzuzuoetzen sei. 2. Zwar läßt sich, der Anspruch auf Ersatz der einem Verfolgten durch die Auswanderung entstandenen Aufwendungen als ein einheitlicher geltend machen, so daß nach unanfechtbarer Entscheidung über ihn ein Ersatz weiterer Aufwendungen nicht mehr verlangt werden kann (BGH Grteil vom 15. Juli 1966 - IV ZR 101/65), die Einheitlichkeit deB Anspruchs schließt a.ber die Möglichkeit nicht aus, nachträg-lich für weitere Aufwendungen Ersatz zu f6rdern,^solange nicht abschließend über den Gesamtanspruch entschieden ist. Gm einen geänderten oder ergänzten Vortrag über die Schadenshöhe als ein Anspruchselement handelt es sich dabei nicht; vielmehr wird damit ein anderer Teil eines Gesamtanspruchs anhängig gemacht. Auf Grund ähnlicher Erwägungen hat der Senat es zugelassen, daß der Verfolgte, nachdem er bereits wegen Vermögens- oder Eigentumsschadene eine Entschädigung erhalten hat, wegen anderer Vermögens- oder Eigentumsverluste, die nicht Gegenstand des ersten Verfahrens waren, eine weitere Entschädigung geltend macht (BGH RzW 1955, 172 Nr. 19). Es ergibt sich daraus, daß eine Entscheidung, wenn sie den Ersatz für verschiedenartige Aufwendungen, die seinerzeit mit der Auswanderung verbunden waren, betrifft, mit einem Rechtsmittel auch nur hinsichtlich einzelner Teil ansprüche angefochteh werden kann. Es sind deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß die Kläger die von ihnen geltend gemachten Forderungen auf Ersatz von Auswanderungskosten nur in die Revisionsinotanz ge« % bracht haben, soweit das Berufungsgericht ihnen wegen der Aufwendungen, die für die Überfahrt von Cherbourg nach New York und für den Transport des Gepäcks von Paris über Cherbourg nach New York entstanden sind, nicht die geforderten Beträge zuerkannt hat. Demgemäß hat sich das Revisionsgericht auch nur mit diesen Teilansprüchen zu befassen. Es wäre nicht befugt, den Klägern etv>a die verlangten Beträge mit der Begründung zuzusprechen, daß das Berufungsgericht ihnen wegen anderer Aufwendungen für die Auswanderung zu Unrecht keine oder eine zu geringe Entschädigungsleistung zuerkannt habe. Anders ist es, wenn der Verfolgte den sich aus zahlreichen Einzelposten oder Teilansprüchen zusammensotzenden Gesamtanspruch auf Ersatzräder Aufwendungen für die Auswanderung-anhängig gemacht und in die Rechtsmittelinstanz gebracht hat, soweit ihm der begehrte Betrag nicht zugesprochen worden ist; dann kann das Rechtsmittelgericht einzelne Teilposten niedriger ansetzen, als es die Vorinstanz getan hat, da die Einzelposten nicht als selbständige Teilansprüche, sondern im Rahmen des Gesamtanspruehs geltend gemacht worden sind (BGH RzW 1965, 318 Nr. 23). In der Berufungsinstanz anhängig geblieben sind noch Forderungen auf Entschädigung wegen der Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sein können, daß ihnen die Nutzungen der für die Auswanderungskosten auf gewendeten Vermögenswerte entgangen sind (§56 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz .2 BEG). Auch dabei handelt es sich tim Teilansprüohe, die zwar eng mit dem jeweiligen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen selbst Zusammenhängen, verfahrensrechtlich aber einen eigenen Weg gehen können. Die in der Berufungsinstanz anhängig gebliebenen Ansprüche des Klägers zu 1) auf Zahlung von 174»09 DM, der Klägerin zu 2) auf Zahlung von 103»65 DM und der Klägerin zu 3) auf Zahlung von 87»51 DM beziehen sich also ausschließlich auf etwa entstandene Hutzungsschäden. Die in der Revisionsinstanz zu treffende Entscheidung wird nicht davon berührt, ob den Klägern die in der Berufungsinstanz bisher noch offen gebliebenen Beträge zustehen oder nicht. 3. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Kläger die Reisekosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York nicht gleichmäßig auf sie verteilt, sondern von diesen Kosten ebenso wie von den für die Gepäckbeförderung aufgewendeten den Klägern zu 1) und 2) je 40 # und der Klägerin zu 3) 20 zugerechnet. Die Revision hat das nicht beanstandet, so daß darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Das Berufungsgericht ist ferner, ohne darüber abschließende Feststellungen zu treffen, davon ausgegangen, daß die Kosten für die Überfahrt von Cherbourg nach New York einschließlich der Kosten für die Gepäckbeförderung mit einem Schiff der French Line, das die Kläger benutzt hätten, in dem Pariser Büro dieser französischen Schiff-fahrtagesell3fcbaft in Dollarwährung gezahlt worden seien. Es stehe jedoch fest, daß die Gesellschaft die Bezahlung nicht in Dollarwährung verlangt habe, sondern daß die Reisekosten auch in französischer