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BGH · IX ZR 254/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 254/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
RaebelGruppGehrleinMöhringVill

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 254/12
vom 2. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 2. Mai 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
1	Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend
 gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - VZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).
 
2	Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit
 einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.
Vill	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2011 -30 158/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2012 -1-27 U 171/11 -