März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Die Klägerin beansprucht Entschädigung nach §§ 160 ff BEG und hat zu dem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft der Entschädigungsbehörde die Ablichtung einer am 11. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für Freiheitsschaden eine Kapitalentschädigung von 3.900 DM zuerkannt und für Schaden an Körper und Gesundheit (verfolgungsbedingte Bronchitis) Heilfürsorge gewährt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente aber abgelehnt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision bittet die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin fällt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt . Das ange-fochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 251/68 URTEIL Verkünd«! am 27. März 1969 Broeske, Justizangestellte ab Urknndabeamter der Geachiftaalelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hindla-Sura Ji Rue G. gebjZÄi, BtfB, Belgien * Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, T^f^^straße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Die am 1. Mai 1900 in Warschau/Polen geborene jüdische Klägerin heiratete im Jahre 1925 den polnischen Staatsan- wanderte im Jahre 1927 mit dem Ehemann nach Belgien aus. Sie mußte dort ab 7. Juni 1942 den Judenstern tragen und lebte von Anfang 1943 bis September 1944 in der Illegalität. 1957 wurde sie religiös geschieden. Im Jahre I960 heiratete Von Rechts wegen Tatbestand: gehörigen jüdischer Abkunft Jacob Zwi-Hersz und sie den belgischen Staatsangehörigen Salomom Joseph Die Klägerin beansprucht Entschädigung nach §§ 160 ff BEG und hat zu dem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft der Entschädigungsbehörde die Ablichtung einer am 11. Februar 1957 ausgestellten Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien überreicht, nach der sie unter dessen Mandat stehe. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für Freiheitsschaden eine Kapitalentschädigung von 3.900 DM zuerkannt und für Schaden an Körper und Gesundheit (verfolgungsbedingte Bronchitis) Heilfürsorge gewährt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente aber abgelehnt. Mit der Klage werden die abgelehnten Gesundheitsschadensansprüche weiter verfolgt. Sie blieb in beiden Rechtszügen wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG erfolglos. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision bittet die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Die Klägerin fällt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt . m 4 - In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit polnische Staatsangehörige gewesen. Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention sei nicht anwendbar, weil die IRO sie nicht als Flüchtling anerkannt habe. Sie könne auch nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention angesehen werden, weil nicht überzeugend dargetan sei, daß sie am Stichtag infolge vor dem 1. Januar 1951 eingetretener Ereignisse wegen begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse oder Religion außerhalb ihres Heimatlandes lebe. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe dieser Rechtsprechung in seinem Urteil RzW 1968, 571 Nr. 34 auch den im Ausland lebenden Verfolgten in die Entschädigung einbezogen, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt. Das ange-fochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann. Dabei ist maßgebend, ob der Klägerin am 1. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur wenn eine solche Zumutbarkeit bejaht wird, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu diesem Zeitpunkt an. Mai Bundesrichter Dr. Graf von der Mühl ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Mai Zorn Henkel