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BGH · IX ZR 251/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 251/67

Es ist kein genügender Grund für die Zurückstellung einer Entscheidung, daß sie sich nach dem Ergebnis des Rechtsstreits mit dem be-schiedenen Hinterbliebenen richten solle. Die Behörde lehnte 1961 diese Ansprüche ab, weil es sich bei der Typhuserkrankung des Martin Wfl^H nicht um eine für das Auswanderungsland eigentümliche Krankheit handle. November 1965 den Antrag der Klägerin zu 2) auf Hinterbliebenenversorgung ab, weil die Voraussetzungen des Art. IV BEG-SchlußG nicht vorlägen. Über den entsprechenden Antrag der Klägerin zu 1) hat die Behörde noch nicht entschieden. Der Anspruch der Klägerin zu 1) sei nicht nur der dringlichere; im Hinblick auf den im Entschädigungsrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz sei es auch angebracht, über die aus demselben Tatbestand hergeleiteten und gleichzeitig geltend gemachten Ansprüche in demselben Verfahren zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend als ausreichenden Grund für die Untägigkeit der Behörde nicht anerkannt, daß sich nach Entscheidung über den Anspruch der Klägerin zu 2) der Anspruch der Klägerin zu 1) von selbst erledigen werde. Die Behörde hat keinen Grund dafür angege-ben, daß sie allein über den Antrag der Klägerin zu 2) befand Der vom Beklagten im Prozeß angegebene Grund reicht nicht aus, weil das Entschädigungsverfahren durch eine gleichzeitige Entscheidung über beide Anträge nicht nur vereinfacht, sondern aij beschleunigt werden würde. 2. Das Berufungsgericht hat ferner richtig entschieden» daß den Klägerinnen kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. Oktober 1970 - IX ZR 159/68 dargelegt hat» ist ein auf die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG gestützter Antrag auf erneute Entscheidung über einen bereit abgelehnten Anspruch nur dann zulässig, wenn die frühere Entscheidung damit begründet war, daß ein Schaden gleicher Art und gleichen Umfangs, wie ihn die Verfolgung herbeigeführt hat, auch ohne die Verfolgung infolge anderer Ereignisse entstanden wäre. Das Landgericht hat den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen im Vorprozeß verneint weil die Verdrängung des Verfolgten aus Deutschland und seine Auswanderung nach Palästina nicht die Gefahr der Erkrankung erhöht habe, an der er verstorben ist. Es hat die Entschädigung der Klägerinnen nicht mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem er verstorben ist, und an der gleichen Krankheit auch ohne Verfolgung in Deutschland verstorben wäre. 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. der Neufassung der §§ 41, 13 BEG verneint. Allerdings gewährt Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ein Antragsrecht nicht nur dann, wenn der Anspruch früher mit Rücksicht auf eine Gesetzesbestimmung abgelehnt worden ist, die durch Art. I des BEG-SchlußG zugunsten des Anspruchstellers geändert wurde. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist im Wege eines Vergleichs der konkreten Rechtslagen zu prüfen, ob die Klägerinnen vor der Änderung der §§ 41, 13 BEG keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätten und auf Grund dieser Änderungen nunmehr einen solchen Anspruch haben. Da aus diesem Grunde keine neue Entscheidung über den unoru fechtbar abgelehnten Anspruch verlangt werden kann» bedarf keiner Erörterung» ob ein zurechenbarer Zusammenhang zwischa, Verfolgung und Tod im früheren Verfahren mit Recht verneint worden ist. 4. Ohne Rechtsfehler hat schließlich das Oberlandesgericht auch ein Neuantragsrecht der Klägerinnen nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG verneint. Es ist der Ansicht» diese Angleichungsbestimmung gelte nur für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, nicht aber für die Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 41 BEG. Nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG ist erneut über einen bei Inkrafttreten des Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnten Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. gehört zu dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zwar auch der Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 41 BEG. Art. IV Kr. 1 Abs.la BEG-SchluBG aber setzt seinem Wortlaut nach die Ablehnung eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit voraus. Schließlich führt auch § 141 k BEG ausdrücklich den Anspruch nach § 41 BEG als gesonderten Anspruch auf.Eine unmittelbare Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG auf andere Ansprüche als den Gesundheitsschadensanspruch des Verfolgten selbst, insbesondere also auf die Hinterbliebenenansprüche des § 15 und § 41 BEG, scheidet somit aus. Sind andere Ansprüche abgelehnt worden, dann sind die in Art. IV BEG-SchlußG geregelten Voraussetzungen der medizinischen Angleichung (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24) nicht erfüllt. Weder aus dem Sachzusammenhang der Vorschriften des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich Wenn er trotzdem nur bei Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens eine Angleichung aus medizinischen Gründen zugelassen hat, ist-der Ausschluß der Fälle des. So ist der Angleichungsfall des Art. IV Nr. 1 Abs.lb BEG-SchlußG über die Berücksichtigung der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte auf den Ent' Schädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen be* schränkt, obwohl diese Frage auch für die Ansprüche wegen Lebensund Gesundheitsschadens von Bedeutung sein kann (vgl. Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Einbeziehung der Fälle des § 41 BEG in die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG abgesehen, dann ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Ansprüche nach $ 41 BEG ausgeschlossen. Gegen eine analoge Anwendung spricht ferner, daß beim eigentlichen Lebensschadensanspruch nach § 13 BEG eine solche Möglichkeit schon deshalb ausscheidet, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Leben jedenfalls nicht dem Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 2 BEG zugeordnet oder gleichgestellt werden könnte, auf den Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG abstellt. Es wäre daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Hinterbliebenen eines erst später verstorbenen Verfolgten, wenn man in den Fällen des § 41 BEG die Angleichung zulassen wollte. Denn nach der Neuregelung des BEG-Schlußgesetzes besteht zwischen den Tatbeständen der §§ 15 und 41 BEG nur noch ein zeitlicher, aber kein qualitativer Unterschied (BGH RzW 1966, 321 Nr. 24), so daß eine falsche medizinische Beurteilung in beiden Fällen gleiche Folgen haben kann (so auch OLG München vom 13.

Zitierte Normen: § 41 BEG
KlägerinnenBehördeBEG-SchlußGGrundBEGAnspruchHinterbliebene

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 216
Anträge von mehreren Hinterbliebenen eines Verfolgten sind in aller Regel gleichzeitig zu bescheiden. Es ist kein genügender Grund für die Zurückstellung einer Entscheidung, daß sie sich nach dem Ergebnis des Rechtsstreits mit dem be-schiedenen Hinterbliebenen richten solle.
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a
Ist eine Hinterbliebenenrente (§§ 15 f.» § 41 BEG) aus medizinischen Gründen abgelehnt worden, so ist eine Angleichung dieser Entscheidung nicht möglich.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1970 - IX ZR 251/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 251/67	URTEIL
Verkündet am
9. Juli 1970
Justizhauptsekretär
•1« Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1
Berta Bilha W	,
HÄ®/Israel, HflIBstr.
2. Michal W _ HflM/Israel, Hi
 Istr. 0,
- Prozeßhevollmächtigter
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter von der Mühlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerin zu 2) die Tochter des Bäckers Martin WMM. Dieser wurde wegen seiner jüdischen Abstammung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt. Da er keine Aussicht hatte, zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, wanderte er am 1. August 1936 nach dem damaligen Mandatsgebiet Palästina aus. Dort erkrankte er im September 1947 an hohem Fieber. Nach dem Obduktionsbefund verstarb er an einem Typhus abdominalis und einer akuten Hepatitis.
Die Klägerinnen meldeten als Erben nach Martin WMl Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und als Hinterbliebene Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben an. Die Behörde lehnte 1961 diese Ansprüche ab, weil es sich bei der Typhuserkrankung des Martin Wfl^H nicht um eine für das Auswanderungsland eigentümliche Krankheit handle. Martin W^Mlwäre einer solchen Infektionsgefahr im Jahre 1947 in gleicher Weise in Deutschland ausgesetzt ge-
wesen
 
Durch Urteil vom 17. April 1962 wies das Landgericht die hiergegen gerichteten Klagen ah. Den Hinterbliebenenanspruch verneinte es, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, daß der Verfolgte im Einwanderungsland Palästina der Gefahr der Typhusinfektion in besonderem Maße ausgesetzt gewesen sei und daß aus diesem Grunde zwischen Verfolgung und tödlicher Erkrankung ein (entschädigungsrecht« lieb erheblicher) ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 1. November 1965 baten die Klägerinnen unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz um erneute Bearbeitung ihrer Erb- und Hinterbliebenenansprttche. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 29. November 1965 den Antrag der Klägerin zu 2) auf Hinterbliebenenversorgung ab, weil die Voraussetzungen des Art. IV BEG-SchlußG nicht vorlägen. Über den entsprechenden Antrag der Klägerin zu 1) hat die Behörde noch nicht entschieden.
Mit ihrer Klage verfolgen die Klägerinnen ihre Ansprüche nach. §§ 41, 13 f. BEG weiter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragen die Klägerinnen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
BntscheidungsgrÜnde
 Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage der Klä*1 gerin zu 1) nach § 216 BEG bejaht. Zwar habe die Behörde insoweit Uber den am 14. November 1965 bei ihr eingegangenen Antrag
 
noch nicht entschieden. Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage genüge es aber, daß die in § 216 BEG bestimmte Jahresfrist während des Gerichtsverfahrens abgelaufen sei. Das sei nunmehr der Fall. Die Behörde habe keinen zureichenden Grund, über den Antrag der Klägerin zu 1) nicht zu entscheiden. Der erst im Prozeß erhobene Einwand des Beklagten, die Klage der Klägerin zu 2) werde auch für den Anspruch der Klägerin zu 1) Klarheit darüber schaffen, ob der Tod des Verfolgten auf die Verfolgung zurückgehe, könne nicht als rechtfertigender Grund im Sinne des § 216 BEG angesehen werden. Der Anspruch der Klägerin zu 1) sei nicht nur der dringlichere; im Hinblick auf den im Entschädigungsrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz sei es auch angebracht, über die aus demselben Tatbestand hergeleiteten und gleichzeitig geltend gemachten Ansprüche in demselben Verfahren zu entscheiden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung über den Ablauf der Jahresfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1959, 478 Nr. 33). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend als ausreichenden Grund für die Untägigkeit der Behörde nicht anerkannt, daß sich nach Entscheidung über den Anspruch der Klägerin zu 2) der Anspruch der Klägerin zu 1) von selbst erledigen werde. Die Untätigkeitsklage ist dazu bestimmt, einer verzögerlichen Behandlung eines Antrags entgegenzuwirken. Anträge von mehreren Hinterbliebenen desselben Verfolgten können in aller Regel gleichzeitig beschieden werden. Solange die Sachund Rechtslage bei allen Antragstellern im wesentlichen gleichgelagert ist, erfordert dies eine planmäßige und nach sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Behandlung von EntschädigungsSachen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn in der Sache eines einzelnen Hinterbliebenen Rechtsfragen zu entscheiden sind, die nur ihn betreffen, und wenn zu deren Entscheidung umfangreiche Ermittlungen erforderlich werden. So kann der Fall etwa bei der schuldlos geschie-
 
denen Ehefrau im Blick auf § 17 Aha. 2 Nr. 1, Abs. 3 BEG oder bei den Kindern im Blick auf § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG i.Verb.m. §§5-7 der 1. DV-BEG liegen. Im vorliegenden Palle geht es jedoch lediglich um die Zulässigkeit des Neuantrags nach dem BEG-Schlußgesetz. Daher bedurfte es durchschlagender Gesicht^ punkte für die Zurückstellung des Bescheides über den Antrag der Klägerin zu 1). Die Behörde hat keinen Grund dafür angege-ben, daß sie allein über den Antrag der Klägerin zu 2) befand Der vom Beklagten im Prozeß angegebene Grund reicht nicht aus, weil das Entschädigungsverfahren durch eine gleichzeitige Entscheidung über beide Anträge nicht nur vereinfacht, sondern aij beschleunigt werden würde.
2.	Das Berufungsgericht hat ferner richtig entschieden» daß den Klägerinnen kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. § 9 Abs. 5 BEG i.d.P. des Art. I Nr. 6 SG zusteht. Wie der Bundesgerichtshof in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 159/68 dargelegt hat» ist ein auf die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG gestützter Antrag auf erneute Entscheidung über einen bereit abgelehnten Anspruch nur dann zulässig, wenn die frühere Entscheidung damit begründet war, daß ein Schaden gleicher Art und gleichen Umfangs, wie ihn die Verfolgung herbeigeführt hat, auch ohne die Verfolgung infolge anderer Ereignisse entstanden wäre.
So liegt der Streitfall nicht. Das Landgericht hat den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen im Vorprozeß verneint weil die Verdrängung des Verfolgten aus Deutschland und seine Auswanderung nach Palästina nicht die Gefahr der Erkrankung erhöht habe, an der er verstorben ist. Aus diesem Grunde hat es eine adäquate und verfolgungseigentümliche Verursachung der Krankheit und des Todes durch die rassische Verfolgung des Verstorbenen nicht festzustellen vermocht. Es hat die
 Entschädigung der Klägerinnen nicht mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem er verstorben ist, und an der gleichen Krankheit auch ohne Verfolgung in Deutschland verstorben wäre. Seine Entscheidung war daher nicht auf § 9 Abs. 5 BEG gestützt.
3.	Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. der Neufassung der §§ 41, 13 BEG verneint. Allerdings gewährt Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ein Antragsrecht nicht nur dann, wenn der Anspruch früher mit Rücksicht auf eine Gesetzesbestimmung abgelehnt worden ist, die durch Art. I des BEG-SchlußG zugunsten des Anspruchstellers geändert wurde. Es kommt nur darauf an, ob ihm auf Grund dieser Änderungen der Anspruch erstmalig zusteht. Dies hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - dargelegt. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht:
Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist im Wege eines Vergleichs der konkreten Rechtslagen zu prüfen, ob die Klägerinnen vor der Änderung der §§ 41, 13 BEG keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätten und auf Grund dieser Änderungen nunmehr einen solchen Anspruch haben. Der Prüfung ist der Sachverhalt zugrundezulegen, den sie vortragen, ergänzt um diejenigen Tatsachen, die die Behörde oder das Entschädigungsgericht im Falle der Amtsermittlung möglicherweise für feststellbar erachtet. Ergibt dieser unterstellte Sachverhalt schon nach früherem Recht einen Anspruch der Klägerinnen, so bedarf es weiterer Ermittlungen nicht. Denn in diesem Falle ist ihr Anspruch nicht erstmalig durch Art. I BEG-SchlußG begründet worden, wie Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG voraussetzt.
Nach dem Vortrag der Klägerinnen und dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt ist Martin WIHP wegen
 
seiner jüdischen Rasse in Deutschland bedroht gewesen und nach Palästina ausgewandert. Es ist nicht zweifelhaft» daß die nationalsozialistischen Verfolger die Erkrankung und den krankheitsbedingten Tod ihrer jüdischen Opfer im Zufluchtslande als Folge dieser Bedrohung billigend in Kauf genommen haben* Ihr bedingter Vorsatz reichte nach der stän-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW I965J 310 Nr. 13) zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der §§41» 15 BEGr aus. Dem entsprach auch die Verwaltungsverein* barung der Länder vom 23. Juni 1959 Nr. 3. Der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterbliebenenversorgung wäre daher auch vor der Neufassung dieser Vorschriften nicht am Fehlen der subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Verfolgers gescheitert. Er ist nicht erst durch Art. I Nr. 11 BEG-SchlußG begründet worden.
Da aus diesem Grunde keine neue Entscheidung über den unoru fechtbar abgelehnten Anspruch verlangt werden kann» bedarf keiner Erörterung» ob ein zurechenbarer Zusammenhang zwischa, Verfolgung und Tod im früheren Verfahren mit Recht verneint worden ist.
4.	Ohne Rechtsfehler hat schließlich das Oberlandesgericht auch ein Neuantragsrecht der Klägerinnen nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG verneint. Es ist der Ansicht» diese Angleichungsbestimmung gelte nur für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, nicht aber für die Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 41 BEG.
Nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG ist erneut über einen bei Inkrafttreten des Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnten Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. Nach § 29 Nr.
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gehört zu dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zwar auch der Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 41 BEG. Art. IV Kr. 1 Abs. la BEG-SchluBG aber setzt seinem Wortlaut nach die Ablehnung eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit voraus. Dieser Anspruch ist in § 29 Nr. 2 i.Verb.m. §§ 31 ff BEG geregelt. Das BEG unterscheidet bewußt und ausdrücklich zwischen den beiden Rentenansprüchen nach §§ 31 und 41 BEG.
Das ergibt sich nicht nur daraus, daß sich die Leistungen des § 41 BEG nach den Vorschriften für den Lebensschaden (§§ 15 bis 26 BEG, 1. DV-BEG) und nicht nach den Vorschriften für den Gesundheitsschaden (§§ 31 f. BEG, 2. DV-BEG) bemessen. Auch § 41 BEG selbst unterscheidet in Absatz 3 zwischen beiden Rentenansprüchen; denn in den ersten drei Monaten nach dem Tode des Verfolgten ist den Hinterbliebenen noch die Gesundheitsschadensrente des Verfolgten und erst dann die Hinterbliebenenrente des § 41 BEG zu zahlen. Schließlich führt auch § 141 k BEG ausdrücklich den Anspruch nach § 41 BEG als gesonderten Anspruch auf.
Eine unmittelbare Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG auf andere Ansprüche als den Gesundheitsschadensanspruch des Verfolgten selbst, insbesondere also auf die Hinterbliebenenansprüche des § 15 und § 41 BEG, scheidet somit aus. Sind andere Ansprüche abgelehnt worden, dann sind die in Art. IV BEG-SchlußG geregelten Voraussetzungen der medizinischen Angleichung (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24) nicht erfüllt.
Die Vorschrift kann aber auf die Hinterbliebenenansprüche auch nicht entsprechend angewendet werden. Zwar ist die Interessenlage bei Ansprüchen aus §§ 31 und 41 BEG weitgehend die gleiche, wenn in beiden Fällen eine Entschädigung aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Weder aus dem Sachzusammenhang der Vorschriften des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich
 
