Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 26, Juni 1968 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung imd Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei, Von Rechts wegen Tatbestand Ber 1940 in geborene jüdische Kläger besaß bis zu seiner Einbürgerung in Frankreich am 8, Juni 1947 die polnische Staatsangehörigkeit, Er wurde in der Zeit vom 7. Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht als Flüchtling im Sinne des § 160 Abs. 2 BEG angesehen, weil er bis zu dem Zeitpunkt seiner Einbürgerung in Frankreich bei Inanspruchnahme des Schutzes des polnischen Staates weder rassische oder religiöse noch politische Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 entschieden, daß nach § 160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn dem Kläger eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 80 Juni 1947 zu demutbar gewesen wäre« Für die Frage der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichts punkte maßgebend. Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren all gemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an. Deshalb ist für die Bntschädigungsberechtigung nach § 160 BEG allein auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl. Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 253/68 URTEIL Verkündet am --^ 23 o Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urkondabeamter der GeachfifUatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Josef Marcel f rue de Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Pr, gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen*1 Pusseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br, Graf, von der Mühlen, Br, Woesner und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 9° Oktober 1969 für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 26, Juni 1968 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung imd Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei, Von Rechts wegen Tatbestand Ber 1940 in geborene jüdische Kläger besaß bis zu seiner Einbürgerung in Frankreich am 8, Juni 1947 die polnische Staatsangehörigkeit, Er wurde in der Zeit vom 7. Juni 1942 bis zur Befreiung im August 1944 gemeinsam mit seinen Eltern in Frankreich rassisch verfolgt. Für Freiheitsschaden ist er als Flüchtling entschädigt worden. Auf seinen Gesundheitsschadensantrag hat die Behörde Anspruch auf Heilverfahren wegen Oharakterneurose mit depressiver Reaktion und psychosomatischen Störungen sowie Neigung zu diffusem Muskelrheumatismus im Sinne der einmaligen, anteiligen Entwicklungsbegünstigung zugebilligt o Bie Gewährung von KapitalentSchädigung und Rente hat sie abgelehnt, da keine dazu berechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Die Klage gegen die Ablehnung der weitergehenden Ansprüche ist bisher erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sie sowohl mangels einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung als auch aus medizinischen Gründen für unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht als Flüchtling im Sinne des § 160 Abs. 2 BEG angesehen, weil er bis zu dem Zeitpunkt seiner Einbürgerung in Frankreich bei Inanspruchnahme des Schutzes des polnischen Staates weder rassische oder religiöse noch politische Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsberechtigung des sogenannten r6fugi& sur place. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 entschieden, daß nach § 160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechts güter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind« Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsberechtigung des Klägers zu überprüfen sein. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn dem Kläger eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 80 Juni 1947 zu demutbar gewesen wäre« Für die Frage der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichts punkte maßgebend. Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren all gemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an. Deshalb ist für die Bntschädigungsberechtigung nach § 160 BEG allein auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl. BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß die Bescheinigung der französischen Behörde vom 29. November 1962 schon ihrem Inhalt nach keinen An- halt dafür gibt, der Kläger sei seinerzeit in Frankreich als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt oder behandelt worden. Mai Graf von der Mühlen Dro Woesner Henkel