a) Dem Konkursverwalter darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, Arbeitnehmer könnten wegen ihrer Forderungen aufgrund des Sozialplans oder die Bundesanstalt für Arbeit müsse wegen übergegangener Lohnansprüche nach Gewährung von Konkursausfallgeld die Prozeßkosten aufbringen. b) Im Konkurse einer parteifähigen Vereinigung ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht davon abhängig zu machen, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 2. Zur Verteidigung gegen die Revision des Beklagten zu 1) wird dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt (§ 119 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Prof. 1. .Er hat glaubhaft gemacht, daß die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse - die außer den hier eingeklagten Forderungen keine verwertbaren Gegenstände mehr umfaßt -nicht aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach den glaubhaften Angaben des Konkursverwalters sind das vorliegend die Arbeitnehmer aufgrund aufgestellten Sozialplans (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO) und die Bundesanstalt für Arbeit wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld (§ 141 m Abs. 1 AFG, §§ 59 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 KO). Zuzu demuten sind Vorschüsse auf die Prozeßkosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß im Einzelfall hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, die die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen die Aufbringung dieser Mittel für die Froze ßfüh rung auch zuzu demuten ist. Die Finanzierung von Masseprozessen durch zahlungsfähige Gläubiger unterbleibt gegenwärtig häufig deshalb, weil diese wegen der geringen Quote, die auf sie entfallen würde, nicht bereit sind, das Prozeßrisiko zu übernehmen." die Obergrenze von 2 1/2 Monatsverdiensten nach § 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Soweit zur Zeit der Geltung des § 114 Abs.3 ZPO a.F. die Auffassung vertreten wurde, auch Arbeitnehmer müßten Prozeßkostenvorschüsse für einen Rechtsstreit des Konkursverwalters leisten (OLG Koblenz KTS 1958, 144; OLG Hamburg MDR 1974, S. 939; a.M. OLG Köln KTS 1958, 125 f), ist diese Auffassung jedenfalls durch die Neufassung der Voraussetzungen in § 116 ZPO überholt. b) Auch der Bundesanstalt für Arbeit ist ein Kostenvorschuß jedenfalls wegen der übergegangenen Ansprüche auf Erstattung von Konkursausfallgeld nicht zuzu demuten. Ein solcher Haushaltsansatz erscheint wegen des weitgehend privaten Interesses, dem die soziale Leistung insgesamt dient, nicht im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu demutbar. Soweit unter Geltung des § 114 Abs.3 ZPO a.F. die Ansicht vertreten wurde, dem Konkursverwalter könne das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn die öffentliche Hand an der Führung des Prozesses wirtschaftlich beteiligt ist {BGH, Beschl. § 6 Rdn. 76), gilt das seit Inkrafttreten des § 116 ZPO n.F. jedenfalls für eine Beteiligung der öffentlichen Arbeitsverwaltung auf.. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auf den Verwalter im Konkurs einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) nicht anzuwenden. Die gegenteilige Auffassung (OLG Frankfurt ZIP 1988, 794 f) verstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes, das beide Fälle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe selbständig und gleichrangig nebeneinanderstellt. Die Kapitalgesellschaft besitzt demnach grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist" (amtliche Begründung aaO) . Denn gerade der Rechtsverfolgung durch Konkusverwalter hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe auch ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen. Die sehr zurückhaltende Bewilligung von Armenrecht beziehungsweise Prozeßkostenhilfe durch die Gerichte hatte und hat dazu geführt, daß Geschäftspartner des Gemeinschuldners sich häufig rechtswidrige Vorteile in der Erwartung verschaffen, dem Konkursverwalter werde es nicht gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzubringen (vgl. Sie bewirkt angesichts der gesetzlichen Ausweitung der Masseverbindlichkeiten mit, daß zunehmend Konkursverfahren als masselos eingestellt werden müssen, obwohl noch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, die dann für den. Darüber hinaus ist das Konkursverfahren zunehmend im öffentlichen Interesse mit der weiteren Aufgabe betraut worden, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines - wenn auch masselosen - Unternehmens vor allem zu dem Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen (Uhlenbruck KTS 1988, 435 f).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
a) Dem Konkursverwalter darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, Arbeitnehmer könnten wegen ihrer Forderungen aufgrund des Sozialplans oder die Bundesanstalt für Arbeit müsse wegen übergegangener Lohnansprüche nach Gewährung von Konkursausfallgeld die Prozeßkosten aufbringen.
b) Im Konkurse einer parteifähigen Vereinigung ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht davon abhängig zu machen, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 250/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Prof. Dr. Hellmut Fj < MNRKidHBlstraße HP, SO
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr,
und Dr.
2. Rechtsanwalt Dr.
1/
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte
II. Instanz: und Dr.
Beklagter und Revisionsbeklagter,
, Dr,
gegen
Rechtsanwalt Klaus Albert MgRHto,
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der
Firma BMHHMSi Werke KG, Feinbau,
Wal
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
am 27. September 1990 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 1989 wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zur Verteidigung gegen die Revision des Beklagten zu 1) wird dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt (§ 119 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Nirk beigeordnet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma Werke KG vom Beklagtem zu 1) als
früherem Konkursverwalter Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 583.072,14 DM
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stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu .1) blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt er weiterhin Klageabweisung.
