* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix ZR 255/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 255/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 7. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; denn aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten angebotenen Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeZPOGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 255/02
BESCHLUSS
vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
 am 7. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.693,78 €festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung des Beklagten von der Beantwortung einer steuerrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; denn aus der
 rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten angebotenen Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
 Ganter
Neskovic
 Vill
Kayser