* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 251/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 251/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. angeschafft, wofür alles spricht, hat der Beklagte nicht durch Tatsachenvortrag erschüttert. Januar 1986) nicht nur durch den neu beauftragten Steuerberater Dr. Mohren, sondern zunächst auch noch durch den Beklagten steuerlich beraten, dessen Mandat erst aufgrund des Kündigungsschreibens vom 22. Später wurde ihm nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ob das steuerliche Rechtsmittelverfahren weiterbetrieben werden sollte. - Gegen die Säumniszuschläge und Stundungszinsen läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger hätte für eine schnellere Kreditaufnahme sorgen müssen, denn dann hätte er für einen entsprechend längeren Zeitraum Kreditzinsen aufwenden müssen. - Gegen den Zeitpunkt, von dem an der Kläger Verzugszinsen verlangt, hat

22spätZedentenKlägerSteuerberater

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 251/96	BESCHLUSS
vom 26. Juni 1997 in dem Rechtsstreit
 Unbekannte Erben nach Dr. Karlheinz A( >latz	MI
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Dr^WernerPlBHB'
LflHIHi Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 26. Juni 1997 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 2.518.168,60 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Der Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern, wonach die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen eines auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schadens, der sich in einem dem Mandanten ungünstigen Steuerbescheid niederschlägt, frühestens mit Zugang des Bescheids beginnt. - Die Behauptung des Klägers, die Zedenten hätten weiteren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz
3
angeschafft, wofür alles spricht, hat der Beklagte nicht durch Tatsachenvortrag erschüttert. Es besteht kein nennenswerter Anhaltspunkt dafür, daß die Zedenten den im Gutachten Biergans gewiesenen Weg tatsächlich gegangen wären. - Vorteile, deren späterer Eintritt offen ist (Auswirkung der "Steu-erentstrickung" bei späterer Veräußerung), sind nicht anzurechnen (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 15/72, NJW 1973, 700, 702). - Ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt, daß nicht auf eine progressionsmildernde Verteilung des Veräußerungsgewinns auf mehrere Jahre hingewirkt worden ist, kommt nicht in Betracht. Die Zedenten waren damals (Besprechung beim Finanzamt am 14. Januar 1986) nicht nur durch den neu beauftragten Steuerberater Dr. Mohren, sondern zunächst auch noch durch den Beklagten steuerlich beraten, dessen Mandat erst aufgrund des Kündigungsschreibens vom 22. Januar 1986 endete. Später wurde ihm nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ob das steuerliche Rechtsmittelverfahren weiterbetrieben werden sollte. Er hat sich dazu nicht geäußert.
- Die Kosten für das Gutachten Prof. Dr. Biergans sind unter den gegebenen Umständen nicht unangemessen. - Gegen die Säumniszuschläge und Stundungszinsen läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger hätte für eine schnellere Kreditaufnahme sorgen müssen, denn dann hätte er für einen entsprechend längeren Zeitraum Kreditzinsen aufwenden müssen. - Gegen den Zeitpunkt, von dem an der Kläger Verzugszinsen verlangt, hat
4
/ . ■n
der Beklagte in den Tatsacheninstanzen keine Einwendungen erhoben.
Brandes		Kref t		Stodolkowitz
	Kirchhof		Fischer