II.
Dem Kläger ist Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision zu bewilligen.
1. .Er hat glaubhaft gemacht, daß die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse - die außer den hier eingeklagten Forderungen keine verwertbaren Gegenstände mehr umfaßt -nicht aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist hier nicht zuzu demuten, die Kosten aufzubringen.
Wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß der Verwalter obsiegt (Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II 12. Auf1. Rdn. 31.11 Fn. 18; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 116 Rdn. 13; Gilbert DR 1941, 304, 305; Uhlenbruck ZIP 1982, 288, 289 f). Nach den glaubhaften Angaben des Konkursverwalters sind das vorliegend die Arbeitnehmer aufgrund aufgestellten Sozialplans (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO) und die Bundesanstalt für Arbeit wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld (§ 141 m Abs. 1 AFG, §§ 59 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 KO).
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a) Den Arbeitnehmern kann ein Kostenvorschuß nicht zugemutet werden. Zuzu demuten sind Vorschüsse auf die Prozeßkosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Das ergibt die amtliche Begründung zu dem durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juli 1980 (BGBl I S. 677) eingeführten § 116 ZPO. Danach sollte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insbesondere für den Konkursverwalter die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein (BT-Drucks. 8/3068, S. 26 zu § 114 c ZPO des Entwurfs ) :
"Danach hat das Gericht in Einzelfällen die Prozeßko-
stenhilfe zu versagen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß im Einzelfall hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, die die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen die Aufbringung dieser Mittel für die Froze ßfüh rung auch zuzu demuten ist. Diese Voraussetzungen können insbesondere in Fällen der Testamentsvollstreckung gegeben sein.
Der Entwurf trägt mit der Verbesserung der Bewilligungsvoraussetzungen der schon frühzeitig einsetzenden Kritik ... gegen § 114 Abs. 3 ZPO ... Rechnung. Er zielt insbesondere darauf ab, dem Konkursverwalter die Prozeßführung zu dem Zwecke der Anreicherung der Konkursmasse in weiterem Umfange als bisher zu ermöglichen.
Die Finanzierung von Masseprozessen durch zahlungsfähige Gläubiger unterbleibt gegenwärtig häufig deshalb, weil diese wegen der geringen Quote, die auf sie entfallen würde, nicht bereit sind, das Prozeßrisiko zu übernehmen."
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Die betroffenen Arbeitnehmer sind wirtschaftlich im allgemeinen nicht besonders leistungsstark. Die jedem einzelnen von ihnen aufgrund des Sozialplanes zustehende Forderung (vgl. die Obergrenze von 2 1/2 Monatsverdiensten nach § 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 - BGBl I S. 369) ist nicht so hoch, daß sie von vornherein den Einsatz eigener Vermögensmittel der Gläubiger zu Prozeßzwecken rechtfertigen würde. Sie soll ein Ausgleich auch dafür sein, daß die Arbeitnehmer erfahrungsgemäß häufig die Konkursmassen in der Krisenzeit vor der Verfahrenseröffnung durch Stundung ihrer Lohnforderungen kreditiert haben; weitere Vorschußleistungen für die Masse können von ihnen dann nicht erwartet werden, weil ihnen ein erheblicher Nachholbedarf aus dieser Zeit bleibt (ebenso Pape ZIP 1988, 1293, 1309). Praktische Schwierigkeiten, einen so großen Kreis von Gläubigern - die zudem nicht selten wegen der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu dem Ortswechsel gezwungen sein können - zu einem einheitlichen Handeln zusammenzufassen, treten hinzu. Soweit zur Zeit der Geltung des § 114 Abs. 3 ZPO a.F. die Auffassung vertreten wurde, auch Arbeitnehmer müßten Prozeßkostenvorschüsse für einen Rechtsstreit des Konkursverwalters leisten (OLG Koblenz KTS 1958, 144; OLG Hamburg MDR 1974,
S. 939; a.M. OLG Köln KTS 1958, 125 f), ist diese Auffassung jedenfalls durch die Neufassung der Voraussetzungen in § 116 ZPO überholt. Denn deren Zweck war es gerade, die früheren gesetzlichen Bestimmungen, die sich "nicht bewährt" hätten, durch eine Regelung zu ersetzen, welche "insbesondere dem Konkursverwalter ... die Prozeßführung im weiteren Umfange ermöglicht" (amtliche Begründung aaO).
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b) Auch der Bundesanstalt für Arbeit ist ein Kostenvorschuß jedenfalls wegen der übergegangenen Ansprüche auf Erstattung von Konkursausfallgeld nicht zuzu demuten. Es handelt sich um Lohnansprüche von Arbeitnehmern, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht befriedigt werden konnten (§§ 141 a, 141 b AFG). Insoweit ist eine Vorleistung der Gläubiger ebenfalls bereits erbracht worden. Die Arbeitsverwaltung wird stellvertretend für den Gemeinschuldner allein im persönlichen Interesse der für sozial schwächer gehaltenen Gläubiger tätig. Andererseits sind keine Haushaltsmittel der öffentlichen Arbeitsverwaltung für Prozeßkostenvorschüsse im Zusammenhang mit der Gewährung von Konkursausfallgeld vorgesehen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Kilger, KO 15. Auf1. § 6 Anm. 8 b, S. 58). Ein solcher Haushaltsansatz erscheint wegen des weitgehend privaten Interesses, dem die soziale Leistung insgesamt dient, nicht im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu demutbar. Es kommt hinzu, daß der Umfang erforderlicher Kostenvorschüsse nur schwer voraus zuberechnen wäre, weil er sich aus der jeweiligen speziellen wirtschaftlichen Lage aller Gemeinschuldner ergäbe. Soweit unter Geltung des § 114 Abs. 3 ZPO a.F. die Ansicht vertreten wurde, dem Konkursverwalter könne das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn die öffentliche Hand an der Führung des Prozesses wirtschaftlich beteiligt ist {BGH, Beschl. v. 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76, LM § 114 ZPO Nr. 26; OLG Köln KTS 1958, 125 £; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rdn. 76), gilt das seit Inkrafttreten des § 116 ZPO n.F. jedenfalls
für eine Beteiligung der öffentlichen Arbeitsverwaltung auf..
grund übergegangener Lohnansprüche wegen Gewährung von Konkursausfallgeld nicht mehr.
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2. Ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch den Kläger allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat der Senat nicht zu prüfen, obwohl es sich um den Konkurs einer Kommanditgesellschaft handelt. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auf den Verwalter im Konkurs einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) nicht anzuwenden.
Die gegenteilige Auffassung (OLG Frankfurt ZIP 1988,
794 f) verstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes, das beide Fälle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe selbständig und gleichrangig nebeneinanderstellt. Sie verkennt den mit der Neufassung des Gesetzes verfolgten Zweck. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO trägt danach den besonderen Verhältnissen bei der juristischen Person als künstlicher Schöpfung aus Zweckmä-ßigkeitsgründen Rechnung:
"Demgemäß ist die Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden. ... Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind ... Konkursgründe. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Dabei ist für ihren Untergang ohne Belang, aus welchen Gründen ein Vermögensstand erreicht worden ist, aus dem sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Kapitalgesellschaft besitzt demnach grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist" (amtliche Begründung aaO) .
Dies läßt erkennen, daß die zusätzliche Voraussetzung für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur für die Dauer des bestimmungsgemäßen Betriebs der juristischen Person gelten soll. Mit der Konkurseröffnung entfällt ohne weiteres die für die Einschränkung vorausgesetzte reine Privatnützigkeit der juristischen Person. Von diesem Zeitpunkt an ist
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ihr Vermögen wie das jeder natürlichen Person zur geordneten Befriedigung der Gläubiger zu verwenden (ebenso KG ZIP 1989, 1346, 1347; Baur/Stürner aaO Fn. 21; Pape in EWiR § 116 ZPO 1/88, 621, 622; Kunkel DB 1988, 1939 f).
Vor allem verbietet es der Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, zusätzlich ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung insbesondere des Konkursverwalters zu fordern. Denn gerade der Rechtsverfolgung durch Konkusverwalter hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe auch ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen. Die sehr zurückhaltende Bewilligung von Armenrecht beziehungsweise Prozeßkostenhilfe durch die Gerichte hatte und hat dazu geführt, daß Geschäftspartner des Gemeinschuldners sich häufig rechtswidrige Vorteile in der Erwartung verschaffen, dem Konkursverwalter werde es nicht gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzubringen (vgl. Uhlenbruck KTS 1988, 435 ff; Pape ZIP 1988, 1293, 1294). Sie bewirkt angesichts der gesetzlichen Ausweitung der Masseverbindlichkeiten mit, daß zunehmend Konkursverfahren als masselos eingestellt werden müssen, obwohl noch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, die dann für den. Zugriff einzelner Gläubiger wieder frei werden. Damit trägt sie letztlich dazu bei, daß das Konkursverfahren insgesamt seine Verteilungsfunktion nur noch eingeschränkt erfüllen kann (vgl. Uhlenbruck KTS 1988, 435 ff). Dieser Mißstand sollte durch die Einführung des § 116 Nr. 1 ZPO beseitigt werden (vgl. Gesetzesmotive aaO).
Darüber hinaus ist das Konkursverfahren zunehmend im öffentlichen Interesse mit der weiteren Aufgabe betraut worden, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines - wenn auch masselosen - Unternehmens vor allem zu dem Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen (Uhlenbruck KTS 1988,
435 f). Einer weiteren allgemeinen Rechtfertigung bedarf die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung durch den Konkursverwalter nicht.
Merz
Kirchhof