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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils besaß sie seit 1939 die polnische und seit dem 11. Die Klägerin hat 1957 Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit und an Leben nach ihrem ersten Ehemann angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin als Flüchtling für Freiheits- und Lebensschaden entschädigt. Die Klägerin kann nach § 160 Abs. 1 BEG als Flüchtling anspruchs berechtigt sein. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Klägerin am 1. Habe die Klägerin sich bis zu dem Stichtag entschlossen, den Schutz des polnischen Staates nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so sei das nicht aus Verfolgungsgründen geschehen. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention durch den Vertreter des Flücht-lingskommissars der Vereinten Nationen vor dem 1. Oktober 1953 gleichfalls die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG begründen könnte. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus RzW 1968, 575 und wegen der Anerkennung in Belgien aus dem Urteil des Senats vom 30.

Zitierte Normen: § 160 BEG
LandFlüchtlingDüsseldorfBEGPolLebenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM
NAMEN
DES
VOLKES
URTEIL
Verkündet am
16. Oktober 1969
p o h i ,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Fraida
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbe stand:
Die 1919 in Rumänien geborene jüdische Klägerin leb&räeit 1932 in Belgien. Dort heiratete sie 1939 einen
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polnischen Juden, der in der nationalsozialistischen Verfolgung verschollen ist. Die Klägerin selbst wurde in der Zeit vom Juni 1942 bis September 1944 rassisch verfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils besaß sie seit 1939 die polnische und seit dem 11. Februar 1957 die belgische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin hat 1957 Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit und an Leben nach ihrem ersten Ehemann angemeldet. Sie hat eine Bescheinigung des belgischen Delegierten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 4. April 1962 vorgelegt, nach der sie seit dem 4. August 1953 als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von 1951 anerkannt war. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin als Flüchtling für Freiheits- und Lebensschaden entschädigt. Den Gesundheitsschadensantrag hat sie abgelehnt, da keine verfolgungsbedingten Leiden vorhanden seien.
Die Klage gegen die Ablehnung dieses Anspruchs hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen	.unbegründet erachtet, weil die Voraus-
setzungen des § 160-Abs. 1 BEG nicht erfüllt seien.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin kann nach § 160 Abs. 1 BEG als Flüchtling anspruchs berechtigt sein.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Klägerin am 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war. Die vorgelegte Bescheinigung enthalte keine nachprüfbaren Tat-
Sachen für diese Annahme. Habe die Klägerin sich bis zu dem Stichtag entschlossen, den Schutz des polnischen Staates nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so sei das nicht aus Verfolgungsgründen geschehen. Denn es sei nicht dargetan, daß ihr bei einer Rückkehr nach Polen eine Gefährdung von Leib oder Leben, ein existenzvemichtender Berufsschäden oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der religiösen Freiheit gedroht habe. Einen staatlich gebilligten Antisemitismus habe es in Polen in dem hier maßgeblichen Zeitraum ebensowenig gegeben wie Übergriffe gegen einfache Zionisten wegen ihrer Überzeugung oder gegen Handwerker wegen ihrer sozialen Stellung.
Diese Erwägungen entsprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats in RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist
 gemäß § 160 BEG auch derjenige ej^tschädigungsberechtigt,
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dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nicht zuzu demuten gewesen wäre, sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu begeben, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überl-
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zeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu überprüfen sein. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn eine Übersiedlung dorthin in Hinblick1' auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 1. Oktober 1953 zu demutbar gewesen wäre.
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Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es deshalb an sich nicht. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention durch den Vertreter des Flücht-lingskommissars der Vereinten Nationen vor dem 1. Oktober 1953 gleichfalls die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG begründen könnte. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus RzW 1968, 575 und wegen der Anerkennung in Belgien aus dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1969 - IX ZR 70/68.
Graf	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel