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BGH · IX ZR 250/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 250/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 11. Gründe Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage aus der Bürgschaft vom 23. Januar 1989 - IVb ZR 29/88, NJW 1989, 1356). NJW 1986, 1438, 1439; Urt. v. Im übrigen fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm; denn die AGB der Klägerin, auf die das von dem Beklagten Unterzeichnete Formular Bezug nimmt, enthalten in Ziff.26 Abs. 1 lediglich eine Klausel zu dem Erfüllungsort, die eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht umfaßt. Eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht zutreffend abgelehnt; der vereinzelt gebliebenen Auffassung von Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 38 Abs. 2 ZPO beruhen auf einer tatrichterlich möglichen, von der Revision nicht angegriffenen Würdigung der Bürgschaft

Zitierte Normen: § 29 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 250/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
SMBbank AG,
vertreten durch den Vorstand, Dr. und Peter KlBBBP MflBB-LMHl-Platz Oft, Dl
 Ottheinz JlBr-SeJ
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und von
 gegen
Janni N Efll B
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/Griechenland,
 Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Melullis
 am 11. Juli 1991 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1990 wird abgelehnt, soweit die über einen Betrag von 125.000 DM nebst Zinsen hinausgehende Klage (Bürgschaft vom 23. Mai 1986) abgewiesen worden ist.
Die Revision im übrigen sowie die Anschlußrevision des Beklagten werden angenommen.
Gründe
 Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage aus der Bürgschaft vom 23. Mai 1986 als unzulässig behandelt hat. Dieser Teil der Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
3
Art. 12 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland schließt die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EGÜbk eindeutig aus, weil die Klage vor Wirksamwerden des Übereinkommens erhoben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1989 - IVb ZR 29/88, NJW 1989, 1356). Aus diesem Grunde kann mangels Berührung zu einem Vertragsstaat die Zuständigkeit auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 EGÜbk hergeleitet werden (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1986 - II ZR 56/85,
NJW 1986, 1438, 1439; Urt. v. 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431, 1432). Im übrigen fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm; denn die AGB der Klägerin, auf die das von dem Beklagten Unterzeichnete Formular Bezug nimmt, enthalten in Ziff. 26 Abs. 1 lediglich eine Klausel zu dem Erfüllungsort, die eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht umfaßt. Die Revision zeigt insoweit keine Rechtsfragen auf, die der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedürfen.
Eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht zutreffend abgelehnt; der vereinzelt gebliebenen Auffassung von Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl.
§ 29 Rn. 23 a folgt der Senat nicht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 38 Abs. 2 ZPO beruhen auf einer tatrichterlich möglichen, von der Revision nicht angegriffenen Würdigung der Bürgschaft
 
vom 23. Mai 1986 und enthalten auch im übrigen keinen Rechtsfehler.
Merz
 Fischer
Kreft
 Melullis
Kirchhof