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BGH · IX ZR 252/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 252/96

Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Ob dies schon deshalb geboten ist, weil der Beklagte entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt hat (vgl. Denn der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. a) Der Beklagte hat zur Unterstützung seines Wiedereinsetzungsgesuchs folgendes vorgetragen: Sein Berufungsanwalt habe ihm mit Schreiben vom 7. November 1996 mitgeteilt, daß Revision eingelegt, das Verfahren an den Bundesgerichtshof verwiesen sei und die Revision bis längstens 5. November 1996 habe der Berufungsanwalt den Beklagten darauf hingewiesen, daß er das Mandat niedergelegt habe und nicht weiter tätig werde. Der Beklagte habe daraufhin seinen Berufungsanwalt gebeten, ihm die Adresse der Revisionsanwälte mitzuteilen, die ihn in einem früheren Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten hätten. Gleichwohl hat er, als er nach eigenen Angaben feststellen mußte, daß sein Berufungsanwalt ihm die Adresse der Revisionsanwälte nicht mit der gebotenen Beschleunigung bekanntgab, vor dem 5. Ein Anwalt kann sich mit der Einreichung einer Revisionsbegründung also bis zu dem letzten Tag der Frist Zeit lassen. Der Mandant hat, wenn er nicht schuldlos daran gehindert ist, den Anwalt so rechtzeitig zu beauftragen, daß diesem die zur Anfertigung der Begründung erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Einem am letzten Tag der Frist eingereichten Verlängerungsantrag hätte nicht entsprochen werden können, wenn der Revisions-anwalt den Antrag wahrheitsgemäß darauf gestützt hätte, daß ihm das Mandat erst an diesem Tage erteilt wurde. Hier muß das Mandat so zeitig erteilt werden, daß der Anwalt ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch noch innerhalb offener Frist anbringen kann. Dazu müssen dem Anwalt die Informationen erteilt werden, aus denen sich ergibt, daß der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Daß der von dem Beklagten mittlerweile beauftragte Revisionsanwalt dann, wenn der Beklagte ihn am letzten Tag vor Fristablauf beauftragt hätte, dazu imstande gewesen wäre, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
MandatZeitFristAnwalttagenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 252/96
BESCHLUSS
vom 23. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
r
r
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Heinrich
»Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Koll.,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 23. Januar 1997 beschlossen:
Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. August 1996 verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Gründe
1. Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Oberlandesge richts München beim Bayerischen Obersten Landesgericht fristgerecht Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 28. Okto ber 1996, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 5. November 1996, ist der Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen worden. Bis zu dem Ablauf der
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Frist am 5. Dezember 1996 ist keine Revisionsbegründung eingegangen. Der Beklagte hat am 19. Dezember 1996 unter Vorlage eines Prozeßkostenhilfegesuchs sowie eines vorsorglichen Gesuchs um Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. Dem Beklagten ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu versagen. Ob dies schon deshalb geboten ist, weil der Beklagte entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 - Prozeßhandlung, nachgeholte 3 m.w.N.; Ganter NJW 1994, 164 ff), kann offenbleiben. Denn der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten.
a) Der Beklagte hat zur Unterstützung seines Wiedereinsetzungsgesuchs folgendes vorgetragen: Sein Berufungsanwalt habe ihm mit Schreiben vom 7. November 1996 mitgeteilt, daß Revision eingelegt, das Verfahren an den Bundesgerichtshof verwiesen sei und die Revision bis längstens 5. Dezember 1996 begründet werden müsse. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. November 1996 habe der Berufungsanwalt den Beklagten darauf hingewiesen, daß er das Mandat niedergelegt habe und nicht weiter tätig werde. Falls der Beklagte die "Einlegung der Berufung" wünsche, möge er einen anderen Anwalt beauftragen. Der Beklagte habe daraufhin seinen Berufungsanwalt gebeten, ihm die Adresse der Revisionsanwälte mitzuteilen, die ihn in einem früheren Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten hätten. Eine Antwort
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habe er jedoch trotz mehrfacher Erinnerungen erst mit einem Schreiben vom 2. Dezember 1996 erhalten, das am 5. Dezember 1996 bei ihm eingegangen sei. An diesem Tage habe er einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und daher keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Revisionsanwälten - die inzwischen auch im vorliegenden Verfahren das Mandat übernommen haben - hersteilen können. Gegebenenfalls hätten diese noch am selben Tag eine Fristverlängerung beantragen können.
b) Dieser Vortrag rechtfertigt nicht den Schluß, daß den Beklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungs-frist kein Verschulden trifft. Daß ihm zwischen dem Eingang des Schreibens vom 2. Dezember 1996 und dem angeblichen gesundheitlichen Zusammenbruch keine Zeit blieb, um seine jetzigen Revisionsanwälte anzurufen und zu beauftragen, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Im übrigen bezieht sich sein Verschulden auch schon auf die Zeit vor dem 5. Dezember 1996. Er wußte, daß die Revision "bis längstens 5. Dezember 1996" begründet werden mußte. Gleichwohl hat er, als er nach eigenen Angaben feststellen mußte, daß sein Berufungsanwalt ihm die Adresse der Revisionsanwälte nicht mit der gebotenen Beschleunigung bekanntgab, vor dem 5. Dezember 1996 nichts unternommen, um die Frist zu wahren. Zwar dürfen Fristen grundsätzlich bis zu dem letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl. BVerfGE 40, 42, 44 ff; 69, 381, 385; 74, 220, 224). Ein Anwalt kann sich mit der Einreichung einer Revisionsbegründung also bis zu dem letzten Tag der Frist Zeit lassen. Darum ging es im vorliegenden Fall aber nicht. Hier mußte die Begründung erst noch gefertigt werden. Der Revisionsanwalt verfügte noch nicht einmal über die dafür
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erforderlichen Informationen. Der Mandant hat, wenn er nicht schuldlos daran gehindert ist, den Anwalt so rechtzeitig zu beauftragen, daß diesem die zur Anfertigung der Begründung erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Einem am letzten Tag der Frist eingereichten Verlängerungsantrag hätte nicht entsprochen werden können, wenn der Revisions-anwalt den Antrag wahrheitsgemäß darauf gestützt hätte, daß ihm das Mandat erst an diesem Tage erteilt wurde. Soll der Anwalt - wie hier - vor der Einreichung der Revisionsbegründung die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe herbeiführen, ist die Lage nicht wesentlich anders. Hier muß das Mandat so zeitig erteilt werden, daß der Anwalt ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch noch innerhalb offener Frist anbringen kann. Dazu müssen dem Anwalt die Informationen erteilt werden, aus denen sich ergibt, daß der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Darüber hinaus muß der Anwalt sich ein Bild darüber machen können, ob die beabsichtigte RechtsVerfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Beides hat er dann dem Gericht gegenüber darzulegen. Daß der von dem Beklagten mittlerweile beauftragte Revisionsanwalt dann, wenn der Beklagte ihn am letzten Tag vor Fristablauf beauftragt hätte, dazu imstande gewesen wäre, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal vorgetragen - geschweige denn glaubhaft gemacht -, daß er die später zu den Akten gegebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-
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chen Verhältnisse" dem Anwalt bereits am 5. Dezember 1996 hätte zur Verfügung stellen können. Die in den Akten befindliche Erklärung trägt kein Datum.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter