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BGH · IX ZR 233/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 233/67

Juli 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1950 bis 15* Mai 1951 hielt er sich wieder in Davos auf.Er wohnte in der Pension Strela und wurde von der Heilstätte Etania ärztlich betreut. Mai 1951, lehnte aber die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt in der Pension ab. Der Kläger begehrt Ersatz der Kosten für den Aufenthalt in der Hotelpension Strela in Davos sowie der Fahrtkosten von Düsseldorf nach Davos und zurück. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BEG- nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. DV-BEG umfaßt das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heil- und Hilfsmitteln sowie die notwendige Pflege. DV-BEG und §§ 4-6 der DV zu § 137 BBG ergibt sich, daß der Verfolgte auch Anspruch auf Erstattung der Auslagen hat, die durch eine Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege oder Heilstättenbehandlung) oder durch eine Kur in einem Badeort entstanden sind. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Oberlandesgericht an, daß die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Hotelpension Strela in Davos nicht im Rahmen notwendiger ärztlicher Behandlung (§9 Abs. 1 Nr. 1 der 2. Heilanstaltspflege und Heilstättenbehandlung im Sinne des § 10 Abs. 2 Hr. 1 der 2. DV-BEG in Verbindung mit § 4 Abs.3 der DV zu § 137 BBG scheiden gleichfalls als Grundlagen der Kostenerstattung für den Aufenthalt vom 23. Hach § 4 Abs.3 Satz 2 DV zu § 137 BBG gilt die Behandlung in Genesungs- und Erholungsheimen selbst dann nicht als Krankenhausbehandlung, wenn das Heim mit einem Krankenhaus verbunden ist. Der Pensionsaufenthalt ist auch nicht als Badekur im Sinne des § 10 Abs. 2 Hr. 2 der 2. Ob dem Kläger die Kosten des Pensionsaufenthaltes in Bavos sowie die Fahrtkosten unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs.4 der BV zu § 137 BBG zu erstatten sind, kann auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Barunter fallen auch Aufenthalte in Orten mit anerkanntem Heilklima, die der Behebung oder Minderung körperlicher Beschwerden dienen und auf andere Weise nicht zu ersetzen sind (Plog-Wiedow, Kommentar zu dem BBG, Anhang V/3 S. Außerdem muß die Entschädigungsbehörde grundsätzlich ihre Zustimmung zu dem Aufenthalt erteilt haben, bevor er angetreten ist (BGH RzW 1966, 183 Nr. 24 für Badekur). kann hier dadurch als ersetzt angesehen werden, daß die Entschädigungsbehörde dem Kläger die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung in der Zeit vom 23. Art und Umfang der ärztlichen Behandlung und Überwachung während des Pensionsaufenthaltes sind im einzelnen nicht festgestellt. Ergibt sich, daß statt dieses Aufenthaltes die Fortsetzung der Heilstättenbehandlung geboten oder daß die mit der Pensionsunterbringung verbundene größere Freizügigkeit für die Genesung sogar nachteilig war, so kann die Verpflichtung zur Kostenerstattung entfallen.

Zitierte Normen: § 137 BBG
KostenDavossinnenBehandlungBBGärztlichAufenthaltKläger

Volltext der Entscheidung

2446 061
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 233/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gerd
Dänemark,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Br. und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 17. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war aus rassischen Gründen verfolgt. Die Entschädigungsbehörde billigte ihm durch Bescheid vom 9. Juni I960 Heilverfahren sowie weitere Entschädigungsleistungen zu. Als Verfolgungsschaden erkannte sie "doppelseitige, ehemals ansteckende und jetzt inaktive Lungentuberkulose im Sinne der Entstehung und vegetative
 
Dysregulation im Sinne wesentlicher Mitverursachung" an.
Vom 3* November 1949 bis 11. September 1950 befand der Kläger sich wegen des Verfolgungsleidens in der Heilstätte Etania in Davos in stationärer Behandlung. Danach begab er sich nach Düsseldorf. Vom 23. November 1950 bis 15* Mai 1951 hielt er sich wieder in Davos auf. Er wohnte in der Pension Strela und wurde von der Heilstätte Etania ärztlich betreut. Die Entschädigungsbehörde erkannte die Aufwendungen für die stationäre Behandlung vom 1. Dezember 1949 bis 12. September 1950 als erstattungsfähig an. Sie übernahm auch die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung vom 23. November 1950 bis 15. Mai 1951, lehnte aber die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt in der Pension ab.
Der Kläger begehrt Ersatz der Kosten für den Aufenthalt in der Hotelpension Strela in Davos sowie der Fahrtkosten von Düsseldorf nach Davos und zurück. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Erstattungsanspruch weiter. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Land zur Zahlung der geforderten Kosten zu verurteilen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
II
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BEG- nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten.
Nach § 9 der 2. DV-BEG umfaßt das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heil- und Hilfsmitteln sowie die notwendige Pflege. §§ 137, 138 Abs. 1 BBG und die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vom 2. Mai 1957 (BGBl I, 425) finden entsprechende Anwendung. Aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 2. DV-BEG und §§ 4-6 der DV zu § 137 BBG ergibt sich, daß der Verfolgte auch Anspruch auf Erstattung der Auslagen hat, die durch eine Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege oder Heilstättenbehandlung) oder durch eine Kur in einem Badeort entstanden sind.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Oberlandesgericht an, daß die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Hotelpension Strela in Davos nicht im Rahmen notwendiger ärztlicher Behandlung (§9 Abs. 1 Nr. 1 der 2. DV-BEG) oder notwendiger Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG, § 3 der DV zu § 137 BBG) zu erstatten sind. Der Begriff der ärztlichen Behandlung umfaßt nur die unmittelbare Tätigkeit des Arztes. Unter "anderen Heilmitteln" sind die sachlichen Mittel zu verstehen, die Heil- oder Linderungszwecken dienen, ohne Arzneien zu sein, z. B. Verbandmittel und Packungen, nicht aber der Aufenthalt in einem klimatisch günstigen
 
