Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7* November 1968 aufgehoben« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts» die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlos gewesen» beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs* 1 BEG; 549 Abs.1» 562 ZPO). Pie Erwägungen» aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlings eigenechaft der Klägerin verneint hat» entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Sie weichen aber von der inzwischen zu §160 BEO ergangenen Entscheidung RzV 1968» 571 Nr« 54 ab« Banach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt» wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können» in seinen Heimatstaat zurückzukehren» weil dort aus Gründen der Rasse» der Religion» der Nationalität» der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden» die für ein menschenwürdiges Basein grundlegend sind« Babei gehört der Verfolgte zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten» der diese Flüchtlingseigenschaft bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes (§ 160 Abs« 1 BEG) oder beim Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit (§ 160 Abs« 2 BEG) besaß« In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung der Klägerin überprüfen müssen« Ba die Klägerin am 9« Juli 1946 eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat» ist nach § 160 Abs« 2 BEG darauf abzustellen» ob ihr in diesem Zeitpunkt zugemutet werden konnte» in die Tschechoslowakei
u BUNDESGERICHTSHOF -,/j 04(, IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 251/69 URTEIL Verkündet am 5* Februar 1970 Pohl, JustiehauptSekretär als Urknndabeamter der Gesehifaetelie in deft Entschädigungsrechtsstreit Klara S t Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4# Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18* Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr« Voesner und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7* November 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1913 in T|BM geboren« Sie ist 1937 aus der Tschechoslowakei nach Belgien ausgewandert« Von Juni 1942 bis September 1944 war sie dort der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt« Nach der Befreiung blieb sie in Belgien. Am 9« Juli 1946 heiratete sie einen rumänischen Staatsangehörigen* 1931 ist sie mit ihrer Familie nach Kanada ausgewandert* Seit 1956 besitzt sie die kanadische Staatsangehörigkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sie bis zu ihrer Eheschließung tschechoslowakische und danach rumänische Staatsangehörige* Entschädigungsbehörde und Landgericht lehnten den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Erwägungen ab* Bas Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen* Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Entscheidungsgründe Bie Revision ist begründet* Bie Klägerin kann nach §160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts» die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlos gewesen» beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs* 1 BEG; 549 Abs. 1» 562 ZPO). Pie Erwägungen» aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlings eigenechaft der Klägerin verneint hat» entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Sie weichen aber von der inzwischen zu §160 BEO ergangenen Entscheidung RzV 1968» 571 Nr« 54 ab« Banach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt» wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können» in seinen Heimatstaat zurückzukehren» weil dort aus Gründen der Rasse» der Religion» der Nationalität» der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden» die für ein menschenwürdiges Basein grundlegend sind« Babei gehört der Verfolgte zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten» der diese Flüchtlingseigenschaft bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes (§ 160 Abs« 1 BEG) oder beim Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit (§ 160 Abs« 2 BEG) besaß« In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung der Klägerin überprüfen müssen« Ba die Klägerin am 9« Juli 1946 eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat» ist nach § 160 Abs« 2 BEG darauf abzustellen» ob ihr in diesem Zeitpunkt zugemutet werden konnte» in die Tschechoslowakei - 5 zurückzukehren• Auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten war« Senatspräsident Hai ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« von der Mühlen Zorn von der Mühlen Br« Woesner Henkel