BGH · IX ZR 251/86 vom 19.11.1987
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ZPO §§ 767 , 796 Abs. 2, 867 Abs.1, 872 ff Wer als Vollstreckungsgläubiger einen anderen konkurrierenden Gläubiger oder als Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, kann gegen den Anspruch selbst die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs.4 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage Vorbringen könnte. Februar 1978 verbürgte sich die Mutter des Schuldners, Ida selbstschuldnerisch zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Albert BflHflHflV bis zu dem Höchstbetrag von 100.000 DM. Mai 1983 zugestellter Vollstreckungsbescheid gegen Ida Bwegen eines fälligen Anspruchs aus der Bürgschaft von 100.000 DM zuzüglich 15 % Zinsen hieraus seit dem 15. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, aus der Sicherungshypothek die Zwangsvollstreckung in ihren 3/4-Mit-eigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück zu dulden; die Beklagte könne Einwendungen gegen die der Zwangshypothek zugrundeliegende Forderung nur durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Hilfsweise erhob sie Widerklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Ida B^Bi und aus der Sicherungshypothek für unzulässig zu erklären. im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek in den Miteigentumsanteil der Beklagten zu dulden, brauche die Klägerin Bestand und Höhe ihrer Forderung entgegen § 1184 BGB nicht darzutun, weil der Vollstreckungsbescheid gegen die Bürgin rechtskräftig geworden sei. Die hilfsweise erhobene, als sachdienlich zugelassene Widerklage sei unbegründet, weil die Beklagte die Voraussetzungen des § 796 Abs. 2 ZPO nicht aufgezeigt habe und wegen der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids feststehe, daß die Bürgin 176.875,15 DM nebst Zinsen und Kosten schuldete. Dagegen wendet sich die Revision mit der Sachrüge, das Berufungsgericht hätte die den Anspruch gegen die Bürgin betreffenden Einwendungen der Beklagten entgegen § 796 Abs. 2 ZPO auch insoweit zulassen müssen, als ihre Gründe vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 21. Deshalb muß der Gläubiger einer Sicherungshypothek, der aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück begehrt (§ 1147 BGB), das Bestehen des persönlichen Anspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dieses Nachweises ist der Gläubiger enthoben, der aufgrund einer durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zuerkannten Geldforderung die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück seines Vollstreckungsschuldners erwirkt hat und von diesem die Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück begehrt. Gegen die rechtskräftige Entscheidung kann sich der Schuldner und Eigentümer mit der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO wenden. Er darf gegen den zuerkannten Anspruch selbst nur Einwendungen erheben, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO) oder die nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO). a) Der eingetragene Inhaber der Zwangshypothek ist auch dann der Darlegungsund Beweislast für die zu sichernde, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zuerkannte Geldforderung enthoben, wenn wie hier nach Eintragung der Zwangshypothek eine Dritte das Eigentum an dem belasteten Grundstück erworben hat und deshalb die Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einen Duldungstitel nach § 1147 BGB gegen die Erwerberin voraussetzt. Umstritten ist allerdings, ob gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung der darlegungsund beweispflichtige Erwerber alle Einwendungen, mithin auch Gründe gegen die Entstehung des titulierten Anspruchs (so Stein/ Jonas/Münzberg aaO Fn.112; Rosenberg, JW 1931, 1932) oder nur die nach §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwendungen (so die überwiegende Meinung: Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Der Senat schließt sich, obwohl nach § 325 ZPO die Rechtskraft des Urteils oder Vollstreckungsbescheids, aufgrund dessen die Zwangshypothek eingetragen wurde, nicht auf den späteren Erwerber des belasteten Grundstücks erstreckt ist, der überwiegenden Auffassung aus folgenden Gründen an: Mit der Eintragung der Zwangshypothek ist die Zwangsvollstreckung nicht vollständig abgeschlossen, weil sie als einzelne Vollstreckungsmaßregel noch keine Befriedigung, sondern nur Sicherung auch gegenüber einem Erwerber des Grundstücks gewährt, mithin auf Fortführung der Zwangsvollstreckung durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angelegt ist (h.M. vgl. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend gestattet der erkennende Senat (BGHZ 90, 207, 210) dem Anfechtungsgegner, den aus §§ 2 und 3 AnfG an sich gerechtfertigten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Diese Einwendungen gegen den Anspruch aus dem rechtskräftigen Urteil oder Vollstreckungsbescheid, aufgrund dessen der Gläubiger die Duldung der Zwangsvollstreckung wie im vorliegenden Fall vom Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners verlangt, sind auf Tatsachen beschränkt, die der Vollstreckungsschuldner nach § 767 Abs. 2 oder § 796 Abs. 2 ZPO noch selbst Vorbringen könnte, die also nach der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses oder nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Die Entscheidungen lassen einen übergeordneten Grundsatz erkennen: Wer als Vollstreckungsgläubiger einen anderen konkurrierenden Gläubiger oder als Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, kann gegen den Anspruch selbst die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs.4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage Vorbringen könnte. b) Mit den danach zulässigen Einwendungen kann sich der Eigentümer, der das Grundstück nach Eintragung der Zwangshypothek erworben hat, gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Zwangshypothek verteidigen. Widerklage darf er nicht erheben, weil er nur den Anspruch aus § 1147 BGB abwehren kann und nicht Vollstreckungsschuldner ist. Über diese Einwendungen hätte das Berufungsgericht befinden müssen und hat der erkennende Senat zu entscheiden, nicht jedoch über die Widerklage; denn diese ist nur bedingt für den hier nicht zutreffenden Fall erhoben, daß die Beklagte jene Einwendungen allein im Wege der Klage geltend machen könne. Dementsprechend wird mit der Revision beantragt, die Klage aufgrund der Einwendungen der Beklagten abzuweisen, und der Antrag aus der Widerklage nur für den Fall gestellt, daß jene Einwendungen nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage erhoben werden könnten. c) Danach darf die Beklagte zur Verteidigung gegen den Klageanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz zwar geltend machen, der Anspruch aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl vom 18. daß der einmal begründete Anspruch untergegangen sei, gemäß § 796 Abs. 2 ZPO nur auf Umstände stützen, die nach der Zustellung des Vollstreckungsbefehls am 21. Auch Einwendungen gegen die Zuerkennung der Zinsforderung von 15 % sind nach § 796 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen (vgl. Nach alledem hat die Beklagte mit den in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen und Einwendungen ihre Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der aufgrund des rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls vom 18. März 1983 verurteilt ist, deshalb nicht vollstrecken darf, weil sonst die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt wären (BGHZ 50, 115; BGH, Urt. v.