* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand hat, verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg; denn aus den Entscheidungsgründen ist der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen notwendigen Umfang zu ersehen.

Zitierte Normen: § 295 ZPO
AussichtPauluschVerfahrensfehlerBerufungsgerichtZPOKlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 21. September 1999 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand hat, verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg; denn aus den Entscheidungsgründen ist der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen notwendigen Umfang zu ersehen.
Zwar ist dem Berufungsgericht deshalb ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Sache sei nicht revisibel, und deshalb entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 ZPO die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen weder in das Protokoll noch in eine dem Protokoll als Anlage beigefügte Schrift aufgenommen hat. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 295 ZPO geheilt. Jedoch vermag die Revision keine Umstände aufzuzeigen, die eine realistische Aussicht eröffnen, daß das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Sinne der Klage entscheidet; denn das angefochte-ne Urteil ist ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, daß eine erneute Eröffnung der Berufungsinstanz zu einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung führen würde.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz