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BGH · IX ZR 251/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 251/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2 Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. 3 Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten -Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. 4 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
WMBerufungsgerichtBeraterZPOFrankfurtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 251/03
9. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 9. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.432,67 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Durch	die	vom	Berufungsgericht	im Streitfall bejahte Pflichtverletzung
 des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999
 
- IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 649). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Möglichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftraggeber etwaige Änderungen dieses Sachverhaltes als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 -VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309 - zur Änderung des ehelichen Güterstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ausgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund der ihm mitgeteilten Empfehlung des Steuerberaters H.	bereits	mit der Wahrscheinlichkeit rechnen müs-
sen, dass statt der zuvor beschlossenen Liquidation die Geschäftsanteile noch 1994 zur Verlustrealisierung verkauft werden würden.
3	Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das
 Berufungsgericht zu dem Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten -Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 (aaO) abgewichen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2004 -VZR 222/03, WM 2004, 2369, 2370). Das lässt sich dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen.
 
4	Von	einer	weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2/6 O 413/99 -OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 23 U 76/00 -