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BGH · IX ZR 250/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 250/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der Anspruch, auf den der Kläger I960 verzichtet habe, weder nach § 189a Abs. 1 BEG hätte nachgeschoben noch aufgrund der Überleitungsbestimmungen des BEG-SchlußG hätte erneut angemeldet werden können. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Sie hat die Prist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gewahrt. Berichts, der 1965 eingegangene Antrag sei nach § 189a Abs, 1 BEG zulässig, ist mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbaren. 275 Nr. 26 entschieden, daß ein nach dem Ablauf der Anmeldefrist zurückgenommener Anspruch aufgrund von § 189a Abs. 1 BEG nicht erneut angemeldet werden kann. Dem Kläger steht auch kein Recht auf erneute Entscheidung nach den AngleichungsbeStimmungen des BEG-Schlußgesetzes zu. Die Bestimmung findet gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch aus den §§ 28 ff BEG durch Vergleich, Abfindung oder Verzicht, dem die Rücknahme des Anspruchs gleichsteht (BGH RzW 1969» 358 Nr. 40), geregelt worden ist. Die Angleichungsmöglichkeit entfällt, weil der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus medizinischen Erwägungen zurückge- April 1968 erklärt, der Antrag sei zurückgezogen worden, weil er die von seinem früheren Bevollmächtigten geforderten Beweismittel aus Zeitmangel und anderen persönlichen Gründen damals nicht hahe herbeischaffen können.

Zitierte Normen: § 189a BEG
EntschädigungBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2411058	IS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 250/69	URTEIL
Verkündet am
14. Oktober 1971
Amtsinspektor
 als Urknndabeamter der Geachiftaatelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat
vertreten
 Finanzen,
durch das
 Staatsministerium der
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Andor-Jicchak F
Je®»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.
a
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 1969 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 5. April 1967 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1928 in Ungarn geborene jüdische Kläger wurde während des zweiten Weltkriegs von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Am 1. Januar 1947 hielt er sich im DP-Lager Pocking auf. Seit 1949 lebt er in Israel.
Der Kläger, der durch gerichtlichen Vergleich wegen Schadens an Freiheit und Leben eine Entschädigung erhalten hatte, meldete am 20. März 1958 auch einen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens an. Er hat ihn
 
nicht erläutert. Mit Schreiben vom 17. Oktober I960 erklärte sein damaliger Prozeßbevollraächtigter:
"In der Entschädigungssache ... nehme ich den seinerzeit vorsorglich angemeldeten Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit zurück. I)ie Dienstäkte kann somit geschlossen werden."
Am 16. November 1965 hat der Klager erneut einen Gesundheitsschadensanspruch geltend gemacht und später auch erläutert. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der Anspruch, auf den der Kläger I960 verzichtet habe, weder nach § 189a Abs. 1 BEG hätte nachgeschoben noch aufgrund der Überleitungsbestimmungen des BEG-SchlußG hätte erneut angemeldet werden können. Dieser Beurteilung hat sich das Landgericht angeschlossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr beantragt das beklagte Land, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Das landgerichtliche Urteil muß wiederhergestellt werden.
Die 1965 wiederholte Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs ist verspätet. Sie hat die Prist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gewahrt. Die Auffassung des Berufungs-
I
Berichts, der 1965 eingegangene Antrag sei nach § 189a Abs, 1 BEG zulässig, ist mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Die in § 189 a Abs. 1 BEG eröffnete Möglichkeit, die Anmeldung eines Einzelanspruchs nachzuholen, ist dem Kläger verschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung vom 17. Oktober I960 als Verzicht mit sachlich-rechtlicher Wirkung oder als verfahrensrechtliche Rücknahme zu werten ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil RzW 1969»
275 Nr. 26 entschieden, daß ein nach dem Ablauf der Anmeldefrist zurückgenommener Anspruch aufgrund von § 189a Abs. 1 BEG nicht erneut angemeldet werden kann. An dieser Rechtsprechung hat er in dem zur Veröffentlichung bestimm ten Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70 - festgehalten Auf diese Urteile wird verwiesen.
Dem Kläger steht auch kein Recht auf erneute Entscheidung nach den AngleichungsbeStimmungen des BEG-Schlußgesetzes zu. Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la, Abs. 4 BEG-SchlußG ist über einen bis 30. September 1966 wiederholten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nochmals zu befinden, wenn der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Die Bestimmung findet gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch aus den §§ 28 ff BEG durch Vergleich, Abfindung oder Verzicht, dem die Rücknahme des Anspruchs gleichsteht (BGH RzW 1969» 358 Nr. 40), geregelt worden ist.
Die Angleichungsmöglichkeit entfällt, weil der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus medizinischen Erwägungen zurückge-
 
normnen hat. Er hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 1968 erklärt, der Antrag sei zurückgezogen worden, weil er die von seinem früheren Bevollmächtigten geforderten Beweismittel aus Zeitmangel und anderen persönlichen Gründen damals nicht hahe herbeischaffen können.
Eine Rücknahme wegen derartiger Beweisschwierigkeiten beruht nicht auf medizinischen Erwägungen (BGH RzW 1969»
 505 Nr. 52). Der Kläger befürchtete nicht, daß der vorhandene medizinische Befund die erstrebte Entschädigung nicht rechtfertigen werde. Er nahm nur an, er werde ihn erst nach Überwindung persönlicher Hindernisse beweisen können. Für diesen Fall eröffnet das Gesetz keine Angleichungs« möglichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1,
209 Abs. 1 3EG, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen	Henkel