aber, daß der Gesetzgeber die vergleichbare Ausgangslage, die Ablehnung einer Versorgungsrente aus medizinischen Erwägunge^ übersehen hat. Die Versorgungsbedürftigkeit der Hinterbliebene eines an den Folgen einer Gesundheitsschädigung verstorbenen Verfolgten ist im Entschädigungsrecht genau so voll im Blick gewesen wie die Versorgung des persönlich Gesundheitsgeschädigten. Auch in der Frage der Angleichung früherer Entscheidungen an neuere Auffassungen der Medizin mußte sich dem Gesetzgeber die Parallele zwischen beiden Fällen aufdrängen.
Wenn er trotzdem nur bei Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens eine Angleichung aus medizinischen Gründen zugelassen hat, ist-der Ausschluß der Fälle des. § 41 und des. § 15 BEG bewußt erfolgt .
Hierfür sprechen auch folgende Überlegungen:
a)	Bei den Angleichungsvorschriften des Art. IV Nr.l BEG-Sd>|u& handelt es sich um eine Regelung mit Ausnahmecharakter. Denn * durch die Angleichung einer früheren Entscheidung ohne Ändere^ des materiellen Rechts wird in einer sonst nicht geläufigen Weise in die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft von Entscheidungen eingegriffen. Deshalb hat der Gesetzgeber die AngleickuM auf bestimmte Tatbestände beschränkt (vgl. die amtliche Be- ” gründung der Regierungsvorlage BT-Drucks. IV/1550 S. 42). All* Fallgruppen des Art. IV Nr. 1 charakterisieren sich dadurch, daß sie nur für ausdrücklich bestimmte Tatbestände eine neue Entscheidung vorsehen. So ist der Angleichungsfall des Art. IV Nr. 1 Abs. lb BEG-SchlußG über die Berücksichtigung der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte auf den Ent' Schädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen be* schränkt, obwohl diese Frage auch für die Ansprüche wegen Lebensund Gesundheitsschadens von Bedeutung sein kann (vgl. § 22a der 1. DV-BEG und § 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG).
 
b)	Umgekehrt enthält Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG in Absatz 3 eine Angleichungsvorschrift, die sowohl den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auch den wegen Schadens an Leben erfaßt.
c)	Schließlich weist auch der durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügte § 41a BEG darauf hin, daß der Gesetzgeber das Problem der aus medizinischen Gründen abgelehnten Hinterbliebenenansprüche nicht übersehen hat. Wenn es sich hier auch nur um eine Härteregelung handelt und ein Zusammenhang zwischen einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden und dem Tod nicht vorausgesetzt wird, so wird doch unter bestimmten Voraussetzungen in beschränktem Umfang den Hinterbliebenen eines Verfolgten ein neuer Anspruch auf Entschädigung eingeräumt.
Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Einbeziehung der Fälle des § 41 BEG in die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG abgesehen, dann ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Ansprüche nach $ 41 BEG ausgeschlossen. Gegen eine analoge Anwendung spricht ferner, daß beim eigentlichen Lebensschadensanspruch nach § 13 BEG eine solche Möglichkeit schon deshalb ausscheidet, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Leben jedenfalls nicht dem Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 2 BEG zugeordnet oder gleichgestellt werden könnte, auf den Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG abstellt. Es wäre daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Hinterbliebenen eines erst später verstorbenen Verfolgten, wenn man in den Fällen des § 41 BEG die Angleichung zulassen wollte. Denn nach der Neuregelung des BEG-Schlußgesetzes besteht zwischen den Tatbeständen der §§ 15 und 41 BEG nur noch ein zeitlicher, aber kein qualitativer Unterschied (BGH RzW 1966, 321 Nr. 24), so daß
 eine falsche medizinische Beurteilung in beiden Fällen gleiche Folgen haben kann (so auch OLG München vom 13. November 1969 - 16 EU 102/69 -).
von der Mühlen	Offterdinger
 Zorn
Henkel
 Fuchs