Ort (vgl. BGH Beschluß vom 21. Juni 1963, IV ZB 168/63;
OLG München RzW 1963, 116 Nr. 17; KG RzW 1965, 127 Hr. 24).
Heilanstaltspflege und Heilstättenbehandlung im Sinne des § 10 Abs. 2 Hr. 1 der 2. DV-BEG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der DV zu § 137 BBG scheiden gleichfalls als Grundlagen der Kostenerstattung für den Aufenthalt vom 23. Hovember 1950 bis 15. Mai 1951 aus. Ihre Merkmale sind die Einordnung in eine öffentliche, freie gemeinnützige oder private konzessionierte Krankenanstalt unter Befolgung der Anstaltsweisungen und ständige ärztliche Behandlung, Anleitung und Kontrolle. Hach § 4 Abs. 3 Satz 2 DV zu § 137 BBG gilt die Behandlung in Genesungs- und Erholungsheimen selbst dann nicht als Krankenhausbehandlung, wenn das Heim mit einem Krankenhaus verbunden ist. Um so weniger kann dann ein freier Pensionsaufenthalt, auch wenn er mit ambulanter ärztlicher Betreuung durch die frühere Heilstätte verbunden ist, der Krankenhausbehändlung gleichgestellt werden.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Aufenthalt ab Hovember 1950 trotz der Unterbringung in einer Hotelpension eine Fortsetzung der zwei Monate zuvor beendeten Heilstättenbehandlung war, weil zwingende Gründe, z. B. die Überbelegung der Heilstätte, die Unterbringung des Klägers in einem anderen Hause geboten.
Der Pensionsaufenthalt ist auch nicht als Badekur im Sinne des § 10 Abs. 2 Hr. 2 der 2. DV-BEG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der DV zu § 137 BBG anzusehen. Die Badekur ist eine auf örtliche natürliche Heilmittel gegründete, ortsgebundene und planmäßig unter ärztlicher Leitung durchgeführte Heilbehandlung in einem anerkannten Kurort (BGH
ii,
 
 RzW 1966, 127 Nr. 24). Heilklimatische Kuren sind jedenfalls keine Badekuren in diesem Sinne.
Ob dem Kläger die Kosten des Pensionsaufenthaltes in Bavos sowie die Fahrtkosten unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 4 der BV zu § 137 BBG zu erstatten sind, kann auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden.
Biese Lücke zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Nach der genannten Bestimmung gelten die Absätze 1-3 des § 6 der BV zu § 137 BBG, die die Erstattung der Auslagen für eine Badekur regeln, entsprechend für die Auslagen für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Bienst- oder Wohnortes. Barunter fallen auch Aufenthalte in Orten mit anerkanntem Heilklima, die der Behebung oder Minderung körperlicher Beschwerden dienen und auf andere Weise nicht zu ersetzen sind (Plog-Wiedow, Kommentar zu dem BBG, Anhang V/3 S. 18).
Bie auf die Belange des dienstunfallverletzten Beamten zugeschnittene Vorschrift ist mit ihren Einschränkungen im Bereich des Entschädigungsrechts entsprechend anzuwenden.
Bie Lage des durch nationalsozialistische Verfolgung in seiner Gesundheit Geschädigten ist mit der Situation des durch einen Bienstunfall gesundheitsgeschädigten Beamten vergleichbar. Ber Anspruch auf Erstattung der Kosten setzt jedoch voraus, daß der Aufenthalt Heilzwecken dient und daß er notwendig ist. Ärztliche Behandlung, zu demindest aber Überwachung, muß während der gesamten Bauer des Aufenthaltes gewährleistet sein (BGH RzW 1966, 127 Nr. 24). Außerdem muß die Entschädigungsbehörde grundsätzlich ihre Zustimmung zu dem Aufenthalt erteilt haben, bevor er angetreten ist (BGH RzW 1966, 183 Nr. 24 für Badekur). Dieses Erfordernis
 
kann hier dadurch als ersetzt angesehen werden, daß die Entschädigungsbehörde dem Kläger die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung in der Zeit vom 23. November 1950 bis 15. Mai 1951 erstattete.
Das Berufungsgericht erörtert § 6 Abs. 4 DV zu §137 BBG- nicht. Es läßt dahingestellt, ob der weitere Aufenthalt des Klägers in Davos ärztlich notwendig war, weil es rechtsirrtümlich annimmt, selbst bei Bejahung der Erforderlichkeit ließen die gesetzlichen Vorschriften die Erstattung der Aufenthaltskosten nicht zu. Art und Umfang der ärztlichen Behandlung und Überwachung während des Pensionsaufenthaltes sind im einzelnen nicht festgestellt. Ebensowenig prüft das Oberlandesgericht, ob der Pensionsaufenthalt des Klägers nach Lage der Dinge sinnvoll war. Ergibt sich, daß statt dieses Aufenthaltes die Fortsetzung der Heilstättenbehandlung geboten oder daß die mit der Pensionsunterbringung verbundene größere Freizügigkeit für die Genesung sogar nachteilig war, so kann die Verpflichtung zur Kostenerstattung entfallen.
Wegen dieser Mängel ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
1 BEG.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs.
Mai
 Maaß
Graf
 Zorn
Dr. Woesner