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BGH · IX ZR 252/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 252/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 181 BGB
BeschwerdeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 252/12
vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Juni 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 23.700 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12), derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.
 
3	2. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger hat
 nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesell-schafter/Geschäftsführer unter Beachtung von § 181 BGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart wurde.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 303 O 238/11 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 1 U 54/12 -