Währung hätten gezahlt werden können. Mir die Umrechnung der Aufwendungen sei deshalb nicht die Währung der Vereinigten Staaten von Amerika, sondern die Währung von Frankreich heranzuziehen. Es könne nicht darauf ankommen, in welcher Währung der Verfolgte die Auswanderungskosten gezahlt und ob er sich in einem Land 10 - mit Währungsverfall aufgehalten habe. Dadurch werde keine zuverlässige Abgrenzung ermöglicht und der Gesichtspunkt vernachlässigt, daß nur die notwendigen Auswanderungskosten ersetzt werden sollten. Es komme vielmehr darauf an, in welcher Wahrung dem Verfolgten die Auswanderungskosten abverlangt worden seien. Nicht als notwendig könnten Zahlungen in einer anderen als der landeswährung angesehen \7erden, wenn von dem Verfolgten nicht ausdrücklich die Zahlung in dieser anderen Währung gefordert worden sei. Unbegründet ist die Einwendung der Revision, es sei unstreitig und unter Beweis gestellt, daß die Fahrpreise wie von allen Transatlantiksohiffahrtslinien von der French Line von jeher ausdrücklich nur in Dollarwährung verlangt worden seien. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der eigenen Erklärung des Klägers zu 1) als erwiesen angesehen, daß die Reisekosten in französischer Währung gezahlt werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, ^taß das Be-rungsgericht zu dieser Feststellung gekommen ist, ohne zuvor von den Klägern angebotene Beweise erhoben zu haben. Im übrigen hat die Revision auch nicht angegeben, welcher Beweisantrag übergangen worden sei. Es kommt darauf jedoch nicht an. Wenn die Kosten der Überfahrt und der Gepäckbeförderung nach Übersee von den Klägern an die Schiffahrtsgesellschaft durch Zahlung in Dollarwährung beglichen worden sind, so handelt es sich um Aufwendungen für die Auswanderung, die in dieser Währung entstanden sind, so daß § 57 Abs. 3 BEG unmittelbar eingreift. Die Notwendigkeit der Aufwendungen läßt sich nicht deshalb in Zweifel ziehen, weil die Kosten auch in französischer Währung hätten gezahlt werden können, und weil die in Frankreich erfolgende Zahlung an eine französische Gesellschaft in der Landeswährung nahe gelegen hätte. 11 In welcher Währung die Zahlung erfolgte, hlieb dem Ermessen der Beteiligten und ihrer Vereinbarung überlassen„ Wenn es den Klägern aber freistand, in welcher Währung sie zahlten, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, daß infolge der von ihnen gewählten Zahlungsweise und der späteren Entwicklung der verschiedenen Währungen der sich nach § 57 Abo. 3 BEG ergebende Entschädigungsbetrag höher ist, als wenn sie in der Landeswährung gezahlt hätten.. Es ist mithin der bereits früher ausgesprochene Satz zu bestätigen, daß es für die Berechnung der Entschädigung darauf ankommt, in welcher fremden Währung der Verfolgte die für die Auswanderung notwendigen Leistungen unmittelbar bezahlt hat (BGH IM BEG 1956 § 57 Hr. 12 = RzY/ I960, 459 Hr. 24). Dieser Satz gilt allgemein und nicht nur dann, wenn der Verfolgte sich in einem Land mit Währungsverfall aufgehalten hat und dort Zahlungsmittel einer festen Wäh-rung entgegengenommen worden sind. Eine dahingehende Einschränkung kann nicht der in dem Urteil enthaltenen Wendung entnommen werden, der in einem solchen Land lebende und mit fester Währung zahlende Verfolgte brauche sich nicht so behandeln zu lassen, als habe er die Landeswährung aufgewendet. Abgrenzungs- und Bewoisschwierigkeiten sind, wenn es allein darauf ankommt, in welcher Währung die Zahlung erfolgte, geringer, als wenn außerdem noch gefragt und bewiesen werden müßte, in welcher Währung die Kosten gefordert wurden. Soweit in einem anderen Urteil eine abweichende Ansicht vertreten worden ist (BGH RzW 1965? 318 Hr. 23)? wird daran nicht festgehalten. 4o Da daa Berufungsgericht nicht festgestollt, sondern unterstellt hat, daß die in Rede stehenden Kosten in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika gezahlt wurden Bedarf der Sachverhalt der weiteren Prüfung.. Däs Teilurteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben, soweit die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Landgerichts hinsichtlich der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüche zurückgewiesen worden sind. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach § 225 Abo. 1 BEG ist das Verfahren des Revisions reehtszugc frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Über die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszugs wird das^Berufungsgericht im Schlußurteil zu entscheiden haben. Mai. Wüstenberg Maaß Bundosrichtor Dr. Graf ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Mai Bökelmann