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BGH · IX ZR 251/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 251/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 3. Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den im Revisionsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin die des Beklagten zu 2) zu tragen. Zur Revision der Klägerin Die Frage, ob Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) als Steuerberater aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gemäß § 68 StBerG verjährt sind, kann dahinstehen. Soweit die Revision einwendet, der Beklagte zu 2) hätte vor seiner hierzu erteilten Zustimmung die Klägerin anhören müssen, vermag sie einen Ursachenzusammenhang mit dem behaupteten Schaden nicht aufzuzeigen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der vom Erblasser bei Testamentserrichtung gewollten gegenseitigen Abhängigkeit der beiden Vermächtnisanordnungen sowie zur Kenntnis des Beklagten hiervon sind frei von Rechtsfehlern. konnte, wenn entweder die Annahme des einen Vermächtnisses zur Bedingung für den Anfall des anderen oder beide Vermächtnisgegenstände zu dem Inhalt eines einzigen Vermächtnisses gemacht wurden. Das hätte im Ergebnis dazu geführt (§ 287 ZPO), daß die alleinige Übertragung des Anteils an der früheren GmbH auf Bodo Weber hätte unterbleiben müssen; statt dessen hätte ihm sein Pflichtteilsanspruch gegen die Klägerin als Erbin zugestanden. Damit besteht eine für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Klägerin Schaden entstanden ist, den sie als "Dritte" im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO von dem Beklagten zu 1) ersetzt verlangen kann.

Zitierte Normen: § 68 StBerG § 287 ZPO § 852 BGB
ErblasserZPOKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 251/91	BESCHLUSS
vom 3. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
 Ingrid Hi
 traße 31
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
1. Dr. Josef G(
Straße 3, F(
 Beklagter zu 1) und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2. WernerKPJP,
traße 24 a, F{
Beklagter zu 2) und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz:	Opfcstraße 11/1,
26
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 3. Dezember 1992 beschlossen:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 1991 werden nicht angenommen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den im Revisionsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin die des Beklagten zu 2) zu tragen. Der Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
 
Gründe
 Beide Rechtsmittel werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und versprechen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO Abs. 1 ZPO).
I.
Zur Revision der Klägerin
 Die Frage, ob Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) als Steuerberater aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gemäß § 68 StBerG verjährt sind, kann dahinstehen. Jedenfalls war der Beklagte nur verpflichtet, auf wirtschaftliche Bedenken hinzuweisen, die der vom Erblasser beabsichtigten Testamentsgestaltung nach Darstellung der Klägerin entgegenstanden. Welche Schlüsse der Erblasser aus einem so offenen Hinweis gezogen hätte, ist im Ergebnis unklar. Eine zur Umkehr der Beweislast führende tatsächliche Vermutung für die streitige, nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, der Erblasser hätte bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2) seinen Sohn aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt, besteht nicht.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker entfällt, weil das Testament, so wie es der Beklagte zu 1) verfaßt hatte, eine Übertragung des Anteils an
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der früheren	Gm£>H	unabhängig	von	den	hinsichtlich
 der Einzelfirma getroffenen Regelungen zuließ. Soweit die Revision einwendet, der Beklagte zu 2) hätte vor seiner hierzu erteilten Zustimmung die Klägerin anhören müssen, vermag sie einen Ursachenzusammenhang mit dem behaupteten Schaden nicht aufzuzeigen.
Schließlich haftet der Beklagte nicht wegen seiner behaupteten Empfehlung einer Beteiligung am Bauherrenmodell. Die Verjährung nach § 68 StBerG für denkbare Ersatzansprüche begann mit der Beteiligung spätestens am 29. Dezember 1982 (vgl. Senatsurt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90,
WM 1991, 1303, 1305). Als die Berufungsbegründung vom 29. Juni 1989 die Forderung erstmals rechtshängig machte, war sogar ein Sekundäranspruch verjährt.
II.
Zur Revision des Beklagten zu 1)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der vom Erblasser bei Testamentserrichtung gewollten gegenseitigen Abhängigkeit der beiden Vermächtnisanordnungen sowie zur Kenntnis des Beklagten hiervon sind frei von Rechtsfehlern. Danach war der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gehalten, darauf hinzuweisen, daß Bodo	den Erblasserwillen un-
terlaufen konnte, indem er nur ein Vermächtnis annahm und das andere ausschlug, und daß dieser Gefahr begegnet werden
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konnte, wenn entweder die Annahme des einen Vermächtnisses zur Bedingung für den Anfall des anderen oder beide Vermächtnisgegenstände zu dem Inhalt eines einzigen Vermächtnisses gemacht wurden. Wegen dieses konkreten Inhalts der geschuldeten Belehrung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Erblasser dem Hinweis gefolgt wäre. Das hätte im Ergebnis dazu geführt (§ 287 ZPO), daß die alleinige Übertragung des Anteils an der früheren	GmbH	auf
 Bodo Weber hätte unterbleiben müssen; statt dessen hätte ihm sein Pflichtteilsanspruch gegen die Klägerin als Erbin zugestanden. Damit besteht eine für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Klägerin Schaden entstanden ist, den sie als "Dritte" im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO von dem Beklagten zu 1) ersetzt verlangen kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auch als unverjährt angesehen (§ 852 BGB). Die Revision vermag nicht die tatsächliche Feststellung zu erschüttern, daß die Klägerin nicht vor Mai 1985 von ihrem Schaden Kenntnis erhielt .
Brandes	Schmitz	Kirchhof
 Fischer	Ganter