Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 254/12 vom 2. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 2. Mai 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gründe: 1 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - VZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2). 2 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2011 -30 158/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2012 -1-27 U 171/11 -