Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht leitet die Anspruchs Klägers aus § 160 BEG ab. Mai 1968, in der von einem Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit die Rede ist. spruch auf Kapital ent Schädigung und Rente nach Art. IV kr* 1 Abs.la BEG-SchlußG für unbegründet hält. 3. Diese Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen» die der Bundesgerichtshof in der RzW 1970, 77 Nr. 24 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat. Bel der Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG ist nur zwischen medizinischen und sonstigen Feststellungen zu unterscheiden. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt sich mit dieser Erkenntnis nicht vereinbaren. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei einer umfassenden Nachprüfung der gesundheitlichen Schäden und ihrer Ursachen zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. 4* Aus diesen Gründen wird das angefochtehe Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2461 OfO BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 253/69 URTEIL Verkünde^ 21. Mai Pohl, Justizh am 1970 auptSekretär als Urkucidsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Moses F - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revision^kläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Wesffcfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revi^ionsbeklagten m Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne die mündliche Verhandlung am 21. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1892 in GflÜHP geborene Kläger lebt seit 1910 Belgien. Von 1914 bis 1918 war er Soldat in der österre chisch-ungarisehen Armee. Im Mai 1940 flüchtete er mit Familie nach Marseille, 1942 erreichte er über Portugal Vereinigten Staaten. 1949 kehrte er nach Belgien zurück in i- seiner die Er fordert Entschädigung wegen der gesundheitlichen Schä« den, die er auf die körperlichen und seelischen Belastungen der Flucht und der Auswanderung zurückführt. Die Entschädigungsbehörde billigte ihm 1 fahren wegen Gelenkrheumatismus mäßigen Grad ahgrenzbaren Verschlimmerung zu. Seine Ansprüche auf Kapital« 962 ein Heilver« es im Sinne der der Gelenkrheuma« 10 v.H. zur Folge entschädigung und Rente lehnte sie ab, weil tismus nur eine verfolgungsbedingte MdE von habe. Bei den sonstigen festgestellten Leidet, insbesondere der chronischen Bronchitis, handle es sich up Alterserscheinungen, die nicht verfolgungsbedingt seien. Ea Die gegen den ablehnenden Bescheid der behörde erhobene Klage wurde von den Entschä« der ersten beiden Rechtszüge abgewiesen. tschädigungs- digungsgerichten Mit seinem Antrag auf Überprüfung der Ablehnung der Ansprüche auf Rente und Kapitalentschädigung in Angleichungsver« fahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Seine Klage wurde abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter. Beide Parteien waren in der Verhandlung vor qtem Senat nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. berechtigung des der Kläger sei 1. Das Berufungsgericht leitet die Anspruchs Klägers aus § 160 BEG ab. Es ist der Ansicht, am 1. Oktober 1953 staatenlos gewesen. Das entnimmt der Berufungsrichter einer Urkunde des Belgischen Justizministeriums -Fremdenpolizei - vom 2. Mai 1968, in der von einem Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit die Rede ist. Die Bedeutung dieser Urkunde erörtert das Berufungsgericht nicht, ^eil es den An- spruch auf Kapital ent Schädigung und Rente nach Art. IV kr* 1 Abs. la BEG-SchlußG für unbegründet hält. 2. Dazu führt es aus, der Antrag sei zwar zulässig» da der Anspruch des Klägers auf Rente im früheren Verfahren aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei; er sei aber unbegründet» weil die im vorausgegangenen Verfahren erhobenen Irztlichen Befunde auch den gegenwärtigen Stande der ärztlichen Wissenschaft entsprächen. Es liege weder ein Wandel der ärztlichen Erkenntnisse noch eine Änderung der Rechtsprechung vor] so daß die früher erhobenen ärztlichen üntersuchungserg ebijiisse auch jetzt noch bindend seien. 3. Diese Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen» die der Bundesgerichtshof in der RzW 1970, 77 Nr. 24 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat. Danach gehören die in früheren ärztlichen Befunden festgelegten Untersuchungsergebnisse nicht zu den Feststellungen, an die die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren gebunden sind« Dabei kann es keine Ausnahmen geben. Bel der Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG ist nur zwischen medizinischen und sonstigen Feststellungen zu unterscheiden. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt sich mit dieser Erkenntnis nicht vereinbaren. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei einer umfassenden Nachprüfung der gesundheitlichen Schäden und ihrer Ursachen zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. 4* Aus diesen Gründen wird das angefochtehe Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dadurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob der Kläger am 1. Oktober 1953 staatenlos war Ist das zu verneinen, kann er als Flüchtling anspruchsbe- rechtigt sein (§ 160 BEG). Auf die RzW 196 gedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird verwie sen. 571 Nr. 34 ab Mai Maaß Graf von der Mühlen Henkel