Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. März 1993 - als die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 12. Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. März 1996 unterbrochen, als die Klägerin die Abtretung des eingeklagten Anspruchs annahm und damit für die bereits erhobene Klage die Aktivlegitimation erwarb (§ 209 Abs. 1 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 250/97 BESCHLUSS vom 14. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Mai 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 1997 - berichtigt durch Beschluß vom 7. Juli 1997 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 95.000 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Nach dem Vorbringen des Beklagten kann nicht von einer Verjährung (§ 852 BGB) des Klageanspruchs ausgegangen werden. Die dreijährige Frist wurde frühestens am 15. März 1993 - als die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 12. März 1993 erhielt - in Lauf gesetzt. Daß die Zedentin (N.) vor der Klägerin 3 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Der Lauf der Frist wurde rechtzeitig am 13. März 1996 unterbrochen, als die Klägerin die Abtretung des eingeklagten Anspruchs annahm und damit für die bereits erhobene Klage die Aktivlegitimation erwarb (§ 209 Abs. 1 BGB). Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter