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BGH · IX ZR 252/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 252/68

- Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr, gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am I, Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtBelgienBEGEntschädigungsberechtigungVerhältnisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 252/68	URTEIL	Verkündet	am
23* Oktober 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Monique P
geborene Jj
, Belgien,
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr,
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin ist 1939 in AflHHB geboren. Ihre Eltern stammen aus Polen« Sie wurde während des zweiten W$lt kriegs in Belgien von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung blieb sie in Belgien. Am 20. März 1955 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit.
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
 
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Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am I, Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs, 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgtiter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Für die Frage der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichtspunkte maßgebend. Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren allgemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutsch-
land zur maßgeblichen Zeit an, Deshalb ist für die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG, über die hier allein zu entscheiden ist, auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl, BGH RzW 1968, 571 Er, 34)o Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten.»
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klä-gerin überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1. Oktober 1953 kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten war.
Die Bescheinigung vom 16. November 1956 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 1. Oktober 1953 (§ 160 Abs. 1 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden sei.
Mai
 Graf	von	der	Mühlen
 Dr0
Zorn
 Woesner